{"Signatur": "LU_KG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-05-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_999_V-02-59_2003-05-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1280", "Checksum": "17632d204cddde58e962ee965892c49e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 59"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht sonstige 15.05.2003 V 02 59"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "\u00a7 29 Abs. 1 \u00f6BG, \u00a7 35 Abs. 2 \u00f6BG; \u00a7 201 Abs. 1 VRG.\r\nDie Beschwerdelegitimation im Beschaffungsverfahren ist nach Luzerner Praxis und gem\u00e4ss Lehre und Rechtsprechung in der Regel nur dann zu bejahen, wenn die Beschwerdef\u00fchrerin im Falle einer Aufhebung des Zuschlags realistische Chancen h\u00e4tte, diesen selber zu erhalten. Dies ist bei der R\u00fcge von Verfahrensm\u00e4ngeln nur dann der Fall, wenn diese kausal daf\u00fcr waren, dass ihr Angebot unber\u00fccksichtigt blieb. Gleiches gilt f\u00fcr den Fall, dass der Vertrag bereits abgeschlossen ist. Das schutzw\u00fcrdige Interesse ist nur gegeben, wenn zwischen der Rechtswidrigkeit der Zuschlagsverf\u00fcgung und dem Schaden einer Anbieterin ein ad\u00e4quater Kausalzusammenhang besteht.\r\nModifizierung der bisherigen, grunds\u00e4tzlich weiter geltenden Praxis des Verwaltungsgerichts mit Bezug auf die Kostenverlegung: Sofern eine Parteientsch\u00e4digung zugunsten des (obsiegenden) Gemeinwesens geschuldet ist, so ist in der Regel - Sonderf\u00e4lle vorbehalten - nur der anwaltliche Aufwand f\u00fcr die Ausarbeitung einer allenfalls notwendigen Duplik zu verg\u00fcten, nicht aber jener f\u00fcr die Vernehmlassung. Diese Modifizierung rechtfertigt sich damit, dass sich die angefochtene Zuschlagsverf\u00fcgung h\u00e4ufig als ungen\u00fcgend oder unvollst\u00e4ndig begr\u00fcndet erweist und in der Folge die Vernehmlassung die Funktion einer sachgerechten Begr\u00fcndung \u00fcbernimmt. Insofern bildet die Vernehmlassung Teil des \u00fcblichen Verwaltungsauftrags der Beh\u00f6rden innerhalb der ihnen zur Erf\u00fcllung \u00fcbertragenen \u00f6ffentlichen Aufgaben. | \u00d6ffentliches Beschaffungswesen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2039", "Zeit UTC": "19.03.2025 04:31:55", "Checksum": "d435356ec0b76d760d0d9a16f5b308d1"}