| Instanz: | Verwaltungsgericht |
|---|---|
| Abteilung: | Verwaltungsrechtliche Abteilung |
| Rechtsgebiet: | Bau- und Planungsrecht |
| Entscheiddatum: | 05.12.2003 |
| Fallnummer: | V 01 20_2 |
| LGVE: | 2003 II Nr. 15 |
| Leitsatz: | Art. 667 Abs. 1 ZGB; § 195 Abs. 1 PBG. Bau- und Rechtsmittelbehörden auferlegen sich bei zivilrechtlichen Vorfragen Zurückhaltung und beschränken sich auf die Prüfung der Frage, ob das Bauvorhaben in offenkundiger Weise Eigentumsrechte verletzt. Die Grenzziehung des Grundeigentums in vertikaler Richtung ist heikel, denn diese erfolgt gemäss Art. 667 Abs. 1 ZGB, soweit an der Ausübung des Eigentums in schutzwürdiges Interesse besteht. In dieser Hinsicht steht den Behörden ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Ist nicht zu erkennen, inwiefern ein Nachbar ein besseres Recht am Untergrund des fremden Grundstückes haben könnte, muss der Gemeinderat das Baugesuch betreffend eine bauliche Inanspruchnahme des benachbarten Untergrundes abweisen. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Der zusammengefasste Sachverhalt und die wesentlichen Erwägungen sind unter der Fallnummer V 01 20 zu finden. |