| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskommission |
| Rechtsgebiet: | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht |
| Entscheiddatum: | 22.05.1997 |
| Fallnummer: | SK 97 34/95 |
| LGVE: | 1997 I Nr. 57 |
| Leitsatz: | Art. 142 Abs. 1 SchKG; Art. 812 Abs. 2 ZGB. Mit dem Doppelaufruf nach Art. 142 Abs. 1 SchKG wird geklärt, ob eine nachrangige Dienstbarkeit den vorgehenden Grundpfandgläubiger im Sinne von Art. 812 Abs. 2 ZGB tatsächlich schädigt oder nicht. Angesichts des darin verankerten Grundsatzes der Alterspriorität kann es nicht darauf ankommen, ob eine neu begründete Dienstbarkeit für das Grundstück eine geringere Belastung darstellt als die alte. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | In der Betreibung auf Verwertung eines mit einem Wohnrecht belasteten Grundstückes verlangte die Gläubigerin eines vorrangigen Grundpfandrechtes den Doppelaufruf, welcher in der Folge vom Betreibungsamt angeordnet wurde. Die Wohnberechtigte führte dagegen Beschwerde u.a. mit der Begründung, das Wohnrecht habe eine vorher bestehende Nutzniessung an ½-Miteigentumsanteil des fraglichen Grundstücks abgelöst. Die Umwandlung der Nutzniessung in ein Wohnrecht habe zu keiner weiteren Belastung des Grundstücks geführt, weshalb Art. 812 Abs. 2 ZGB nicht anwendbar sei. Diese Auffassung wurde vom Amtsgerichtspräsidenten als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs verworfen mit der Begründung, Art. 812 Abs. 2 ZGB setze nicht voraus, dass die nachträgliche Belastung eine zusätzliche sein müsse. Im Beschwerde-Weiterzug bestätigte die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs diesen Entscheid. Aus den Erwägungen: Wird nach Errichtung des Grundpfandrechtes eine Dienstbarkeit auf das Grundstück gelegt, ohne dass der Pfandgläubiger zugestimmt hat, so geht das Grundpfandrecht der späteren Belastung vor, und diese wird gelöscht, sobald bei der Pfandverwertung ihr Bestand den vorgehenden Pfandgläubiger schädigt (Art. 812 Abs. 2 ZGB). Der Wortlaut dieser Bestimmung ist klar. Daran ändert auch das Marginale, das von "Weiteren Belastungen" spricht, nichts. Das Marginale ist im Zusammenhang mit Art. 812 Abs. 1 ZGB zu sehen, welcher den Verzicht des Eigentümers auf das Recht zur weiteren Belastung des verpfändeten Grundstücks als unverbindlich erklärt. Art. 812 Abs. 2 ZGB enthält demgegenüber den allgemeinen Grundsatz der Alterspriorität: Das unter früherem Datum im Grundbuch eingetragene Recht hat den Vorrang vor dem später eingetragenen (Leemann, Berner Komm., N 12 zu Art. 812 ZGB). Im Gegensatz zu den Pfandrechten verlieren Dienstbarkeiten ihren Rang bei der Löschung im Grundbuch. Es kann daher weder der Rang für eine zu errichtende Dienstbarkeit vorbehalten werden noch an Stelle einer gelöschten Dienstbarkeit eine andere im gleichen Rang errichtet werden (Leemann, a.a.O., N 24 zu Art. 812 ZGB; Liver, Zürcher Komm., N 43ff. Einleitung zu Art. 730-744 ZGB). Mit der Löschung der Nutzniessung vom 1. März 1989 verlor diese somit ihren bisherigen Rang, was zur Folge hat, dass die Grundpfandverschreibungen der X.-Bank über Fr. 100000.- im 2. Rang, angegangen am 20. Oktober 1988, und Fr. 350000.- im 3. Rang, angegangen am 12. Dezember 1988, dem am 1. März 1989 neu begründeten Wohnrecht vorgehen. Angesichts des Grundsatzes der Alterspriorität kann es nicht darauf ankommen, ob die neu begründete Dienstbarkeit für das Grundstück eine geringere Belastung darstellt als die alte. Der Grundsatz der Alterspriorität will bei Konkurrenz von verschiedenen Rechten eine klare Regelung herbeiführen. Die Ansicht der Beschwerdeführerin würde bewirken, dass vor einer Verwertung jedesmal in einem separaten Verfahren abgeklärt werden müsste, ob die neue Belastung grösser, gleich oder kleiner ist als die alte. Dafür aber hat der Gesetzgeber, wie der Amtsgerichtspräsident richtig ausführt, in Art. 142 SchKG den Doppelaufruf vorgesehen. Damit kann festgestellt werden, ob die nachrangige Dienstbarkeit für die Pfandgläubiger tatsächlich nachteilig ist. |