{"Signatur": "LU_KG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_999_V-11-42-1_2012-03-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4928", "Checksum": "8c6e09cf9051ce08e58d0c878b0e7350"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 11 42_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht sonstige 15.03.2012 V 11 42_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ein Grundeigent\u00fcmer, der sich im Rahmen einer Gesamtzonenplanung gegen diverse Einzonungen wehrt, hat seine Befugnis zur Rechtsvorkehr bei jeder einzelnen umstrittenen neuen Zonenzuweisung darzulegen. Die Beschwerdebefugnis f\u00fcr die strittigen Einzonungen setzt voraus, dass die beschwerdef\u00fchrende Person eine besondere Beziehungsn\u00e4he zu jeder Zonenzuweisung hat und aus der Aufhebung oder \u00c4nderung der beanstandeten Zonenzuweisungen einen praktischen Nutzen zieht. Nichteintreten auf die Beschwerde gegen Zonenzuweisungen, die \u00fcber 400 Meter vom Grundst\u00fcck der beschwerdef\u00fchrenden Person entfernt liegen. Eintreten auf die Beschwerde gegen die Einzonung von Gel\u00e4nde in der Nachbarschaft des Grundst\u00fccks des Beschwerdef\u00fchrers (Pr\u00e4zisierung der Praxis). | Raumplanung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2039", "Zeit UTC": "19.03.2025 04:30:20", "Checksum": "f49c43ef4945bb3059438182d5f2cbfd"}