{"Signatur": "LU_KG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-01-31", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_999_V-01-301_2002-01-31.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1324", "Checksum": "d629dd5c4877585b20f09830884afe9a"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["V 01 301", "2002 II Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht sonstige 31.01.2002 V 01 301 (2002 II Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 11 Abs. 2 und 3 sowie Art. 16 ff. USG, Art. 3 ff. LRV. Ist eine Nutzungs- oder Produktions\u00e4nderung einer bestehenden Anlage umweltrechtlich von Bedeutung, bedarf die \u00c4nderung einer Baubewilligung. War die Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens des USG bereits erstellt und entsprach sie damals den Umweltschutzvorschriften, verletzt sie aber durch die sp\u00e4tere \u00c4nderung diese Normen, dann sind nicht die privilegierten Sanierungsbestimmungen nach Art. 16 ff. USG anzuwenden. Stattdessen ist die Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen, f\u00fcr Neuanlagen geltenden Zustands zu verf\u00fcgen. Dabei ist das Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsprinzip zu beachten und zwar auch dann, wenn der Bauherr nicht gutgl\u00e4ubig war. Da es vorliegend nur noch um eine kurze \u00dcbergangszeit geht, sind auch mildere Massnahmen wie die Begrenzung der Produktionsmenge zu pr\u00fcfen. | Umweltrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2377", "Zeit UTC": "10.02.2026 05:13:29", "Checksum": "69a33881e6bf7c21ee974fed0d7f1460"}