| Instanz: | Verwaltungsgericht |
|---|---|
| Abteilung: | Sozialversicherungsrechtliche Abteilung |
| Rechtsgebiet: | Arbeitslosenversicherung |
| Entscheiddatum: | 29.04.1998 |
| Fallnummer: | S 97 912 |
| LGVE: | 1998 II Nr. 54 |
| Leitsatz: | Art. 94, 103 AVIG; Art. 124a AVIV. Die Arbeitslosenkasse darf nicht in der Taggeldabrechnung Unterhaltsbeiträge gemäss Scheidungsurteil mit dem Taggeldanspruch verrechnen, um die Unterhaltsbeiträge anschliessend direkt an die geschiedene Frau des Versicherten auszuzahlen. Die Anfechtung der Taggeldabrechnung ist unter Umständen auch nach über einem Jahr möglich. Gemäss der vom Eidgenössischen Versicherungsgericht zum KUVG entwickelten Praxis, welche auch auf die Arbeitslosenversicherung anwendbar ist, beurteilt sich die Frage der rechtzeitigen Anfechtung nach den Umständen des Einzelfalles. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Die Ehe von A war im Februar 1994 geschieden worden. Gemäss Scheidungsurteil hatte A seiner geschiedenen Ehefrau B und den beiden Kindern indexierte Alimente von monatlich Fr. 1700.- zu bezahlen. Seit Ende April 1995 war A - von verschiedenen Unterbrüchen abgesehen - arbeitslos und beanspruchte Arbeitslosenentschädigung. Im März 1996 wandte sich B an die Arbeitslosenkasse und machte geltend, die ihr zugesprochenen Unterhaltsbeiträge würden von A nicht oder nur verspätet ausgerichtet. In der Folge nahm die Arbeitslosenkasse, erstmals in der Abrechnung für Februar 1996, Abzüge zwischen Fr. 755.90 und Fr. 1700.- von den Entschädigungen an A vor und überwies die jeweiligen Beträge an B. Insgesamt nahm die Arbeitslosenkasse von Februar 1996 bis und mit April 1997 Abzüge von Fr. 13686.40 zu Gunsten von B vor. Dem Versicherten wurden diese Abzüge mittels Abrechnungen mitgeteilt. Am 3. Juni 1997 wandte sich A an C vom Sozialdienst D, weil er überschuldet war. Am 6. Juni 1997 ersuchte C die Arbeitslosenkasse um Aufschluss über die Abzüge und bat die Kasse auf solche bis zur Abklärung der Rechtslage zu verzichten, weil der betreibungsrechtliche Notbedarf nicht gedeckt sei. Die Arbeitslosenkasse berief sich in der Antwort vom 18. Juni 1997 bezüglich der Abzüge auf Art. 124a Abs. 1 AVIV und machte geltend, sie habe nicht gewusst, dass der Versicherte mit seinem Einkommen und Vermögen den Existenzbedarf nicht decken könne. Selbstverständlich stehe dem Versicherten das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu, welches gemäss Lohnpfändung des zuständigen Betreibungsamtes auf Fr. 2510.- fixiert worden sei. Man sei bereit, inskünftig diesen Betrag auf ein zu bezeichnendes Konto zu überweisen. Der übersteigende Betrag müsste dann dem Betreibungsamt gutgeschrieben werden. Im Schreiben vom 2. Juli 1997 stellte C fest, dass die Arbeitslosenkasse weder eine Abtretungserklärung noch eine Vollmacht von A oder einer autorisierten Person oder Behörde habe. Es gehe daher nicht an, dass die Arbeitslosenkasse Leistungen, auf welche A Anspruch habe, an eine dritte, nicht berechtigte Person auszahle. Er verlange daher, dass die Arbeitslosenkasse sämtliche an die geschiedene Ehefrau des Versicherten ausbezahlten Beträge in der Höhe von Fr. 13686.40 an A vergüte. Im Schreiben vom 8. September 1997 teilte die Arbeitslosenkasse C mit, man sei bereit, die Einsprache gegen die April-Abrechnung zu akzeptieren und A aussergerichtlich Fr. 1700.- für den getätigten Abzug gutzuschreiben. Weitere Rückvergütungen würden abgelehnt. Falls man mit dieser Erledigung nicht einverstanden sei, werde das Schreiben als Beschwerde gegen die Abrechnungen betrachtet und dem Verwaltungsgericht zur Beurteilung weitergeleitet. Am 25. September 1997 teilte C der Arbeitslosenkasse mit, dass man mit der vorgeschlagenen Regelung nicht einverstanden sei, weshalb die Sache an das zuständige Gericht zu überweisen sei. Die Arbeitslosenkasse überwies die beiden Schreiben vom 25. September und vom 2. Juli 1997 am 26. September 1997 als Beschwerde dem Verwaltungsgericht. Am 1. Dezember 1997 reichte sie ihre Vernehmlassung mit folgendem Antrag ein: «Die Beschwerde vom 2. Juli bzw. 25. September 1997 sei, soweit die Forderung Fr. 3400.- abzüglich an das Betreibungsamt zu leistende Zahlungen übersteige, abzuweisen.» In der Begründung stellte sie nicht in Abrede, dass die Abzüge ohne Einverständnis des Versicherten erfolgt seien. Auch wenn die Abzüge ohne Rechtsgrundlage erfolgt seien, seien die Abrechnungen nicht nichtig und hätten Rechtsbeständigkeit erlangt. Der Versicherte habe die Abrechnungen nämlich oppositionslos entgegengenommen, so dass die Arbeitslosenkasse habe annehmen dürfen, dass er sie stillschweigend akzeptiere. Spätestens nach Ablauf von drei Monaten nach Ergehen der jeweiligen Abrechnung habe davon ausgegangen werden dürfen, dass der Versicherte die entsprechende Abrechnung akzeptiert habe. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Aus den Erwägungen: 2. - Gemäss Art. 94 Abs. 1 AVIG können Ansprüche auf Leistungen der Versicherung gültig nur verpfändet oder abgetreten werden, soweit sie nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs pfändbar sind. Forderungen aufgrund des AVIG sowie Rückforderungen von Renten und Taggeldern der AHV, der Invalidenversicherung, der Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung sowie von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und gesetzlichen Familienzulagen können mit fälligen Leistungen der Arbeitslosenversicherung verrechnet werden (Art. 94 Abs. 2 AVIG). Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen, damit die Leistungen der Versicherung zweckentsprechend verwendet werden (Art. 94 Abs. 3 AVIG). Art. 124a Abs. 1 AVIV lautet wie folgt: «Verwendet der Versicherte die Entschädigung nicht für den Unterhalt seiner selbst und der Personen, für die er zu sorgen hat, oder ist er nachweisbar nicht imstande, die Entschädigung hierfür zu verwenden, und fallen er oder die Personen, für die er zu sorgen hat, deswegen ganz oder teilweise der öffentlichen oder privaten Fürsorge zur Last, so kann die Kasse die Entschädigung ganz oder teilweise einer geeigneten Drittperson oder Behörde auszahlen, die dem Versicherten gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder ihn dauernd fürsorglich betreut.» Mit Recht hat der Vertreter des Beschwerdeführers schon in der Korrespondenz mit der Arbeitslosenkasse darauf hingewiesen, dass eine Berufung auf diese Bestimmung fehl geht. Die Arbeitslosenkasse verzichtete in der Folge darauf, sich auf diese Bestimmung zu berufen. Neben einer solchen Drittauszahlung hat die Verwaltungspraxis in der Sozialversicherung eine Drittauszahlung auch dann zugelassen, wenn Vorschussleistungen tatsächlich erbracht wurden und der Leistungsberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter der Drittauszahlung schriftlich zugestimmt hat (BGE 110 V 13, ZAK 1990 S. 254). An die Einwilligung des Versicherten zur Drittauszahlung sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie darf nur Rechtswirksamkeit entfalten, wenn die Tragweite der Zustimmungserklärung klar ersichtlich ist (vgl. BGE 121 V 23 f.). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer gegenüber der Arbeitslosenkasse nie eine solche Zustimmungserklärung abgegeben. Die Ausrichtung von Anteilen der Taggelder an B entbehrt daher jeglicher Rechtsgrundlage, was seitens der Arbeitslosenkasse auch nicht mehr bestritten wird. Dementsprechend steht fest, dass die Abzüge der Kasse zugunsten von B zu Unrecht erfolgten. 3. - a) Die Kasse beruft sich auf den Umstand, dass den dem Beschwerdeführer zugestellten Abrechnungen Verfügungscharakter zukomme, der Beschwerdeführer diese aber bis auf die beiden letzten Abzüge stillschweigend akzeptiert habe. Die Arbeitslosenkasse vertritt dabei in ihrer Stellungnahme die Auffassung, die Beschwerde gegen die Abrechnung vom 5. Mai 1997 sei noch rechtzeitig erfolgt, während sie gegen die früheren Abrechnungen verspätet sei. In der Duplik räumt sie der von C am 2. Juli 1997 eingereichten Beschwerde auch noch Rechtzeitigkeit hinsichtlich der Abrechnung vom 2. April 1997 ein. b) Die fraglichen Abrechnungen sind nicht als Verfügungen bezeichnet und waren auch nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Trotz des Fehlens dieser formellen Verfügungsmerkmale können Abrechnungen materiell Verfügungscharakter haben, weil damit durch behördliche Anordnung die dem Versicherten zustehenden Arbeitslosentaggelder festgelegt wurden (BGE 122 V 368 Erw. 2 mit Hinweisen). Eine mangelhafte Eröffnung schadet nicht. Der Adressat kann entweder eine ordentliche Zustellung ver-langen oder unmittelbar Beschwerde führen (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 131 mit Hinweis). Die vorliegenden Abrechnungen über die Entschädigungsansprüche des Beschwerdeführers haben also Verfügungscharakter. c) Auch faktisches Verwaltungshandeln - wie die vorliegenden Taggeldabrechnungen - kann eine mit dem Ablauf der Beschwerdefrist bei formellen Verfügungen vergleichbare Rechtsbeständigkeit erreichen. Entsprechend der im Bereich des KUVG entwickelten, auf den Prinzipien des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit beruhenden Praxis kann die Rechtsbeständigkeit als eingetreten gelten, wenn anzunehmen ist, ein Versicherter habe sich mit einer getroffenen Regelung abgefunden. Dies ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn er sich nicht innert (nach den Umständen) angemessenen Überlegungs- und Prüfungsfrist dagegen verwahrt (BGE 122 V 369 Erw. 3 mit Hinweisen). Die Frage beurteilt sich also nach den Umständen des konkreten Falles (RKUV 1986 S. 385). Dabei kann eine lange Zeitspanne zwischen dem Erlass eines Kassenentscheides gemäss Art. 30 Abs. 1 KUVG und dem dagegen erhobenen Einspruch ein wesentliches Indiz für den Verzichtswillen darstellen. Die blosse Tatsache, dass der Einspruch lange Zeit unterblieb, darf aber nicht leichthin als Verzicht ausgelegt werden (RKUV 1988 S. 395 f. Erw. 3a). Gestützt auf diesen Grundsatz hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) ganz verschiedene Fristen als angemessen bezeichnet: So wurden etwa Einwendungen nach einem Zeitraum von mehr als 12 Monaten unter Umständen noch als zulässig erklärt (RKUV 1990 S. 84 mit Hinweisen). In verschiedenen Fällen wurden Einwendungen nach einem Zeitraum von zwei Jahren und mehr als verspätet beurteilt (RKUV 1988 S. 396 Erw. 3a mit Hinweisen). In RKUV 1986 S. 385 ff. wurde ein Zuwarten von 14 Monaten unter den konkreten Umständen als angemessen beurteilt. Unter Verweis auf diesen Entscheid und zwei ältere Entscheide mit einer Frist von einem Jahr (u.a. für einen nicht versierten Versicherten ohne Vertreter, nicht aber für eine Amtsstelle) wurde in RKUV 1988 S. 396 Erw. 3b eine Prüfungs- und Überlegungsfrist von 11 Monaten als angemessen erachtet. In einem unveröffentlichten Urteil A. vom 29. November 1988 erachtete das EVG sogar eine Frist von 2 ¼ Jahren im konkreten Falle nicht als Verzicht auf den Leistungsanspruch. Auch im Zusammenhang mit mangelhaft eröffneten Verfügungen der Invalidenversicherung hat die Rechtsprechung eine nach einem Jahr erhobene Beschwerde in einem Fall als verspätet qualifiziert (unveröffentlichtes EVG-Urteil F. vom 28.3.1991), in einem anderen Fall dagegen als innert vernünftiger Frist erfolgt bezeichnet (unveröffentlichtes EVG-Urteil B. vom 24.9.1996). d) Entgegen der Ansicht der Arbeitslosenkasse kann der zeitliche Ablauf von höchstens drei Monaten seit der Taggeldabrechnung also nicht ausschlaggebend sein. Im vorliegenden Fall verstrichen zwischen dem Erstellen (bzw. der anschliessenden Zustellung) der ersten Abrechnung, welche den strittigen Abzug zugunsten von B vorsah, und der Anfechtung dieser Abrechnung knapp 14 Monate (6. Mai 1996 bis 2. Juli 1997); erachtet man die erste Intervention von C vom 6. Juni 1997 bereits als Einwendung gegen diese Abrechnung, so verkürzt sich dieser Zeitraum auf knapp 13 Monate. Im allgemeinen Vergleich zu den vorerwähnten Anfechtungsfristen liegt diese Zeitdauer wohl im oberen Bereich aber immerhin noch im Rahmen der als angemessen betrachteten Anfechtungsfristen für formlos ergangene Verfügungen wie sie Taggeldverfügungen darstellen. Zu den konkreten Umständen des vorliegenden Einzelfalles ergibt sich einerseits aus den Akten, dass der Beschwerdeführer nicht wusste, dass diese Abzüge zugunsten seiner geschiedenen Frau rechtswidrig geschehen, ja dass er nicht einmal wusste, dass ihm das Existenzminimum über die ganze Zeit hinweg zustand. Entsprechend wird in der Rechtslehre auch kritisiert, dass ein solcher nicht rechtsgewandter Bürger erst recht nicht wissen kann, dass er gegen eine Abrechnung, in welcher keine Rechtsmittelbelehrung erfolgt, Beschwerde führen kann (vgl. Jürg Stadelwieser, Die Eröffnung von Verfügungen, St. Gallen 1994, S. 193). Sein Vertreter C dagegen hat unmittelbar nach Kenntnisnahme des Sachverhaltes gehandelt. Andererseits ist zu beachten, dass im Rahmen des Vertrauensschutzes der Rechtsbestand einer Verfügung bzw. einer Abrechnung zwar gewiss ein Anliegen ist, das Verhalten der Behörde jedoch äussert fragwürdig ist, wenn gerade dann auf den Rechtsbestand gepocht wird, wenn zugegebenerweise und damit unbestritten ein rechtswidriger Verwaltungsakt vorliegt. Abgesehen davon liess sich die Verwaltung hier für gewisse Abrechnungen ebenfalls bis zu einem Jahr Zeit. Unter Berücksichtigung aller Umstände in diesem konkreten Einzelfall kann die vorliegende Beschwerde als rechtzeitig erfolgt bezeichnet werden. Ergibt sich somit, dass die Beschwerde gegen die Abrechnungen rechtzeitig erfolgt ist, und steht fest, dass die Abzüge der Arbeitslosenkasse von den Taggeldern zu Gunsten von B zu Unrecht erfolgt waren (vgl. Erw. 2), ist die Beschwerde gutzuheissen und sind die angefochtenen Abrechnungen aufzuheben. |