{"Signatur": "LU_KG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_999_V-12-137_2013-01-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10022", "Checksum": "92eaf470223b788e5dee0cac4fa84825"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 12 137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht sonstige 21.01.2013 V 12 137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 89 Abs. 2 lit. c und d, 93 Abs. 1, 111 BGG; Art. 24c, 25 Abs. 2, 25a, 33 Abs. 3 lit. a, 34 Abs. 2 lit. c RPG; Art. 42 RPV; \u00a7\u00a7 182 Abs. 1, 192a Abs. 5 PBG; \u00a7\u00a7 64 Abs. 3 lit. b, 65 PBV. Formell: Eintreten auf Beschwerde der Gemeinde. Direkte Anfechtungsm\u00f6glichkeit der Einwohnergemeinde gegen positiven kantonalen Ausnahmebewilligungsentscheid im konkreten Fall bejaht (E. 1-4). In der Sache wird die Beschwerde abgewiesen, weil sich die geplante Nutzung als Heim f\u00fcr Asylbewerber aus raumplanerischer Sicht nicht wesentlich von der urspr\u00fcnglichen Nutzung als Altersheim unterscheidet. Weil der \u00fcberwiegende Teil der Geb\u00e4udefl\u00e4che nicht dauerhaft einer andern Nutzung zugef\u00fchrt worden ist, kann die Heimnutzung trotz mehrj\u00e4hriger Nichtaus\u00fcbung nicht als definitiv aufgegeben betrachtet werden. Die beiden Nutzungen sind Wohnnutzungen (betreutes Wohnen) und von ihrer Art wie auch von ihrer Intensit\u00e4t her insgesamt vergleichbar und \u00e4hnlich. Das gilt auch mit Bezug auf die r\u00e4umlichen Auswirkungen beider Nutzungen. Die geplanten baulichen Vorkehren inner- und ausserhalb des Geb\u00e4udes f\u00fchren vor dem Hintergrund des markant und pr\u00e4gnant in Erscheinung tretenden Geb\u00e4udekomplexes Nr. 18 insgesamt nicht zu einer wesentlichen Ver\u00e4nderung des r\u00e4umlichen Erscheinungsbilds. Denn die Identit\u00e4t der Baute bezieht sich auf die wesentlichen Z\u00fcge, also die aus raumplanerischer Sicht wichtigen Merkmale des Objekts. Entscheidend sind alle raumwirksamen Elemente im Zusammenwirken (E. 8-13). | Bauen ausserhalb der Bauzonen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2039", "Zeit UTC": "19.03.2025 04:36:00", "Checksum": "5693dab4748fb5a8931dd0b0a721eb5d"}