| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskommission |
| Rechtsgebiet: | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht |
| Entscheiddatum: | 27.11.2000 |
| Fallnummer: | SK 00 104 |
| LGVE: | 2000 I Nr. 54 |
| Leitsatz: | Art. 61 Abs. 1 KOV. Danach sind drittpfandgesicherte Forderungen als ungesichert zu kollozieren. Haftet jedoch das im Miteigentum beider Ehegatten stehende Grundstück für die solidarischen Grundpfandschulden des Ehepaares, so ist im Konkurs oder im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung eines Ehegatten Art. 61 Abs. 1 KOV (SR 281.32) nicht anwendbar; die Forderung ist im Umfang der Pfanddeckung als pfandgesichert zu kollozieren. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: |