| Instanz: | Verwaltungsgericht |
|---|---|
| Abteilung: | Abgaberechtliche Abteilung |
| Rechtsgebiet: | Alters- und Hinterlassenenversicherung |
| Entscheiddatum: | 21.09.1999 |
| Fallnummer: | S 98 469 |
| LGVE: | 1999 II Nr. 37 |
| Leitsatz: | Art. 52 AHVG. Zur Haftung eines Mitgliedes des Verwaltungsrates für Sozialversicherungsbeiträge, welche die Aktiengesellschaft nicht entrichtet hat. Ein Schadenersatzanspruch ist nicht gegeben, wenn die Geschäftsführungsbefugnis des Verwaltungsratsmitglieds im Handelsregister gelöscht wird und gestützt darauf das Organ in guten Treuen meinte, aus der Gesellschaft ausgeschieden zu sein. Dass ein formeller Rücktritt aus dem Verwaltungsrat unterblieb, schadet nicht. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | A war Verwaltungsrätin der im Jahre 1990 gegründeten Gesellschaft B AG, eines Unternehmens, das in der Kosmetikbranche tätig war. Wenige Monate nach Gründung der Gesellschaft wurde ihr die Geschäftsführungsbefugnis entzogen und im Handelsregister gelöscht. Ab diesem Zeitpunkt kümmerte sich A nicht mehr um das Unternehmen, obschon sie als Verwaltungsrätin im Handelsregister eingetragen blieb. Nachdem die Gesellschaft 1997 von Amtes wegen aufgelöst worden war, belangte die Ausgleichskasse A für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Aus den Erwägungen: 6. - d) Die Beklagte macht geltend, wenige Monate nach der Gründung der Gesellschaft sei ihre Unterschriftsberechtigung erloschen. Seit diesem Zeitpunkt habe sie mit der Firma nichts mehr zu tun gehabt. Sie sei davon ausgegangen, dass sie mit der Löschung ihrer Unterschrift im Handelsregister aus der Geschäftsleitung bzw. aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden sei. Sie habe denn auch seit diesem Zeitpunkt keine Einladungen zu Sitzungen oder Informationen betreffend den Geschäftsgang erhalten. In diesem Zusammenhang legte sie eine Bestätigung ihres früheren Ehegatten C auf. Der vormalige Geschäftsführer bescheinigt darin, dass der Beklagten nach dem Entzug der Zeichnungsberechtigung keine Informationen herausgegeben wurden. Der Präsident des Verwaltungsrates und er seien damals der Auffassung gewesen, die Angelegenheit sei für die Beklagte erledigt. Zudem hätten beträchtliche Spannungen zwischen dem Präsidenten des Verwaltungsrates und ihr bestanden. Konversationen hätten jeweils in Drohungen seitens des Präsidenten des Verwaltungsrates geendet, weshalb eine weitere Mitarbeit in der Gesellschaft für die Beklagte nicht mehr zumutbar gewesen sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann diese Urkunde nicht als reine Gefälligkeitsbescheinigung gewertet werden. Zwar ist angesichts der besonderen Beziehungen zwischen dem Aussteller des Schreibens und der Beklagten (frühere Ehegatten) und auch im Blick auf das ungeklärte Verhältnis zwischen C und dem Präsidenten des Verwaltungsrates der Aussagewert der Bescheinigung kritisch zu prüfen. Indessen fällt auf, dass die in der Bescheinigung gemachten Aussagen im Wesentlichen mit der Stellungnahme übereinstimmen, welche die Beklagte bereits im Verfahren vor der Ausgleichskasse abgegeben hatte. In allen schriftlichen Vernehmlassungen machte sie immer wieder geltend, keinen Einfluss auf die Gesellschaft gehabt zu haben und dass Informationsbegehren konsequent abgelehnt worden seien. Der Klägerin ist immerhin darin beizupflichten, dass ein Verwaltungsrat eine besondere Verantwortung bereits mit Annahme der Wahl in den Verwaltungsrat übernimmt und grundsätzlich gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen auch dafür zur Rechenschaft gezogen werden kann. Denn die Übernahme eines Verwaltungsratsmandates ohne den Willen, verantwortlich zu handeln, und ohne das für eine solche Aufgabe erforderliche Wissen und Interesse gereicht der betroffenen Person zum Verschulden (sog. Sorgfaltspflicht bei der Mandatsannahme; Watter, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, OR II, Basel 1994, N 4 zu Art. 717 OR, mit allerdings kritischer Bemerkung). Richtig ist auch, dass die Rechtsstellung eines Mitglieds des Verwaltungsrates, das faktisch von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, bis zur Abberufung durch die Generalversammlung unangetastet bleibt. Selbst ein Verwaltungsrat, dessen Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse beschränkt oder entzogen werden, bleibt verpflichtet, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überwachen und sich regelmässig über den Geschäftsgang orientieren zu lassen (ZAK 1989 S. 104). Wird er daran gehindert, muss er entweder zurücktreten oder zumindest alles Zumutbare - allenfalls auch auf rechtlichem Wege - tun, um seine gesetzlichen Informationsrechte und Überwachungspflichten ausüben bzw. erfüllen zu können. e) Im vorliegenden Fall ist es durchaus glaubwürdig, dass die Beklagte angenommen hatte, mit dem Verlust ihrer Zeichnungsberechtigung habe sie die Funktionen im Verwaltungsrat aufgegeben. Dass sie mit dem Präsidenten des Verwaltungsrates im Streit lag, erhellt gerade aus der Tatsache, dass kurze Zeit nach der Eintragung der B AG ins Handelsregister die Änderung in Bezug auf die Zeichnungsberechtigung bekannt gegeben wurde. Der Ehemann der Beklagten trat dann als zeichnungsberechtigter Geschäftsführer in das Unternehmen ein und ersetzte faktisch ihre Stellung. Ebenso glaubwürdig erscheint das Vorbringen, nach der Mutation sei ihr bedeutet worden, sie habe mit den Angelegenheiten der Gesellschaft nichts mehr zu tun, und dass Nachfragen von ihrer Seite zurückgewiesen und sogar Drohungen ausgestossen wurden. Welche Intensität diese Drohungen hatten, braucht hier nicht entschieden zu werden. Massgebend ist, dass die Beklagte die Auseinandersetzungen mit dem Präsidenten des Verwaltungsrates und den Verlust ihrer Zeichnungsberechtigung als Trennung vom Unternehmen erfahren musste und ihre Stellung als Verwaltungsrätin zu einer bloss formalen, von den übrigen Organen nicht mehr anerkannten Funktion verkam. Ihr in diesem Zusammenhang vorwerfen zu wollen, sie hätte nötigenfalls gerichtlich ihre Informationsrechte durchsetzen und die geschäftliche Tätigkeit des Unternehmens kontrollieren müssen, mag zwar einer (strengen) objektiven Rechtslage entsprechen, verkennt aber die tatsächlichen Möglichkeiten der Beklagten. Eine objektive Pflichtwidrigkeit genügt nicht; es muss ein Verschulden und damit ein subjektiv zu missbilligendes Verhalten gegeben sein. Grobe Fahrlässigkeit wird angenommen, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Diese Kriterien, die auch bei der Würdigung des Verschuldens der Organe anwendbar sind, verweisen auf die konkreten Umstände und die effektiven Möglichkeiten, für die Einhaltung der Vorschriften im Zusammenhang mit der Abrechnung und Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu sorgen. Im vorliegenden Fall hätte sich die Beklagte nur unter erheblichem persönlichen Aufwand ihre Stellung als - wohlgemerkt zu keiner Vertretung und zu keiner Geschäftsführung berechtigten - Verwaltungsrätin erkämpfen können. Dies hätte wahrscheinlich eine besondere emotionale Auseinandersetzung bedeutet, da ja die übrigen Organe - namentlich der Präsident des Verwaltungsrates - sie von der Geschäftsführung ausgeschlossen hatten. Dass solche Anstrengungen die ehelichen Beziehungen zu ihrem damaligen Gatten (zusätzlich) belastet hätten, braucht nicht weiter erörtert zu werden. So verwundert nicht, dass angesichts dieser Umstände die Beklagte ihre Organstellung verdrängt und die Beziehungen zum Unternehmen nicht mehr wahrgenommen hat. Im Übrigen trennte sie sich im November 1994 von ihrem Mann und hatte nach eigenen Angaben seit dieser Zeit mit den Inhabern der Firma nichts mehr zu tun. Über die B AG war immerhin über ein Jahr lang ein Konkursverfahren hängig. Die ausstehenden Beiträge betreffen das Jahr 1995, zu einem Zeitpunkt, als sich die Beklagte von ihrem Mann bereits getrennt hatte und gemäss ihren Angaben um ihre Existenz und derjenigen ihrer Tochter ringen musste. Dass sie nur einmal eine Unterschrift leistete, wie sie geltend macht, und diese Tatsache nicht zuletzt wegen der persönlichen Probleme «vergass», ist insofern nachvollziehbar, als die Akten keine gegenteiligen Anhaltspunkte enthalten. Es liegen keine Verwaltungsratsprotokolle, keine Beschlüsse der Generalversammlung noch irgendwelche Korrespondenz zwischen dem Unternehmen und der Beklagten bei den Unterlagen. Die Beklagte führte denn auch in ihrer ersten Stellungnahme an die Ausgleichskasse aus: «Um ganz offen zu sein, habe ich überhaupt nicht mehr an meine geleistete Unterschrift gedacht. Seit der Trennung von meinem Ex-Mann war das alles Vergangenheit.». Dass sie im Übrigen wirtschaftliche Interessen an einem Verbleib im Verwaltungsrat gehabt und deshalb den Rücktritt nicht erklärt hätte, dafür bestehen ebensowenig Anzeichen und wird auch von den Parteien nicht vorgetragen. |