Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Rechtsgebiet:Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Entscheiddatum:04.10.1999
Fallnummer:SK 99 124
LGVE:1999 I Nr. 38
Leitsatz:Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 und Abs. 3 SchKG; § 27 Abs. 3 EGSchKG; Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Das SchKG schreibt kein mündliches Verfahren vor den Aufsichtsbehörden vor. Das massgebende kantonale Recht sieht sogar ausdrücklich das schriftliche Verfahren vor. Art. 6 Ziff. 1 EMRK begründet seinerseits keinen allgemeinen Anspruch auf ein mündliches Verfahren.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren - wie bereits vor der unteren Aufsichtsbehörde - gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung.

Das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren und das Weiterzugsverfahren werden durch das kantonale Recht geregelt (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., Bern 1997, § 6 N 80). Soweit der Bundesgesetzgeber keine ausdrücklichen Bestimmungen erlassen hat, sind somit die Kantone befugt, das Verfahren der aufsichtsrechtlichen Beschwerde im Sinne von Art. 17ff. SchKG frei zu regeln (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Das SchKG schreibt jedenfalls keine mündliche Verhandlung vor (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 Satz 2) und auch das kantonale Recht statuiert keine solche Pflicht. Nach § 27 Abs. 3 EGSchKG ist das Verfahren vor den Beschwerdeinstanzen vielmehr ausdrücklich schriftlich. Zwar gewährt Art. 6 Ziff. 1 EMRK im Zivilverfahren einen Anspruch auf persönliche Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung, sofern es für die richterliche Meinungsbildung von unmittelbarer Bedeutung ist, einen Eindruck von Persönlichkeit und Lebensart der Parteien zu gewinnen; ein allgemeiner Anspruch auf ein mündliches Verfahren besteht aber nicht (BlSchK 1998 S. 215). Im vorliegenden Fall ist der persönliche Eindruck des Beschwerdeführers für den Sachentscheid nicht von Bedeutung, so dass für die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung auch unter diesem Aspekt kein Anlass besteht.