| Instanz: | Verwaltungsgericht |
|---|---|
| Abteilung: | Verwaltungsrechtliche Abteilung |
| Rechtsgebiet: | Verfahren |
| Entscheiddatum: | 23.04.1991 |
| Fallnummer: | V 90 99 |
| LGVE: | 1991 II Nr. 46 |
| Leitsatz: | § 154 Abs. 2 VRG; § 206 Abs. 2 PBG. Mangels Sondervorschrift hat das Verwaltungsgericht in Bau- und Planungssachen nur beschränkte Überprüfungsbefugnis im Sinne des § 152 ff. VRG. Das hat zur Folge, dass die Parteien vor Verwaltungsgericht keine neuen Tatsachen mehr vorbringen können, soweit nicht der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Mangels einer gegenteiligen Sondervorschrift (das neue Planungs- und Baugesetz unterscheidet sich diesbezüglich nicht vom früheren Baugesetz; vgl. § 206 PBG mit den §§ 134 und 144 BauG) kommt dem Verwaltungsgericht in Bau- und Planungssachen nur beschränkte Überprüfungsbefugnis im Sinne des § 152 ff. VRG zu. So können die Parteien vor Verwaltungsgericht keine neuen Tatsachen mehr vorbringen, soweit nicht der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (§ 154 Abs. 2 VRG). Das Verwaltungsgericht kann daher bloss prüfen, ob der angefochtene Entscheid aufgrund der im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten tatsächlichen Behauptungen rechtlich haltbar ist, wie das Baudepartement zu Recht bemerkt. Das hat zur Folge, dass vor Gericht neue Rügen, das heisst die Geltendmachung neuer Rechtsverletzungen aufgrund neu vorgebrachter tatsächlicher Behauptungen, nicht mehr zulässig ist. Das Bundesgericht hat die konstante Praxis des Verwaltungsgerichts in dieser Frage im Urteil J. vom 3. November 1988 geschützt. Es hat dazu ausgeführt, Regeln wie § 154 VRG dienten der Straffung des Verfahrens und damit einer sowohl im Interesse des Beschwerdeführers wie auch des bauwilligen Eigentümers liegenden Steigerung der Prozessökonomie. Weder sie noch die Praxis dazu könnten als überspitzt formalistisch bezeichnet werden, da sie gerade einer effizienten Verwirklichung des materiellen Rechts dienten. |