Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Rechtsgebiet:Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Entscheiddatum:11.12.2000
Fallnummer:SK 00 120
LGVE:2000 I Nr. 49
Leitsatz:Art. 14 und 17 SchKG. Im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG kann keine Disziplinierung des Betreibungsbeamten verlangt werden.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Der Beschwerdeführer verlangt neu die Prüfung von Disziplinarmassnahmen gegenüber dem Betreibungsbeamten. Abgesehen davon, dass neue Begehren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde von Bundesrechts wegen ausgeschlossen sind (LGVE 1997 I Nr. 54), steht dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf disziplinarische Ahndung zu, sondern er hat lediglich ein Verzeigungsrecht. Die Beschwerde nach Art. 17 SchKG dient einzig der Anfechtung von Betreibungshandlungen der Zwangsvollstreckungsbehörden. Entsprechend leiten die Aufsichtsbehörden das Disziplinarverfahren nur von Amtes wegen ein, entweder selbsttätig oder auf Anzeige hin. Der Verzeiger hat weder Anspruch auf Akteneinsicht noch auf Erledigung durch einen beschwerdefähigen Entscheid (Emmel, Basler Komm., SchKG I, N 12 zu Art. 14 SchKG). Auf den Beschwerde-Weiterzug ist demnach insoweit nicht einzutreten.



Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 11. Dezember 2000 (SK 00 120)