| Instanz: | Verwaltungsgericht |
|---|---|
| Abteilung: | Verwaltungsrechtliche Abteilung |
| Rechtsgebiet: | Personalrecht |
| Entscheiddatum: | 24.04.1991 |
| Fallnummer: | V 90 63 |
| LGVE: | 1991 II Nr. 5 |
| Leitsatz: | § 10, § 15, § 93 Abs. 2 PG. Der Angestellte im Probeverhältnis ist, insbesondere auch in bezug auf die Kündigung während den ersten drei Monaten, dem privatrechtlichen Arbeitnehmer gleichgestellt (Erw. 2-4). Eine Schadenersatzforderung wegen rechtswidriger Nichterneuerung, Umgestaltung oder Beendigung des Dienstverhältnisses ist frühestens dann möglich, wenn die Rechtswidrigkeit rechtskräftig festgestellt und der angefochtene Entscheid nicht geändert worden ist (Erw. 1b). |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | A. - Dr. A wurde vom Regierungsrat auf den 1. Mai 1990 bis 30. April 1991 als Angestellter im Probeverhältnis gemäss den Bestimmungen des Personalgesetzes gewählt. Am 13. Juli 1990 wurde er vom Regierungsrat auf den 31. Juli 1990 aus dem Staatsdienst entlassen. B. - A reichte dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Ohne konkret einen Antrag zu stellen, machte er zur Hauptsache geltend, es bestünden ungleiche Rechte und Pflichten bezüglich Kündigungsschutz, es seien gegen ihn ungerechtfertigt Vorwürfe erhoben worden und es habe ein Misstrauensverhältnis bestanden, es sei an seinen Fähigkeiten gezweifelt worden, es handle sich um einen rücksichtslosen Rausschmiss. Der Regierungsrat begründete in seiner Vernehmlassung die Beendigung des Dienstverhältnisses mit fehlender Eignung. Sinngemäss beantrage A die Aufhebung des Entlassungsbeschlusses. In der Replik führte A aus, offenbar könne die Verwaltung nicht dazu verpflichtet werden, ihn wieder zu beschäftigen, deshalb stelle er den Antrag auf eine angemessene Abfindung von drei Monatssalären. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde, soweit es darauf eingetreten ist, abgewiesen. Aus den Erwägungen: 1. - a) . . . (Ausführungen über Anforderungen an den Inhalt einer Rechtsmittelschrift.) Personalrechtliche Entscheide, durch die ein Dienstverhältnis beendet oder umgestaltet wird, und Disziplinarmassnahmen gemäss § 65 Abs. 1 lit. c-f können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden (§ 90 Abs. 1 PG). Hält eine gerichtliche Beschwerdeinstanz einen Entscheid über die Nichterneuerung, Umgestaltung oder Beendigung eines Dienstverhältnisses für rechtswidrig, erlässt sie einen entsprechenden Feststellungsentscheid (§ 93 Abs. 1 PG). Unter diesen Umständen können die materiellen Ausführungen des Beschwerdeführers als Begründung für die geltend gemachte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses interpretiert werden. Eine Rückweisung zur Verbesserung erübrigt sich daher. b) In der Replik beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm eine angemessene Abfindung von drei Monatssalären zu bezahlen. Das Verwaltungsgericht beurteilt als Klageinstanz öffentlich-rechtliche Streitsachen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen der Behördemitglieder, Ersatzmänner, Beamten und Lehrer (§ 162 Abs. 1 lit. d VRG). Ob unter den Begriff der Beamten auch die Angestellten im Probeverhältnis fallen, kann hier offen bleiben. Ein einklagbarer Anspruch auf Schadenersatz nach § 93 Abs. 2 PG kann frühestens dann entstehen, wenn die gerichtliche Beschwerdeinstanz die Rechtswidrigkeit der Beendigung des Dienstverhältnisses festgestellt und die zuständige Behörde in der Folge ihren Entscheid nicht geändert hat. Zurzeit ist daher auf den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers nicht einzutreten. 2. - Gemäss § 15 Abs. 1 und 2 lit. a PG wird das Angestelltenverhältnis von Amtes wegen oder auf Gesuch des Mitarbeiters durch Entscheid beendet. Während der ersten drei Monate seit der erstmaligen Begründung des Probeverhältnisses ist eine Frist von sieben Tagen einzuhalten, was beachtet worden ist. a) Bezüglich des bundesrechtlichen Angestelltenverhältnisses wird gesetzlich vorgeschrieben, dass nur unter Angabe der Gründe gekündigt werden kann. Die Verwaltung darf dabei nur kündigen, wenn sie sich auf triftige Gründe stützen kann. Diese Grundsätze sind nach BGE 108 Ib S. 209 ff. auch im Falle des Probeverhältnisses zu beachten. b) Die bundesrechtliche Gesetzgebung unterscheidet sich von derjenigen des luzernischen Personalgesetzes, weshalb das zitierte Präjudiz nur bedingt anwendbar ist. § 15 Abs. 1 und 2 PG regeln die reguläre Beendigung des Angestelltenverhältnisses, in Abs. 3 wird die fristlose administrative und disziplinarische Entlassung vorbehalten, und in Abs. 4 wird bestimmt, dass der Angestellte aus wichtigen Gründen, die ihm die Fortsetzung des Angestelltenverhältnisses unzumutbar machen, dessen sofortige Beendigung verlangen kann. Die administrative und disziplinarische Entlassung des Beamten erfordern nach den §§ 20 Abs. 2 und 64 Abs. 1 PG wichtige Gründe oder schuldhafte Verletzung der Dienstpflicht, die geeignet ist, die ordnungsgemässe Tätigkeit, das Ansehen oder die Vertrauenswürdigkeit des Gemeinwesens zu beeinträchtigen. Demgegenüber werden im Gesetz keine Gründe für die reguläre Beendigung des Angestelltenverhältnisses angeführt. c) Der Botschaft des Regierungsrates zum Personalgesetz vom 11. Juli 1986 (Verhandlungen des Grossen Rates des Kantons Luzern 1986, S. 616 ff.) ist zu entnehmen, dass die Anstellung im festen Dienstverhältnis auf einem einseitigen, in der Regel unbefristeten Hoheitsakt beruhe. Das Dienstverhältnis könne jedoch nach den Vorschriften von § 15 PG jederzeit aufgelöst werden. Bezüglich der Beendigung des Dienstverhältnisses bestünden somit faktisch keine Unterschiede zwischen dem privatrechtlichen Arbeitsvertrag und der (öffentlich-rechtlichen) Anstellung im festen Dienstverhältnis. Über die Beendigung der Anstellung für den Fall, dass sich der Angestellte im Probeverhältnis befindet, äussert sich die Botschaft nicht. Im Sinne von BGE 108 I b 211 können die Grundsätze für die Beendigung der Anstellung im festen Dienstverhältnis auch bei der Beendigung des Probeverhältnisses herangezogen werden. Nachdem die aus der Botschaft des Regierungsrates zitierten Ausführungen unter dem Obertitel «Angestelltenverhältnis (§§ 10-15 PG)» gemacht worden sind, darf davon ausgegangen werden, dass auch bei der Beendigung des Probeverhältnisses faktisch kein Unterschied zum privatrechtlichen Arbeitsvertrag besteht. Da sich das Personalgesetz, wie schon erwähnt, über die Gründe, die zur Beendigung des Angestelltenverhältnisses führen können, nicht äussert, ist daher die Regelung beim Arbeitsvertrag in Analogie heranzuziehen. 3. - a) Nach Art. 335 b Abs. 1 OR kann das Arbeitsverhältnis während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden . . . Der Regierungsrat begründet in seiner Vernehmlassung die Kündigung damit, dass der Beschwerdeführer nicht über genügende fachliche Fähigkeiten verfügt habe. Ausserdem hätten diese ungenügenden fachlichen Fähigkeiten auch zu Schwierigkeiten bei der Personalrekrutierung geführt. Die selbständige Betreuung der Personalrekrutierung habe ihm wieder entzogen werden müssen. Der Beschwerdeführer bestreitet fachliches Ungenügen. Er sei während Jahren auch für die Ausbildung und Weiterbildung zuständig gewesen und habe mit Erfolg selbst Kurse geleitet. Ausserdem sei er seit 1970 Examinator und Experte für Managementausbildung und Personalassistenten. Bezüglich seines Spezialgebietes habe er keine Gelegenheit gehabt, seine Kenntnisse zu zeigen. Die Zweifel an seiner Fähigkeit, seine Aufgabe zu erfüllen, beruhten einerseits auf einer Geringschätzung seiner Person, gleichzeitig aber auch auf einer Überschätzung dieser Aufgabe durch seinen Vorgesetzten. b) Da in Interpretation der regierungsrätlichen Botschaft bezüglich der Beendigung des Dienstverhältnisses faktisch keine Unterschiede zum privatrechtlichen Arbeitsvertrag bestehen, wäre die Kündigung auch dann zu schützen, wenn der Kündigungsgrund des fachlichen Unvermögens tatsächlich nicht vorliegen würde (vgl. insbesondere BBl 1984 II S. 599). Es erübrigt sich unter diesen Umständen, weitere Beweise abzunehmen ... Es ist demgemäss festzustellen, dass der Beschluss des Regierungsrates vom 13. Juli 1990 rechtmässig ist. Die Beschwerde ist daher diesbezüglich abzuweisen. 4. - Der Beschwerdeführer macht in der Replik geltend, um eine fristlose Entlassung vor Arbeitsgericht durchzusetzen, müsse sich die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses als unzumutbar erweisen und eine vorgängige Verwarnung erfolgt sein. Es frage sich, ob der Arbeitnehmer im Probeverhältnis dagegen Freiwild sei. Für ihn bedeute diese Kündigung einen Verstoss gegen Treu und Glauben, sie sei missbräuchlich, da hinterhältig und verantwortungslos. Optimale Stellenbesetzung ist in jedem System von ausschlaggebender Bedeutung. Dies gilt in besonderem Mass für die öffentliche Verwaltung. Während der Probezeit müssen die Leistungen und das Verhalten des Mitarbeiters periodisch beurteilt werden (zit. Botschaft des Regierungsrates, a. a. O., S. 625 f.). Die kurzen Kündigungsfristen für die erste Zeit des Probeverhältnisses sind vom Gesetzgeber gewollt und tragen dem Umstand Rechnung, dass, falls von seiten der Behörde oder des Arbeitnehmers Schwierigkeiten oder Unstimmigkeiten irgendwelcher Art vorliegen, das Verhältnis zu Beginn kurzfristig und ohne Komplikationen aufgelöst werden kann. Eine tiefgreifende Untersuchung des Vorliegens von Gründen soll entfallen, soweit sich die Kündigung nicht als missbräuchlich im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes, auf das die Botschaft verweist, herausstellt. Der Arbeitnehmer im Probeverhältnis ist nicht Freiwild, sondern er geniesst wie der Arbeitgeber das gleiche Recht, auf eine Zusammenarbeit zu verzichten. 5. - Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, sein Vorgesetzter habe ihn auf zwei Jahre festgelegt, ohne etwas von einer Probezeit zu sagen. Davon habe er erst in der Beilage des Wahlbeschlusses erfahren, quasi unter Kleingedrucktem. Im Vertrauen auf seinen Vorgesetzten sei er aber darüber hinweggegangen. Bei seinen frühern Arbeitgeberfirmen sei es üblich gewesen, auf eine solche, nicht unwichtige Klausel bei der Anstellung hinzuweisen und sie im individuellen Arbeitsvertrag aufzuführen. Der Beschwerdeführer wurde am 13. März 1990 als Angestellter im Probeverhältnis gewählt. Diese Anstellungsart unterscheidet sich kaum von einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag. Gewisse Unterschiede untergeordneter Art mögen vorliegen, kein Unterschied zum Arbeitsvertrag besteht jedoch, wie oben ausgeführt, bezüglich Probezeit. Der Beschwerdeführer konnte und durfte nicht annehmen, er werde auf zwei Jahre vorbehaltlos angestellt. Unter diesen Umständen ist inhaltlich gesehen die Anstellung im Probeverhältnis keine Schlechterstellung gegenüber dem, was der Beschwerdeführer auch in der Privatwirtschaft zu erwarten gehabt hätte. Es besteht lediglich eine Differenz in der rechtlichen Ausgestaltung. Nachdem dem Beschwerdeführer die gleichen Kündigungsfristen wie dem Regierungsrat zukamen, kann nicht von ungleichen Rechten und Pflichten bezüglich Kündigungsschutz gesprochen werden. |