| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskommission |
| Rechtsgebiet: | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht |
| Entscheiddatum: | 05.02.1997 |
| Fallnummer: | SK 96 162/25 |
| LGVE: | 1997 I Nr. 58 |
| Leitsatz: | Art. 271 und 86 SchKG; Art. 25 IPRG. Der Rückforderung eines gerichtlich zugesprochenen und bezahlten Betrages aufgrund einer in gleicher Sache von einem anderen Gericht erfolgten Klageabweisung steht die Einrede der "res iudicata" entgegen, weshalb der bezahlte Betrag im Hinblick auf eine angestrebte Rückforderungsklage nicht verarrestiert werden kann. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Im Zusammenhang mit einem grösseren Lebensmittelhandel forderten die ausländischen Beschwerdeführerinnen von der X. AG, einer Firma des Beschwerdegegners, klageweise sowohl in Amerika als auch in der Schweiz einen Betrag von rund 5,1 Mio. Franken zurück. Während ein amerikanisches Gericht diesen Betrag zusprach, wurde die Klage mit der gleichen Forderung von einem Schweizer Gericht abgewiesen. Nachdem aufgrund des amerikanischen Urteils definitive Rechtsöffnung gewährt worden war, zahlte der Beschwerdegegner den geforderten Betrag zwar dem Betreibungsamt ein, liess die Summe jedoch im Hinblick auf die bevorstehende Rückforderungsklage gleichzeitig verarrestieren. Die Arrestlegung wurde von der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission mit folgender Begründung aufgehoben: 8. - Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, der Amtsgerichtspräsident habe unter Missachtung des Grundsatzes der materiellen Rechtskraft eines Urteils die in Aussicht gestellte Rückforderungsklage als hinreichend glaubhaft gemachte Forderung akzeptiert. Sowohl das rechtskräftige amerikanische Urteil vom 25. Februar 1992 wie auch der rechtskräftige Rechtsöffnungsentscheid des Rechtsöffnungsrichters des Kantonsgerichts vom 16. November 1994 würden den Richter in einem späteren Prozess zwischen den gleichen Parteien binden. Der rechtskräftig festgestellte Forderungsbetrag sei daher zu Recht an das Betreibungsamt einbezahlt worden. Für eine Rückforderungsklage wegen ungerechtfertigter Bereicherung im Sinne von Art. 86 SchKG bestehe keine Basis. 8.1. Wer infolge Unterlassung des Rechtsvorschlags oder Beseitigung des Rechtsvorschlags durch Rechtsöffnung eine Nichtschuld bezahlt hat, kann innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem ordentlichen Prozessweg den bezahlten Betrag zurückfordern (Art. 86 Abs. 1 SchKG). Die betreibungsrechtliche Rückforderungsklage dient dem Schuldner zur Wiedergutmachung eines Unrechts, das er im Zuge einer ungehemmten, materiellrechtlich aber nicht gerechtfertigten Betreibung zufolge Befriedigung des Gläubigeranspruchs erlitten hat. Sie dient der Korrektur von Fehlern im summarischen Verfahren. Wenn aber über den Bestand oder Nichtbestand der Forderung materiell rechtskräftig entschieden ist, kann die Rückforderungsklage nicht spielen; es würde ihr die Einrede der Rechtskraft entgegenstehen (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, Zürich 1984, N 12 zu § 22; Amonn Kurt, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., Bern 1997, N 28ff. zu § 20, insbes. N 30; Jaeger, Das Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, I. Band, 1911, N 4 und 10 zu Art. 86). Das Bundesgericht hat im Entscheid 53 I 155 festgehalten, Art. 86 SchKG solle den Schuldner gegen die Nachteile schützen, die sich daraus ergeben, dass er wegen Unterlassung des Rechtsvorschlags oder dessen Beseitigung im summarischen Rechtsöffnungsverfahren Zahlung für eine Forderung leisten musste, ohne dass deren Bestand zuvor durch ein im ordentlichen Verfahren ergangenes richterliches Urteil rechtskräftig festgestellt gewesen wäre. Die Rückforderungsklage im Sinne dieser Bestimmung sei danach ausgeschlossen, wenn sie in Wirklichkeit umgekehrt dazu dienen solle, die Richtigkeit eines solchen den Bestand der Forderung anerkennenden Urteils anzufechten, gestützt auf das die Betreibung angehoben worden sei. In diesem Fall habe der Kläger nicht mehr wegen des Zwangs bezahlt, der auf ihn durch einen unbestrittenen oder im Wege der Rechtsöffnung vollstreckbar erklärten Zahlungsbefehl ausgeübt worden wäre, sondern aufgrund des im ordentlichen Forderungsprozess erlassenen rechtskräftigen Urteils, das im Betreibungsverfahren nicht mehr habe in Frage gestellt werden können und einer eventuellen Rückforderung der Zahlung gegenüber die Einrede der abgeurteilten Sache begründen würde (BGE 53 I 155, 31 II 166; SJZ 10 [1913] Nr. 35 S. 125; ZbJV 50 [1913] S. 331; ZR 15 [1916] Nr. 25 S. 32; BlSchKG 1987 Nr. 15 S. 65; vgl. Amonn, a.a.O., N 30 zu § 20). Eine Rückforderungsklage ist daher nur noch insoweit denkbar, als sie sich auf seit Erlass des Urteils eingetretene neue Tatsachen stützt, durch die nach Behauptung des Klägers die urteilsmässige Schuld untergegangen wäre (BGE 53 I 155, 31 II 165; vgl. Jaeger/Daeniker, Schuldbetreibungs- und Konkurs-Praxis der Jahre 1911-1945, Bd. I, N 5 und 8 zu Art. 86; vgl. auch von Tuhr/Peter, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. I, Zürich 1979, S. 499). 8.2. Vorliegend steht fest, dass den Beschwerdeführerinnen gestützt auf ein rechtskräftiges amerikanisches Urteil definitive Rechtsöffnung erteilt worden ist. Nach dem Gesagten ist eine materielle Überprüfung des Urteils, auf das sich die Betreibungsforderung stützte, im Rückforderungsverfahren dem Wesen und Zweck dieses Rechtsbehelfs nach ausgeschlossen. Eine Rückforderungsklage mit Bezug auf die gleiche Forderung, über deren Bestand rechtskräftig entschieden wurde, ist nur noch zulässig, wenn sie sich auf seither neu eingetretene Tatsachen stützt. 8.3. Was der Beschwerdegegner dagegen vorträgt, erweist sich als unbehelflich. a) Wie er selber zu Recht festhält, beurteilt sich die Frage der Anerkennung (d.h. die Erstreckung der Rechtskraft auf das Inland; vgl. Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. Aufl., S. 298) und Vollstreckung ausländischer Urteile hier nach den Bestimmungen des IPRG, insbesondere nach Art. 25 IPRG (Urteil des Bundesgerichts i.S. der Parteien vom 31.10.1996 S. 3; ZbJV 125 [1989] S. 574). Danach wird eine ausländische Entscheidung in der Schweiz anerkannt, wenn sie von einem zuständigen Gericht gefällt und unanfechtbar geworden ist und kein Verweigerungsgrund nach Art. 27 IPRG vorliegt. Daher kann sich der Beschwerdegegner vorliegend nicht auf die Ausführungen des Bundesgerichts zur materiellen Rechtskraft, die eine Frage des Bundesrechts, allenfalls des kantonalen Prozessrechts ist (BGE 121 III 476 f., 119 II 89), stützen. Sowohl das Kantonsgerichtspräsidium und das Obergericht als auch das Bundesgericht sind im Rechtsöffnungsverfahren nach eingehender Prüfung sämtlicher Umstände zum Schluss gekommen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen betreffend das Urteil des amerikanischen Gerichts vom 25. Februar 1992 erfüllt sind; insbesondere habe der Beschwerdegegner formell Kenntnis von dem gegen ihn angehobenen Verfahren erhalten und gleichzeitig sei ihm Gelegenheit zur Wahrnehmung seiner Verteidigung vor jenem Gericht gewährt worden. Weder unter dem Gesichtspunkt der gehörigen Ladung noch des rechtlichen Gehörs gebe es Hindernisse für eine Anerkennung und Vollstreckung, noch stehe bezüglich der Passivlegitimation des Beschwerdegegners der schweizerische Ordre public einer solchen entgegen (vgl. Pra 81 [1992] Nr. 63 S. 228ff.). b) Der Beschwerdegegner macht insbesondere geltend, er sei als "alter ego" der X. AG im amerikanischen Urteil zahlungspflichtig erklärt worden. Demgegenüber habe das Kantonsgericht aus dem gleichen Sachverhalt für die X. AG eine Zahlungspflicht verneint. Nach den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens müsse es möglich sein, diesen Widerspruch im Rahmen eines neuen Verfahrens (Klage auf Rückforderung bzw. Schadenersatz) zu beheben. Diese Vorbringen des Beschwerdegegners zielen im Grunde darauf ab, die Richtigkeit des gegen ihn in dieser Sache ergangenen, rechtskräftigen amerikanischen Urteils in Frage zu stellen, was unzulässig ist (BlSchKG 1987 Nr. 15 S. 65). Es geht nicht an, die Wirkung der Rechtskraft eines Urteils auf dem Umweg einer Rückforderungsklage zu bekämpfen mit der Begründung, es lägen gestützt auf den gleichen Sachverhalt zwei widersprechende Urteile vor, was einer Klärung bedürfe (vgl. für den Bereicherungsanspruch nach Art. 62 OR: von Tuhr/Peter, a.a.O., Bd. I, S. 499; selbst die Auswirkungen eines unrichtigen, aber rechtskräftigen richterlichen Urteils können nicht mit einem Bereicherungsanspruch nach Art. 62 OR abgewendet werden: Bucher Eugen, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Zürich 1988, S. 654). Dass der Beschwerdegegner als "alter ego" der X. AG zu Schadenersatz verpflichtet wurde, vermag daran nichts zu ändern. Insbesondere ist nicht einzusehen, inwiefern sich aus dem Rechtsbehelf des Durchgriffs ergeben sollte, dass er nur akzessorisch zu einer Schuld der X. AG haften und sich daher sinngemäss auf das für diese in der Zwischenzeit ergangene günstige Urteil berufen könne (vgl. von Planta Andreas, in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Internationales Privatrecht, Basel 1996, Art. 159 N 23). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 86 Abs. 1 SchKG muss in materieller Hinsicht die Zahlung einer Nichtschuld vorliegen. Der Schuldner hat nachzuweisen bzw. im Arrestverfahren nach Art. 272 SchKG zumindest glaubhaft zu machen, dass die Schuld zur Zeit der Bezahlung nicht oder nicht mehr existierte. Das Ziel der Klage ist die Rückforderung des bezahlten Betrages (Blumenstein Ernst, Handbuch des Schweizerischen Schuldbetreibungsrechtes, Bern 1911, S. 320 f.; Pra 24 [1935] Nr. 62 S. 177 f.; vgl. Pra 78 [1989] Nr. 173 S. 590). Der Beschwerdegegner behauptet vorliegend indessen nicht, eine Nichtschuld bezahlt zu haben, sondern beruft sich darauf, dass eine "Rückforderungsklage aus widersprechendem Urteil" möglich sein müsse, die auch als Schadenersatzklage im Sinne von Art. 41 Abs. 2 OR erscheinen könne. Diese Ziele sind nach dem Gesagten aber mit Wesen und Zweck der betreibungsrechtlichen Rückforderungsklage, wie oben beschrieben (E. 8.1), nicht vereinbar. Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdegegner angeführten Haftung für sittenwidrige Schädigung nach Art. 41 Abs. 2 OR ist überdies darauf hinzuweisen, dass eine solche z.B. wegen Missbrauchs einer formalen Rechtsstellung ohnehin strengen Anforderungen unterliegt. So muss die Schädigung der Zweck des Verhaltens gewesen oder ein Urteil auf arglistige Weise erschlichen worden sein (Oftinger/Stark, Haftpflichtrecht II/1, § 16 N 206; Honsell, Schweiz. Haftpflichtrecht, 2. Aufl., § 7 N 16 und 17; vgl. auch Stein-Jonas, Komm. zur Zivilprozessordnung, 20. Aufl., Tübingen, § 322 N 268ff.). Solche besondern Umstände sind aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 8.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass einer Rückforderungsklage des Beschwerdegegners gegen die Beschwerdeführerinnen nach Art. 86 SchKG die Einrede der abgeurteilten Sache entgegensteht. Tatsachen, die seit Erlass des amerikanischen Urteils entstanden sind und die geeignet wären darzutun, dass der Beschwerdegegner eine Nichtschuld bezahlt hat, wurden nicht vorgetragen. Unter diesen Umständen ist ein Rückforderungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, weshalb der Amtsgerichtspräsident zu Unrecht die Arrestbewilligung erteilt hat. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher gutzuheissen, und die vorinstanzlichen Arrestbefehle sind aufzuheben. (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 6. Juni 1997 abgewiesen.) |