{"Signatur": "LU_KG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-09-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_999_V-11-26-1_2011-09-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4742", "Checksum": "8860aa69bb1689c3390f6c01e1c8da9a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 11 26_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht sonstige 12.09.2011 V 11 26_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das VRG verschafft grunds\u00e4tzlich keinen Anspruch auf nachtr\u00e4gliche Erg\u00e4nzung einer inhaltlich ungen\u00fcgenden Rechtsschrift. Der zweite Schriftenwechsel darf nicht dazu f\u00fchren, Antr\u00e4ge, Begr\u00fcndung und Darlegungen nachzuholen, die in der Rechtsmittelschrift h\u00e4tten vorgebracht werden k\u00f6nnen. Antrag und Begr\u00fcndung geh\u00f6ren zu den eigentlichen G\u00fcltigkeits- und Prozessvoraussetzungen und k\u00f6nnen als Kernelemente der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur innerhalb der gesetzlichen Rechtsmittelfrist nachgereicht werden. Beziehen sich Vorbringen in der Replik auf den Streitgegenstand, der bereits in der Beschwerdeschrift umrissen wurde, k\u00f6nnen solche Erg\u00e4nzungen nicht von vornherein als nicht zul\u00e4ssig aus dem Recht gewiesen werden. Hingegen d\u00fcrfen neue R\u00fcgen, die in der Beschwerdeschrift nicht gemacht wurden, nicht im zweiten Schriftenwechsel nachgeholt werden. Dies w\u00fcrde zu einer Ausweitung der gesetzlichen Beschwerdefrist f\u00fchren, was unzul\u00e4ssig ist.\r\nUnterzeichnung des Baugesuchs durch Bevollm\u00e4chtigte; Erfordernis einer schriftlichen Vollmacht.\r\nDie Erteilung von Sonder- und Ausnahmebewilligungen einer Fachinstanz an die Bauherrschaft m\u00fcssen dem benachbarten Grundeigent\u00fcmer nicht zur Kenntnis gebracht werden; analoge Anwendung der Rechtsprechung zum Augenschein. | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2039", "Zeit UTC": "19.03.2025 04:35:51", "Checksum": "8a7fd17e28b2b1801689903ab9a7b56c"}