Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Rechtsgebiet:Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Entscheiddatum:09.09.1999
Fallnummer:SK 99 63
LGVE:1999 I Nr. 44
Leitsatz:Art. 169 Abs. 1 und 2 SchKG; Art. 35 Abs. 1 KOV. Der vom Konkursrichter gemäss Art. 169 Abs. 2 SchKG eingeholte Kostenvorschuss bildet keine obere Grenze der Haftung des Gläubigers für die bis zur Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehenden Kosten.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Auf Ersuchen des Gläubigers E. wurde über die Stiftung D. der Konkurs eröffnet, nachdem E. vorgängig den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1200.- geleistet hatte. In der Folge wurde der Konkurs eingestellt, da kein Gläubiger die Durchführung des Verfahrens verlangte und den dafür notwendigen Kostenvorschuss leistete. Nach Abschluss des Verfahrens wurde E. vom Konkursamt aufgefordert, Fr. 2574.25 für die ungedeckten Kosten im Konkursverfahren über die Stiftung D. zu bezahlen. Dagegen beschwerte sich dieser beim Amtsgerichtspräsidenten mit dem Antrag, die fragliche Rechnung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er die ungedeckten Kosten im Konkursverfahren der Stiftung D. nicht zu tragen habe. Der Amtsgerichtspräsident wies die Beschwerde ab. Er führte aus, wer das Konkursbegehren stelle, hafte gemäss Art. 169 Abs. 1 SchKG für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230 SchKG) oder bis zum Schuldenruf (Art. 232 SchKG) entstünden. Aufgrund der klaren Bestimmung von Art. 169 Abs. 1 SchKG habe der Beschwerdeführer nicht auf eine Begrenzung seiner Haftung auf die Höhe des vom Konkursrichter einverlangten Kostenvorschusses vertrauen dürfen. Die Berufung auf Treu und Glauben gehe deshalb fehl. Art. 169 Abs. 2 SchKG enthalte eine Kannvorschrift zu Gunsten des Konkursrichters betreffend Einforderung eines Kostenvorschusses. Wenn Art. 169 Abs. 2 SchKG keine Pflicht zur Einholung eines Kostenvorschusses begründe, könne die fakultative Einholung eines Kostenvorschusses auch nicht die Grenze der Haftung nach Art. 169 Abs. 1 SchKG bilden. Dasselbe gelte auch für Art. 35 Abs. 1 KOV, da diese Vorschrift ebenfalls nur eine Kannvorschrift zu Gunsten des Konkursamtes darstelle. Der gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde-Weiterzug wurde von der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts abgewiesen.

Aus den Erwägungen:

Die Ausführungen des Amtsgerichtspräsidenten sind zutreffend und es kann auf sie verwiesen werden. Die Vorinstanz hat die übereinstimmende Lehre und Rechtsprechung zu Art. 169 SchKG richtig dargestellt. Art. 169 Abs. 1 SchKG auferlegt die Haftung für die Kosten bis zur Einstellung des Konkurses bzw. bis zum Schuldenruf dem das Konkursbegehren stellenden Gläubiger. Bezweckt wird mit Art. 169 SchKG die Deckung der Kosten des Konkursverfahrens: Der Staat soll durch Sicherstellung seiner Kostenforderungen geschützt werden (Nordmann Philipp, in: Kommentar zum Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, Bd. II, Basel 1998, N 2 zu Art. 169 SchKG). An dieser Bestimmung wurde auch in der Revision von 1994 festgehalten, obwohl ein Teil der Lehre die ersatzlose Streichung dieses Artikels verlangte, weil sie den Gläubiger häufig davon abhalte, das Konkursbegehren aus Furcht vor drohenden Verfahrenskosten zu stellen (Nordmann, a.a.O., N 5 zu Art. 169 SchKG). Dem Beschwerdeführer musste somit das Kostenrisiko aufgrund der klaren gesetzlichen Vorschrift bewusst sein und er kann sich nicht unter Berufung auf Treu und Glauben seiner Kostenpflicht entziehen. Nicht haltbar ist auch die Ansicht des Beschwerdeführers, er habe damit rechnen können, die von ihm geleisteten Fr. 1200.- Kostenvorschuss seien ausreichend. Es ist aufgrund der Verschiedenartigkeit der einzelnen Konkursverfahren nicht immer abschätzbar, welche Kosten bis zur Einstellung eines Konkurses entstehen können. Ebenso wenig wäre es mit einem effizienten Konkursverfahren vereinbar, wenn das Konkursamt für jede einzelne von ihm vorzunehmende Handlung Kostenvorschüsse verlangen müsste. Insbesondere bei Rechtshilfegesuchen, wie hier eines vorliegt, ist es auch für das Konkursamt schwer abschätzbar, welche Kosten entstehen. Die Haftung für Kosten, die durch die Konkursmasse nicht gedeckt werden, wollte der Gesetzgeber aber dem den Konkurs beantragenden Gläubiger überbinden, und nicht dem Staat.