| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskommission |
| Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 17.04.1997 |
| Fallnummer: | SK 97 5/74 |
| LGVE: | 1997 I Nr. 42 |
| Leitsatz: | § 262 ZPO; Art. 85a SchKG; Art. 2 Schlussbestimmungen über die Revision des SchKG; Art. 1 SchlTZGB. Ein Rechtsbehelf, der im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch nicht in Kraft war, kann im Rekursverfahren nicht unter Berufung auf das Novenrecht zur Anwendung gebracht werden. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Im Rahmen eines Rekursverfahres betreffend Aufhebung/Einstellung einer Betreibung führte die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission folgendes aus: Am 1. Januar 1997 ist die Teilrevision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 16. Dezember 1994 in Kraft getreten. Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Schlussbestimmungen sind die Verfahrensvorschriften des (revidierten) Gesetzes mit dem Inkrafttreten auf hängige Verfahren anwendbar, soweit sie mit ihnen vereinbar sind. Im Gegensatz dazu gilt beim materiellen Recht der Grundsatz der Nichtrückwirkung (Marginale von Art. 1 SchlTZGB). c) Die vorliegend zu beurteilenden Anträge stellte der Kläger vor dem Amtsgerichtspräsidenten am 17. Dezember 1996. Da materiell-rechtliche Fragen zu beurteilen sind, ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichtspräsidenten das alte Recht anzuwenden. Betreffend Art. 85 SchKG ist dies indessen insofern ohne Belang, als das neue SchKG diese Bestimmung materiell unverändert übernommen hat. d) Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung war Art. 85a SchKG noch nicht in Kraft. Zu Recht hat sich der Kläger damals nicht auf diese Bestimmung berufen. Der Kläger hat den vorliegenden Rekurs zwar unter der Geltung des neuen Rechts erhoben. Auf die zwischenzeitlich in Kraft getretene Bestimmung von Art. 85a SchKG kann er sich aber trotzdem nicht berufen. Beim Verfahren nach Art. 85a SchKG handelt es sich um einen neuen Rechtsbehelf, der im alten Recht nicht zur Verfügung stand (BBl. 1991 III S. 69). Dieser kann erst unter Geltung des neuen Rechts beansprucht werden. Der Amtsgerichtspräsident hat diese Bestimmung in seinem Entscheid vom 9. Januar 1997 demzufolge zu Recht nicht angewandt, durfte er doch ein Rechtsinstitut, das bei Gesuchseinreichung nicht bestand, gar nicht berücksichtigen. Das gleiche gilt für das Obergericht als Rekursinstanz. Daran ändert der Grundsatz "iura novit curia" nichts. Ebensowenig geht es um die Frage der Zulässigkeit einer Klageänderung (§ 98 ZPO) oder die derogatorische Wirkung des Bundesrechts (Art. 2 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung). Wohl stellt der Kläger zu Recht fest, dass das Rekursverfahren novenfreundlich ist. Noven sind indessen nur innerhalb eines schon bei Gesuchseinreichung gesetzlich zulässig gewesenen Verfahrens zu berücksichtigen. Abgesehen von diesen grundsätzlichen Überlegungen kommt hinzu, dass bei Gutheissung der klägerischen Betrachtungsweise der Gegenpartei eine Rechtsmittelinstanz verloren ginge. |