{"Signatur": "LU_KG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-05-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_999_V-12-72_2013-05-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10218", "Checksum": "ec54d67380932f073651aaf683d37a1b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 12 72", "2013 IV Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht sonstige 16.05.2013 V 12 72 (2013 IV Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 BV; \u00a7 138 Abs. 1 PBG, \u00a7 178 PBG. Falls auf einem Grundst\u00fcck schon verschiedentlich Aufsch\u00fcttungen vorgenommen wurden, gilt als nat\u00fcrlich gewachsenes Terrain in erster Linie diejenige H\u00f6he, die bei fr\u00fcheren Bauarbeiten in genehmigten Baupl\u00e4nen als solches festgelegt worden ist. Das gestaltete Terrain hat dort als massgebliches gewachsenes Terrain zu gelten, wo es in nicht missbr\u00e4uchlicher Weise zu einer grossfl\u00e4chigen, mehrere Grundst\u00fccke betreffenden Ver\u00e4nderung des Terrains gekommen ist. Ein fr\u00fcherer, urspr\u00fcnglicher Terrainverlauf bleibt unbeachtlich, wenn Teile des auf diese Weise ver\u00e4nderten Terrains sp\u00e4ter im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben ein weiteres Mal ver\u00e4ndert wurden, sich der Terrainverlauf unmittelbar nach der ersten, grossfl\u00e4chigen Ver\u00e4nderung aber hinreichend genau rekonstruieren l\u00e4sst. Ein im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben kleinfl\u00e4chig gestaltetes Terrain gilt nicht als massgebliches gewachsenes Terrain (E. 3). | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2039", "Zeit UTC": "19.03.2025 04:36:01", "Checksum": "5c49fb82bcadd153a0efadf586279e01"}