| Instanz: | Obergericht |
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| Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskommission |
| Rechtsgebiet: | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht |
| Entscheiddatum: | 12.01.2001 |
| Fallnummer: | SK 00 117 |
| LGVE: | |
| Leitsatz: | Art. 192 SchKG. Gegen den Entscheid über Bewilligung oder Ablehnung des Konkursaufschubes steht das Rechtsmittel der Weiterziehung an das Obergericht zur Verfügung. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Gemäss Art. 194 Abs. 1 i.V.m. 174 SchKG ist das Rechtsmittel der Weiterziehung auch im Falle einer Konkurseröffnung nach Art. 192 SchKG anwendbar. Folglich kann der Entscheid über Bewilligung oder Ablehnung des Konkursaufschubes von der schuldnerischen Aktiengesellschaft wie auch von den Gläubigern an die Schuldbetreibungs - und Konkurskommission des Obergerichts weitergezogen werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor Erlass des erstinstanzlichen Entscheids eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 12. Januar 2001 (SK 00 117) |