Rechtsprechung Luzern


Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet:Verfahren
Entscheiddatum:08.02.2002
Fallnummer:V 02 14
LGVE:2002 II Nr. 43
Leitsatz:§§ 107 Abs. 2 lit. e, 128 Abs. 3 lit. e und 130 VRG. Die Einstellung der Bauarbeiten (Baueinstellungsverfügung) ist eine vorsorgliche Massnahme. Vorsorgliche Massnahmen sind Zwischenentscheide und daher innert 10 Tagen anzufechten.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Aus den Erwägungen:

1. - a) Die Prozessvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Fraglich ist hier einzig die Einhaltung der Beschwerdefrist. Ein Sachentscheid setzt u.a. eine frist- und formgerechte Rechtsvorkehr voraus (§ 107 Abs. 2 lit. e VRG). Fehlt diese Voraussetzung, tritt die Behörde auf die Sache der betreffenden Partei nicht ein (§ 107 Abs. 3 VRG).

b) Die Einstellung der Bauarbeiten ist eine vorsorgliche Massnahme (LGVE 1989 III Nr. 21; Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen - unter besonderer Berücksichtigung des zürcherischen Rechts, Diss. Zürich 1999, S. 95 und 104 f.; Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Diss. Zürich 1991, Rz. 637). Vorsorgliche Massnahmen sind Zwischenentscheide (§ 128 Abs. 3 lit. e VRG). Zwischenentscheide sind innert 10 Tagen seit Eröffnung anzufechten (§ 130 VRG). Die Baueinstellungsverfügung wurde am 20. Dezember 2001 versandt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erfolgte am 10. Januar 2002 und damit klar verspätet.