Rechtsprechung Luzern


Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet:Verschiedenes
Entscheiddatum:21.05.2002
Fallnummer:V 02 18
LGVE:
Leitsatz:Art. 6 EMRK, Art. 9 EMRK, Art. 13 EMRK, Art. 29a BV; § 10 Abs. 2 VRG; § 240 Abs. 3 StG, § 90 der Verfassung der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Luzern [Kirchenverfassung].

Beschränkter Zugang zum Verwaltungsgericht gegen Beschlüsse des Synodalrates nach Massgabe von § 10 Abs. 2 VRG (Erw. 1b).

Kein verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutzanspruch gestützt auf Art. 6 EMRK (Erw. 2a).

Die Gemeindebeschwerde gemäss § 90 der Verfassung der römisch-katholischen Landeskirche trägt dem Rechtsschutzanspruch nach Art. 13 EMRK Rechnung (Erw. 2c).

Zur Zeit noch keine Berufung auf Art. 29a BV möglich (Erw. 2d).

Hinweis auf steuerrechtliche Folgen bei einem Kirchenaustritt (Erw. 3a).

Keine kirchenrechtliche Würdigung eines Kirchenaustritts durch ein staatliches Gericht (Erw. 3b).
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:A gehört der römisch-katholischen Konfession an und wohnt seit Jahren in der Kirchgemeinde X. Anfangs Dezember 2000 erklärte sie gegenüber dem Kirchenrat, nach reiflicher Überlegung habe sie sich dazu entschlossen, aus der Kirchgemeinde auszutreten. Die Eingabe enthielt indes folgende Präzisierung: "Der Klarheit halber stelle ich fest, dass dieser Austritt nur die Staatskirche des Kantons Luzern betrifft und nicht etwa die röm.-kath. Kirche, zu der ich mich als Katholikin nach wie vor zugehörig fühle." In der Folge lehnte der Kirchenrat das Anliegen im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Rechtsordnung sehe den anvisierten Kirchgemeindeaustritt nicht vor. Dagegen liess A beim Synodalrat der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Luzern eine Gemeindebeschwerde einreichen. Indes trat der Synodalrat auf die Gemeindebeschwerde zufolge Fristversäumnisses nicht ein. Gleichzeitig machte er klar, dass die Gemeindebeschwerde bei rechtzeitiger Einreichung hätte abgewiesen werden müssen.

Gegen den Entscheid des Synodalrates liess A beim Regierungsrat und beim Bildungsdepartement je eine Verwaltungsbeschwerde, beim Verwaltungsgericht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beim Bundesgericht eine staatsrechtliche Beschwerde einreichen. Das Bildungsdepartement und der Regierungsrat traten auf die Verwaltungsbeschwerden nicht ein. Schliesslich verneinte auch das Verwaltungsgericht das Vorliegen von Sachurteilsvoraussetzungen und trat auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ebenfalls nicht ein.

Aus den Erwägungen:

1.- a) Gemäss § 107 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG) prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Ein Sachentscheid setzt namentlich die Zuständigkeit der angerufenen Behörde voraus (§ 107 Abs. 2 lit. a VRG). Fehlt eine der in § 107 Abs. 2 lit. a-g aufgelisteten Sachurteilsvoraussetzungen tritt die Behörde auf die Sache der betreffenden Partei nicht ein (§ 107 Abs. 3 VRG). Es fragt sich, ob der Entscheid des Synodalrates der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Luzern vom 19. Dezember 2001 mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann.

b) Die angefochtene Verfügung wurde von einer Behörde der Landeskirche des Kantons Luzern - namentlich dem Synodalrat - erlassen. Hierbei ist - was den Geltungsbereich des im VRG verankerten luzernischen Verfahrensrechts betrifft - auf eine Besonderheit hinzuweisen. Gemäss § 10 Abs. 1 VRG verfährt u.a. der Synodalrat bloss dann nach Massgabe des VRG, wenn sein Entscheid unmittelbar beim Verwaltungsgericht anfechtbar ist. Nach Massgabe von § 10 Abs. 2 VRG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang nur bei (lit. a) besonderen personalrechtlichen Streitsachen (§§ 90 Abs. 2 , 92 und 93 des Personalgesetzes [dazu LGVE 1996 II Nr. 38], bei (lit. b) Pensionsstreitigkeiten (§ 160 VRG), in (lit. c) Klagefällen (§§ 162 - 172 VRG) sowie bei (lit. d) Prüfung von Erlassen (§§ 188 - 192 VRG) gegeben. Diese Aufzählung ist abschliessend. Ein Blick auf die Liste zeigt, dass die Frage des Kirchenaustrittes nicht dazu gehört. Angesichts dieser klaren kantonalen Rechtslage können Fragen, die den Kirchenaustritt betreffen und von Behörden der Landeskirche erlassen wurden, gestützt auf das VRG nicht mit Beschwerde beim Luzerner Verwaltungsgericht angefochten werden. Das kantonale Recht kennt auch anderweitig keine Bestimmung, die als Grundlage für den kantonalen gerichtlichen Rechtsschutz angerufen werden könnte.

An dieser Stelle bleibt anzumerken, dass im luzernischen Prozessrecht der Grundsatz der Einheit des Prozesses zu beachten ist (LGVE 2001 II Nr. 49 Erw. 1b mit Hinweis auf BGE 122 II 277 Erw. 1b/aa). Auf den vorliegenden Prozess bezogen muss gefolgert werden, dass nicht nur ein materieller Entscheid über die Frage des Kirchenaustritts der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht entzogen ist. Vielmehr gilt dies gleichermassen für den angefochtenen Entscheid betreffend die verpasste Frist zur Erhebung einer Gemeindebeschwerde gegen den beantragten besonders gearteten Kirchenaustritt. Damit steht im Sinne eines Zwischenergebnisses fest, dass der angefochtene Entscheid des Synodalrates nach Massgabe des luzernischen Rechts nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann.

2.- Weiter ist zu prüfen, ob die kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgrund direkt anwendbaren übergeordneten Rechts gewährleistet ist.

a) Denkbar ist ein Rechtsschutzanspruch aufgrund der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). So sichert etwa Art. 6 EMRK Garantien eines fairen Gerichtsverfahrens. Für das öffentliche Prozessrecht hat diese Bestimmung zunehmend an Bedeutung gewonnen. Die Strassburger Organe legen den Begriff der "civil rights" autonom aus der Konvention selbst heraus aus, ohne Rücksicht auf die Begriffe des nationalen Rechts (BGE 121 I 34 Erw. 5c mit Hinweisen; BGE 122 II 466 Erw. 3; ferner: 125 I 12 Erw. 4, 124 I 262 Erw. 4b; ferner: Hangartner, Recht auf Rechtsschutz, in: AJP 2/2002, S. 133 mit weiteren Hinweisen). Soweit eine Verwaltungssache als "zivilrechtliche Materie" im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu qualifizieren ist, fallen die entsprechenden Verfahren unter die Garantie dieser Bestimmung. Die Begriffe der zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen decken sich nicht mit innerstaatlichen Kategorien. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes fallen darunter zunächst alle Verfahren, die in ihrem Ergebnis unmittelbar auf Rechte und Pflichten privatrechtlicher Natur wirken. Die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK setzt ferner voraus, dass sich die Streitigkeit auf ein Recht bezieht, von dem sich mit guten Gründen sagen lässt, es sei im nationalen Recht verankert (BGE 126 I 151 Erw. 3b, 125 I 209 Erw. 7a). Die Standardliteratur tendiert auf eine "ausdehnende Interpretation" des Anwendungsbereichs von Art. 6 EMRK (so: Hangartner, Recht auf Rechtsschutz, a.a.O., S. 134 insbes. mit Verweis auf Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, FN 18, N 33 zu Art. 6). Dass die strittige Frage der Kirchenmitgliedschaft bzw. Modalitäten hiezu als zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtung im Sinne der wiedergegebenen Lehre und Rechtsprechung aufzufassen wären, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Auch das Gericht kann nicht erkennen, inwiefern hier Art. 6 EMRK ins Blickfeld kommen sollte, dies um so weniger, als auch die Strassburger Organe die inhaltliche Tragweite des Justizgewährleistungsanspruchs in kirchlichen Fragen generell restriktiv handhaben (Oellers-Frahm, Staatliche und religionsautonome Gerichtsbarkeit, in: Religionsfreiheit zwischen individueller Selbstbestimmung, Minderheitenschutz und Staatskirchenrecht - Völker- und verfassungsrechtliche Perspektiven, Heidelberg 2000, S. 477 mit Hinweisen). So haben die Strassburger Organe insbesondere festgehalten, dass die staatskirchenrechtliche Auseinandersetzung um religiöse Fragen innerhalb öffentlich-rechtlich anerkannter Religionsgemeinschaften keiner Gerichtskontrolle bedürfen (vgl. Kley-Struller, Art. 6 als Rechtsschutzgarantie gegen die öffentliche Gewalt, Zürich 1993, S. 46 mit Hinweis auf den Entscheid E 7374/76, X v. Denmark, DR 5, 159). Abgesehen davon beruft sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf ein staatliches Recht, sodass ein Rechtsschutzanspruch gestützt auf Art. 6 EMRK hier ausser Frage steht.

b) Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 9 EMRK. Die in Art. 9 EMRK garantierte Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit kann von Privatpersonen und Religionsgemeinschaften angerufen werden. Art. 9 EMRK schützt den Anspruch des Individuums auf Freiheit seiner religiösen Gedanken, seines Gewissens und seiner religiösen Anschauung. Darüber hinaus gewährleistet Art. 9 EMRK das Recht, seine religiösen Überzeugungen an die Öffentlichkeit zu bringen, sich zu bekennen und entsprechend zu leben. Das Recht schliesst insbesondere die Möglichkeit ein, die Mitgliedschaft in einer Staats- oder Landeskirche grundsätzlich jederzeit auflösen zu können (Villiger, Handbuch der EMRK, 2. Aufl, Zürich 1999, Rz 595). Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dieses Recht sei verletzt worden. Bei dieser Ausgangslage fragt sich, ob die Konvention - über Art. 6 EMRK hinaus - einen Rechtsschutzanspruch garantiert. Massgebend ist in dieser Hinsicht das in Art. 13 EMRK verbriefte Recht auf eine "wirksame Beschwerde" (zum Begriff: BGE 121 I 90 Erw. 1b). Die Bestimmung hat folgenden Wortlaut: "Sind in der vorliegenden Konvention festgelegte Rechte und Freiheiten verletzt worden, so hat der Verletzte das Recht, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben."

c) Art. 13 EMRK verlangt keine eigentliche Gerichtsbarkeit, die über EMRK-Verletzungen entscheidet (BGE 123 I 30 Erw. 2b/dd). Immerhin muss die Beschwerde bei einer hinreichend unabhängigen Verwaltungsinstanz möglich sein. Jedenfalls darf es nicht dieselbe Behörde sein, die entschieden hat und gegen welche Beschwerde geführt wird (Villiger, a.a.O., Rz 649). Hingegen ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Prüfung seiner Vorbringen hat und dass die Beschwerdebehörde den angefochtenen Akt gegebenenfalls aufheben kann. Ausserdem müssen die rechtsstaatlich notwendigen minimalen Verfahrensrechte (rechtliches Gehör, Begründungspflicht) gewährleistet sein (ZBl 103 [2002] S. 100; vgl. ferner BGE 123 II 413, 121 I 90 Erw. 1b mit weiteren Hinweisen).

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die "römisch-katholische Kantonalkirche" bzw. - nach der besonderen Bezeichnung im Gesetz - die "Landeskirche" eine Körperschaft des kantonalen öffentlichen Rechts darstellt (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Kirchenverfassung vom 21. Dezember 1964 [SRL Nr. 187]). Der Synodalrat ist die kantonale verwaltende und vollziehende Behörde dieses staatlichen Selbstverwaltungskörpers (§ 5 Abs. 1 des zitierten Kirchenverfassungsgesetzes; vgl. ferner: Gut, Fragen zur Rechtskultur in der katholischen Kirche, Freiburg, 2000, S. 75 ff.). Damit steht einmal fest, dass die Vorinstanz als eine "staatliche Behörde" gilt. Ferner ist festzuhalten, dass der Synodalrat im vorinstanzlichen Verfahren als Rechtsmittelbehörde nach Massgabe von § 90 Abs. 1 der Verfassung der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Luzern (nachstehend: "Kirchenverfassung") geamtet hat. Mit der erwähnten Gemeindebeschwerde können die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (§ 90 Abs. 2 lit. a der Kirchenverfassung), die unrichtige Rechtsanwendung und die pflichtwidrige Handhabung des Ermessens (lit. b) sowie eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Finanzhaushaltes der Kirchgemeinde (lit. c) gerügt werden. Bei Gutheissung der Beschwerde hebt der Synodalrat den Primärentscheid auf; ferner kann er die Sache zur neuen Behandlung an die Vorinstanz zurückweisen (§ 90 Abs. 3 Kirchenverfassung). Anhaltspunkte dafür, dass der Synodalrat bei der Beurteilung von Gemeindebeschwerden in irgend einer Weise in seiner Unabhängigkeit beeinträchtigt wäre, lassen sich der Rechtsordnung nicht entnehmen und sind auch sonstwie nicht zu ersehen. Zudem erhellt § 90 der Kirchenverfassung, dass die in dieser Rechtspflegebestimmung verankerte Gemeindebeschwerde im Lichte von Art. 13 EMRK als wirksam gelten kann und auch unter dem Gesichtspunkt der Beurteilungsbefugnis fraglos zu genügen vermag. Damit steht fest, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf die EMRK berufen kann, um ein Verfahren vor dem Luzerner Verwaltungsgericht anstrengen zu können.

d) Beizufügen bleibt, dass Volk und Stände im Jahre 2000 einer Justizreform zugestimmt haben. Damit soll u.a. die in Art. 29a der Bundesverfassung (BV) verankerte Rechtsweggarantie dereinst in Kraft gesetzt werden. Mit Rechtsschutzgarantie wird der Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz durch staatliche Instanzen bezeichnet. Unter Rechtsweggarantie ist der Anspruch auf Zugang zu einem unabhängigen Gericht zu verstehen (Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 122 ff.). Art. 29a BV verlangt die Möglichkeit einer umfassenden Rechts- und Sachverhaltskontrolle durch den Richter. Als Grundrecht ist die Bestimmung - nach ihrer Inkraftsetzung - dereinst unmittelbar anwendbar (Yvo Hangartner, Recht auf Rechtsschutz, a.a.O., S. 135). Die neuen Verfassungsbestimmungen der Justizreform - so auch Art. 29a BV - stehen indes noch nicht in Kraft, weshalb sich in diesem Verfahren weitere Überlegungen dazu erübrigen.

3.- a) Ungeachtet der Feststellung, dass das Gericht auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Synodalrates nicht einzutreten hat, seien am Rande dennoch einige klärende Hinweise zur Sache angefügt. So erhebt sich etwa die Frage, ob und inwieweit der Kirchenaustritt hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung der Kirchensteuer Wirkungen zeitigt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang in besonderer Weise auf § 240 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 22. November 1999 (SRL Nr. 620). Danach endet die Steuerpflicht für die Kirchensteuer am Tage, an dem die schriftliche Erklärung über den Austritt aus der Religionsgemeinschaft der zuständigen Kirchgemeinde zugeht (ZBl 85 [1984] S. 131; ferner: Blumenstein, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 54 mit weiteren Hinweisen). Ob die besondere Erklärung der Beschwerdeführerin an die Kirchgemeinde im Sinne der zitierten Bestimmung des Steuergesetzes verstanden werden muss, sodass die Befreiung von der Kirchensteuer die Folge wäre, erscheint auf den ersten Blick zumindest zweifelhaft. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin gleichzeitig ihre ungebrochene Zugehörigkeit zur römisch-katholischen Konfession bzw. Religionsgemeinschaft bekräftigt hat. Diese Frage ist indes - was die fiskalischen Folgen anbelangt - steuerrechtlicher Natur und daher keineswegs von der Kirchgemeinde bzw. von deren Exekutivbehörde zu entscheiden. Etwas anderes lässt sich im Übrigen auch der angefochtenen Verfügung nicht entnehmen. Es kann in diesem Kontext auf Erwägung Ziffer 6.5 im angefochtenen Entscheid hingewiesen werden. Vielmehr obliegt diese Beurteilung den Steuerbehörden, deren Entscheid auf dem staatlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden kann. Ob diesbezüglich allenfalls ein Feststellungsentscheid der zuständigen Steuerbehörde erreicht werden kann oder ob über diese Frage erst im Zusammenhang mit einer Steuererklärung bzw. Steuerverfügung entschieden wird, ist hier - mangels eines anfechtbaren Entscheides - nicht zu befinden (vgl. dazu: Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 968 zu § 17).

b) Noch weniger ist es Sache eines staatlichen Gerichts, abschliessende Überlegungen darüber anzustellen, ob der von der Beschwerdeführerin anvisierte "Teilaustritt" aus der Kirchgemeinde aus kirchenrechtlicher Sicht - ohne einschneidende Folgen (z.B. Exkommunikation) - überhaupt beschritten werden kann. Immerhin zeigt ein Blick in das neuere Schrifttum, dass die mit diesem Weg verknüpfte Problematik zur Zeit durchaus kontrovers diskutiert wird (vgl. dazu etwa Loretan, Ist der Kirchenaustritt Privatsache?, in: Jenseits der Kirchen, Analysen und Auseinandersetzung mit einem neuen Phänomen in unserer Gesellschaft, Zürich 1998, insbes. S. 124 ff.; Riedel-Spangenberger, Grundbegriffe des Kirchenrechts, Paderborn 1992, insbes. zum Stichwort "Kirchenzugehörigkeit", S. 148/149 mit Verweisen u.a. auf den Codex des kanonischen Rechts, Vatikan 1983, Can. 208-223 sowie die Sanktionsandrohungen in Can. 1331 §§ 1 u.2).