{"Signatur": "LU_KG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1992-09-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_999_V-91-11_1992-09-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1206", "Checksum": "79a10a4c73e06ea059468d8495a33992"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 91 11", "1992 II Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht sonstige 21.09.1992 V 91 11 (1992 II Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "\u00a7 26 Abs. 1 und 3 GVG. Bei Nichtwiederherstellung eines abgebrannten Geb\u00e4udes ist der Verkehrswert zu entsch\u00e4digen. Dieser entspricht dem Neuwert, d. h. jenen Kosten, die f\u00fcr die Erstellung eines Geb\u00e4udes von gleicher Art, Gr\u00f6sse und Ausbau erforderlich w\u00e4re. Unbeachtlich ist die Frage, welcher Preis f\u00fcr die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzobjektes an anderer Stelle zu bezahlen w\u00e4re. Der Verkehrswert ist auf den Schadenszeitpunkt zu berechnen. Die Ermittlung des Verkehrswertes eines landwirtschaftlichen Geb\u00e4udes aus Real- und Ertragswert ist zul\u00e4ssig.\r\n\u00a7 27 Abs. 2 GVG. Wieder verwertbare Teile m\u00fcssen nicht entsch\u00e4digt werden, selbst wenn auf einen Wiederaufbau verzichtet wird.\r\n\u00a7 34 GVG; \u00a7 27 GVV. Auch beim Wiederaufbau ist ausser der Verzinsung der Kostenvorsch\u00fcsse des Bauherrn kein Schadenszins zu bezahlen. Hingegen ist nach der F\u00e4lligkeit ein Verzugszins von 5% zu leisten. Die Einreichung eines Rechtsmittels \u00e4ndert nichts am Verzug. | Geb\u00e4udeversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2039", "Zeit UTC": "19.03.2025 04:33:31", "Checksum": "305426efc2f815448aec80628a395a68"}