{"Signatur": "LU_KG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-05-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_999_V-05-137_2006-05-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3049", "Checksum": "33eabdf74a37ab7ae1b3a7bcf9849f56"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 05 137", "2006 II Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht sonstige 10.05.2006 V 05 137 (2006 II Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 41 B\u00fcG; \u00a7 10 und \u00a7 35 Abs. 2 kB\u00fcG. Nichtigerkl\u00e4rung einer ordentlichen Einb\u00fcrgerung durch die kantonale Beh\u00f6rde. Die Nichtigerkl\u00e4rung des Einb\u00fcrgerungsentscheids st\u00fctzt sich auf Bundesrecht, weshalb sich der Rechtsweg gegen den Widerruf des B\u00fcrgerrechts nicht nach \u00a7 35 Abs. 2 kB\u00fcG, sondern nach der allgemeinen Verfahrensordnung richtet. Das einmal erteilte B\u00fcrgerrecht kann nicht nach den von Rechtsprechung und Lehre entwickelten allgemeinen Grunds\u00e4tzen zum Widerruf einer Verf\u00fcgung entzogen werden, sondern lediglich nach Vorgabe von Art. 41 B\u00fcG. Das blosse Fehlen der Einb\u00fcrgerungsvoraussetzungen gen\u00fcgt nicht f\u00fcr den Widerruf. Die Nichtigerkl\u00e4rung setzt voraus, dass diese erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und t\u00e4uschenden Verhalten erwirkt worden sind. Ein Verstoss gegen Treu und Glauben ist dem Erschleichen der Einb\u00fcrgerung gleichzusetzen. | B\u00fcrgerrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2039", "Zeit UTC": "19.03.2025 04:31:23", "Checksum": "2baae1424c7dc11c7c05450d69da84d7"}