Rechtsprechung Luzern


Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet:Verfahren
Entscheiddatum:23.10.2003
Fallnummer:V 03 182
LGVE:2003 II Nr. 42
Leitsatz:§§ 4 und 128 Abs. 2 VRG; §§ 74 Abs. 5 und 75 StrG. Der Entscheid über die öffentliche Auflage eines Strassenprojektes gilt als Zwischenentscheid im Sinne von § 128 Abs. 2 VRG. Bewirkt ein solcher Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, ist dieser mit dem gegen den Endentscheid zulässigen Rechtsmittel selbständig anfechtbar.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:



Der zusammengefasste Sachverhalt und die wesentlichen Erwägungen sind im Internet publiziert (http://www.lu.ch/index/gerichte/gerichtsentscheide.htm)