{"Signatur": "LU_KG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-05-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_999_V-08-254_2009-05-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3804", "Checksum": "c6e71ed9ea61437a15f3b321dea23865"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 08 254"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht sonstige 11.05.2009 V 08 254"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ein mit der Instruktion einer Waldfeststellung beauftragter (leitender) Mitarbeiter der Dienststelle lawa, der \u00f6ffentliche und nicht pers\u00f6nliche Interessen verfolgt, ist nicht abzulehnen. Ist mit den Akten erstellt, dass ein Augenschein in Anwesenheit eines Vertreters des betroffenen Grundst\u00fccks stattgefunden hat und kann das Ergebnis des Augenscheins den Erw\u00e4gungen der Waldfeststellungsverf\u00fcgung entnommen werden, kann von einem verfassungskonformen Entscheidfundament gesprochen werden, selbst wenn ein eigentliches Augenscheinprotokoll nicht erstellt worden ist. Dies gilt umso mehr, als sich die betroffenen Grundeigent\u00fcmer zu den Ergebnissen des Augenscheins bereits vor dem in Frage stehenden Entscheid \u00e4ussern konnten. Ist aufgrund der Akten und des Augenscheins ein Waldwuchszusammenhang erwiesen, hat das Verwaltungsgericht die Waldfeststellung zu best\u00e4tigen. | Forstrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2039", "Zeit UTC": "19.03.2025 04:35:35", "Checksum": "13ca4250ed2a4697305548197b2c512b"}