Rechtsprechung Luzern


Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet:Familienzulage in der Landwirtschaft
Entscheiddatum:27.04.1998
Fallnummer:S 96 668
LGVE:1998 II Nr. 49
Leitsatz:Art. 7 Abs. 1, 7 Abs. 2 FLV. Frage, ob das Führen einer Pferdepension als landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der bundesrechtlichen Familienzulagenordnung angesehen werden kann. Dabei stellt die Bodenabhängigkeit ein wichtiges Kriterium dar. Unterhalt und Fütterung der Pferde sind dann im Bereich der bodenabhängigen Tätigkeit anzusiedeln, wenn zur Ernährung der Tiere überwiegend auf dem eigenen Landwirtschaftsbetrieb bodenabhängig produziertes Futtermittel verwendet wird.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:A ist nebenberuflich als Landwirt tätig. Hauptberuflich ist er bei der Firma X angestellt. Vom 1. Juli bis 31. Juli 1994 betrug sein Arbeitspensum zwischen 40 und 60 %, vom 1. August bis 31. Dezember 1994 100 % und vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1995 wiederum zwischen 40 und 60 %. Auf den 1. Juli 1994 erfolgte infolge Erwerbsaufgabe seiner Ehefrau B eine Zwischenveranlagung. Am 13. Oktober 1995 bzw. am 27. Februar 1996 stellte er für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Juli 1994 und ab 1. Januar 1995 Antrag auf Ausrichtung von Kinderzulagen für seine nebenberufliche Tätigkeit als Landwirt.

Mit Verfügung vom 13. Juni 1996 bewilligte ihm die Ausgleichskasse Luzern für den Monat Juli 1994 und ab 1. Januar 1995 Kinderzulagen im Umfang von 25 %. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Anspruch richte sich nach dem für den Kleinbetrieb aufgrund von statistischen Zahlen des Bundesamtes für Landwirtschaft erforderlichen Arbeitsaufwand. Die Reit- und Pensionspferdehaltung sowie die dazu gehörende Landnutzung würden nicht als landwirtschaftliche Tätigkeit gelten und könnten daher bei der Bemessung des Zeitaufwandes nicht berücksichtigt werden. Hingegen seien die Schafhaltung, die Hühnerhaltung, die Getreideproduktion sowie die Waldarbeiten als landwirtschaftlich anerkannt.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragten A und B, die Verfügung der Ausgleichskasse vom 13. Juni 1996 sei aufzuheben und der Anspruch auf Familienzulagen für Kleinbauern sei auf 50 % festzulegen. Sie machten insbesondere geltend, neben den Waldarbeiten, der Getreideproduktion und der Haltung von Schafen und Hühnern gäbe es auf ihrem landwirtschaftlichen Betrieb vier Pferde, drei Pensionspferde und ein eigenes. Bei den Arbeiten, die im Zusammenhang mit den Pensionspferden erledigt würden, handle es sich um klassische landwirtschaftliche Arbeiten. Darunter würden die Erstellung und Instandhaltung der Weidezäune, das Pflegen der Weiden, die hofeigene Dürrfutterproduktion, das Ausbringen des Hofdüngers, das Ausmisten der Ställe und das Füttern der Tiere fallen. Die Pensionspferdehaltung stelle ein Nischenangebot der Landwirtschaft dar. Dabei werde das Landwirtschaftsland extensiv für die Pferdehaltung eingesetzt.

Die Ausgleichskasse hob in ihrer Vernehmlassung die Verfügung vom 13. Juni 1996 auf und erliess lite pendente am 17. Oktober 1996 eine neue Verfügung. Darin wurde ausgeführt, nachdem die Reit- und Pensionspferdehaltung samt den dazu gehörenden Umfeldarbeiten gegenüber der Schaf- und Hühnerhaltung den wesentlich grösseren Arbeitsanteil erforderten, müsse dieser nichtlandwirtschaftliche, gewerbliche Betrieb als Hauptbetrieb betrachtet werden. Aus diesem Grund könne der Betrieb nicht der Landwirtschaft unterstellt werden. Gestützt auf diese Feststellungen bestehe nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft kein Anspruch auf Kinderzulagen.

In einem zweiten Rechtsschriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Auf die nähere Begründung wird - soweit notwendig - in den Erwägungen eingegangen.

Aus den Erwägungen:

2. - Das Bundesgesetz findet auf sämtliche Betriebe Anwendung, die dem Anbau landwirtschaftlicher Nutzpflanzen, dem Obst-, Wein- und Gemüsebau, der Viehhaltung und Viehzucht, der Geflügel- und Bienenzucht dienen (Art. 7 Abs. 1 FLV). Nicht als landwirtschaftliche, sondern als gewerbliche Betriebe gelten Blumengärtnereien, Blumenbindereien, Landschaftsgärtnereien, Baumschulen, Champignons- und industrielle Heilpflanzenzucht (vgl. Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherung, Stand 1. April 1996, Rz. 85).

Das Bundesgesetz findet unter anderem keine Anwendung auf Landwirtschaftsbetriebe, die in enger betrieblicher Verbindung mit gewerblichen oder industriellen Betrieben stehen, sofern der nichtlandwirtschaftliche Betrieb den Hauptbetrieb darstellt (Art. 7 Abs. 2 lit. a FLV). Die Nichtunterstellung von solchen sogenannten gemischten Betrieben setzt voraus, dass der landwirtschaftliche Nebenerwerb in enger betrieblicher Verbindung mit einem gewerblichen oder industriellen Betrieb steht, d.h. mit einem Betrieb, der einen Erwerbszweck verfolgt (vgl. Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherung, Rz. 89). Ein gemischter Betrieb liegt vor, wenn ein landwirtschaftlicher mit einem gewerblichen oder industriellen Betrieb derart zu einer Betriebseinheit verbunden ist, dass der eine Betrieb nicht ohne erhebliche Nachteile für die Existenz des andern abgetrennt werden kann. Beide Betriebe stehen gegenseitig in enger wirtschaftlicher Abhängigkeit und sind zu einer Betriebseinheit verschmolzen. Die einzelnen Betriebsteile charakterisieren sich als Haupt- und Nebenbetrieb. Welches der Haupt- und welches der Nebenbetrieb ist, hängt einerseits davon ab, welche Tätigkeit ein höheres Einkommen abwirft, und anderseits davon, für welche Tätigkeit mehr Zeit aufgewendet wird (Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherung, Rz. 90; ZAK 1961 S. 379).

Demgegenüber liegt ein Doppelbetrieb vor, wenn ein für sich selbständiger und lebensfähiger Landwirtschaftsbetrieb und ein gleichgearteter nichtlandwirtschaftlicher Betrieb in der Hand des selben Arbeitgebers vereinigt sind. Der landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Betrieb befinden sich im Gegensatz zu einem gemischten Betrieb nicht in gegenseitiger Abhängigkeit; es fehlt die konnexe betriebsinterne Einheit, weil beide Betriebe wirtschaftlich selbständig sind. Bei Doppelbetrieben ist der landwirtschaftliche Betrieb der Familienzulagenordnung unterstellt (vgl. Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherung, Rz. 97).

Auch keine Anwendung findet das Bundesgesetz schliesslich auf Waldgrundstücke, die nicht in Verbindung mit einem Landwirtschaftsbetrieb stehen (Art. 7 Abs. 2 lit. b FLV).

3. - (. . .) a) Art. 7 Abs. 1 FLV zählt Betriebe, die Reitpferde halten bzw. eine Pferdepension führen, nicht ausdrücklich zu den unterstellen Betrieben. Erwähnt werden lediglich Betriebe, die der Viehhaltung und der Viehzucht dienen. Dass die Beschwerdeführer auf ihrem Betrieb eine Pferdezucht betreiben, ist nicht erwiesen und wird auch nicht geltend gemacht. Zu prüfen bleibt, ob das Führen einer Pferdepension als Viehhaltung im Sinne der bundesrechtlichen Familienzulagenordnung angesehen werden kann. Dies bedingt zunächst, dass die Pensionspferdehaltung neben der Schaf- und Hühnerhaltung und neben der Getreideproduktion als landwirtschaftlicher und nicht als gewerblicher bzw. industrieller Betrieb einzustufen ist.

In diesem Zusammenhang machen die Beschwerdeführer geltend, auf ihrem Betrieb würden neben den Waldarbeiten, der Getreideproduktion und der Haltung von Schafen und Hühnern vier Pferde, drei Pensionspferde und ein eigenes, gehalten. Dabei würde 20 % der gesamten Einsatzzeit des einen Pferdes für die Erledigung landwirtschaftlicher Arbeiten verwendet. Zu den Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Pferdepension anfallen würden, gehöre das Instandhalten der Weidezäune, das Pflegen der Weiden, die hofeigene Dürrfutterproduktion, das Ausbringen des Hofdüngers, das Ausmisten der Ställe und das Füttern der Tiere. Die von ihnen praktizierte Pferdehaltung beruhe fast ausschliesslich auf eigener Futterbasis und würde den vier Pferden eine zusammenhängende Weidefläche zur Verfügung stellen. Ohne Landwirtschaft sei ihre Pferdehaltung somit nicht möglich, weshalb eine standortgebundene und bodenabhängige Nutzung vorliege.

b) Vorab ist festzuhalten, dass die Bodenabhängigkeit ein wichtiges Kriterium für das Vorliegen einer landwirtschaftlichen Tätigkeit darstellt. Auch die Ausgleichskasse Luzern geht in der Duplik davon aus, dass eine Pferdepension dann als landwirtschaftlicher Betrieb gelte, wenn die Pferde zur Bodennutzung eingesetzt würden. Sie verneint jedoch in casu eine bodenabhängige Pferdehaltung, da das benötigte Futter nur zum grössten Teil und nicht ausschliesslich auf dem landwirtschaftlichen Betrieb produziert werden könne und die Pferde der Freizeitgestaltung und nicht der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes dienen würden.

Zur Beantwortung der Frage, ob im vorliegenden Fall von einer bodenabhängigen Pferdehaltung gesprochen werden kann, ist auf BGE 122 II 163 zu verweisen. Zwar betrifft dieser Entscheid einen Fall aus dem Gebiet des Raumplanungsrechts, die Bodenabhängigkeit eines Betriebes ist jedoch unabhängig vom jeweiligen Rechtsgebiet als einheitlicher Begriff zu definieren. Gemäss den Darlegungen in Erwägung 3c) dieses Bundesgerichtsentscheides sind Unterhalt und Fütterung der Pferde im Bereich der bodenabhängigen Tätigkeit anzusiedeln, wenn zur Ernährung der Tiere überwiegend auf dem eigenen Landwirtschaftsbetrieb bodenabhängig produzierte Futtermittel verwendet werden. Weiter wird ausgeführt, dass es den Rahmen herkömmlicher Bewirtschaftung von landwirtschaftlichem Boden nicht sprenge, wenn ein Landwirt neben eigenem Vieh noch einige fremde Tiere mit selbst produziertem Futter auf dem eigenen Hof unterhalte. Die Haltung von vier Pensionspferden könne deshalb in der Landwirtschaftszone als zonenkonform angesehen werden.

Wie den Schätzungen der Bäuerinnen- und Landwirtschaftsschule in Schüpfheim zu entnehmen ist, würde die zur Verfügung stehende Fläche des Betriebes von ca. 7 ha (ohne Wald) eine genügende Futterbasis für die von den Beschwerdeführern gehaltenen Tiere (4 Pferde, 12 Schafe und 50 Lege- und Zuchthühner) bilden. Ausserdem fand gemäss den Angaben der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 13. Mai 1997 sogar ein Verkauf von im Jahr 1995 produziertem Futter statt. Wie den eingereichten Belegen, insbesondere einer Rechnung der Y vom 16. Februar 1996 zu entnehmen ist, verkauften ihr die Beschwerdeführer 2780 kg Heu. Gemäss einer weiteren Rechnung vom 10. August 1995 wurden 95 Aren Mähdreschen Weizen verkauft. Diese Verkäufe belegen, dass das auf dem Betrieb der Beschwerdeführer produzierte Futter für die Ernährung der landwirtschaftlichen Nutztiere und der zusätzlichen Reitpferde ausreicht. Ein Verkauf von selber produziertem Futter findet in der Regel nämlich erst dann statt, wenn das produzierte Futter für die eigenen Tiere ausreicht.

Unter diesen Umständen kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Haltung der Reit- und Pensionspferde eine bodenabhängige Nutzung darstellt, welche als landwirtschaftliche Viehhaltung zu betrachten ist. Zusammen mit der Schafhaltung, der Hühnerhaltung, der Getreideproduktion sowie den Waldarbeiten liegt somit insgesamt ein landwirtschaftlicher Betrieb vor, welcher in diesem Sinne als Ganzes der Familienzulagenordnung des Bundes zu unterstellen ist. Unerheblich ist des weiteren, dass die Pferde nicht ausschliesslich als landwirtschaftliche Arbeitstiere gehalten werden, sondern der Freizeitgestaltung ihrer jeweiligen Halter/Eigentümer dienen. Denn Unterhalt und Fütterung der Pferde sind unabhängig von ihrem sonstigen Zweck im Bereich der bodenabhängigen Tätigkeit anzusiedeln. Ausserdem ist zu beachten, dass alle Arbeiten im Zusammenhang mit der Bewegung, der Ausbildung und Pflege der Tiere nicht von den Beschwerdeführern, sondern von den jeweiligen Eigentümern der Pferde ausgeführt werden. Die Pferdehaltung ist somit dem landwirtschaftlichen Bereich anzugliedern. Bei dieser Sachlage braucht die Frage, ob die Pensionspferdehaltung als Haupt- oder Nebenbetrieb zu qualifizieren ist, nicht näher abgeklärt zu werden. Des weiteren erübrigt sich auch eine Aufteilung der im Zusammenhang mit der Pferdehaltung anfallenden Arbeiten sowie der Futterproduktion in einen landwirtschaftlichen bzw. nichtlandwirtschaftlichen Bereich.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für den Monat Juli 1994 und ab 1. Januar 1995 (veranlagt bis 31. Dezember 1995) Anspruch auf 50 % der Familienzulagen hat. Bezüglich des Anspruches über den 31. Dezember 1995 hinaus wird die Verwaltung zuerst zu verfügen haben. Die Beschwerde erweist sich mithin als begründet und ist gutzuheissen.