{"Signatur": "LU_KG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-06-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_999_V-09-109_2010-06-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4222", "Checksum": "42199503d9ea31daf706a48e9bb9e68a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 09 109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht sonstige 29.06.2010 V 09 109"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ein R\u00fcckkommen auf eine Verf\u00fcgung, meist Wiedererw\u00e4gung genannt, ist fakultativ. Eine Beh\u00f6rde braucht ein solches Gesuch um Aufhebung oder Ab\u00e4nderung eines Verwaltungsentscheides nicht zu behandeln und somit nicht durch einen neuen materiellen Entscheid zu erledigen (E. 3c). Wenn eine Gesuchstellerin erneut ein Baugesuch f\u00fcr eine Mobilfunkantenne am gleichen Standort einreicht, ist zu pr\u00fcfen, ob sie eine identische Streitsache anh\u00e4ngig macht, was - wie im vorliegenden Fall - dazu f\u00fchren kann, dass ihr die Rechtsbest\u00e4ndigkeit und die Rechtskraft des vorhergehenden Entscheides entgegengehalten wird. Die Vorinstanz ist zu Recht auf das zweite Baugesuch nicht eingetreten und hat dieses nur als Wiedererw\u00e4gungsgesuch entgegengenommen (E. 3e). Das Erstellen und Redigieren eines Entscheides ist eine typische Aufgabe der zust\u00e4ndigen Baubeh\u00f6rde, f\u00fcr die sich der Beizug einer externen Fachperson respektive die vollumf\u00e4ngliche \u00dcberw\u00e4lzung der daf\u00fcr entstandenen Kosten an die Baugesuchstellerin nicht rechtfertigt (E. 4c/cc). | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2039", "Zeit UTC": "19.03.2025 04:35:42", "Checksum": "e48844aae81ce327adcc843669e4f16f"}