| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskommission |
| Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 10.09.2001 |
| Fallnummer: | SK 01 111 |
| LGVE: | 2001 I Nr. 32 |
| Leitsatz: | § 270 ZPO. Novenverbot/beschränkte Untersuchungsmaxime im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren gegen einen Rechtsöffnungsentscheid. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde sind gemäss § 270 ZPO neue Begehren, Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge ausgeschlossen. Das umfassende Novenverbot führt dazu, dass das Obergericht ausschliesslich anhand der erstinstanzlichen Aktenlage das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes zu prüfen hat. Massgebend ist allein der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheides bestanden hat (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1 zu § 270 mit Hinweis auf LGVE 1986 I Nr. 39). Auch die im Rechtsöffnungsverfahren geltende beschränkte Untersuchungsmaxime, wonach der Richter von Amtes wegen zu prüfen hat, ob ein Rechtsöffnungstitel im Sinne des Gesetzes vorliegt, lockert das Novenverbot nicht. Der Grundsatz bedeutet immerhin, dass der Richter - unabhängig von den Bestreitungen und Einwendungen des Schuldners - die erstinstanzlich eingereichten Urkunden untersuchen und sich in freier Beurteilung über deren Qualität als Rechtsöffnungstitel aussprechen muss. Ein offensichtlicher, sich allein schon aus der Urkunde ergebender Mangel des fraglichen Rechtsöffnungstitels ist daher selbst dann zu berücksichtigen, wenn auf diesen Mangel nicht oder erst in der Nichtigkeitsbeschwerde hingewiesen wird (LGVE 1987 I Nr. 46; Staehelin, Basler Komm., N 86 zu Art. 82 SchKG). Dies entspricht dem Grundsatz, dass neue rechtliche Ausführungen vom Novenver-bot nicht erfasst werden (Guldener Max, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 489, FN 49, Satz 2). Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 10. September 2001 (SK 01 111) |