Rechtsprechung Luzern


Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet:Perimeter
Entscheiddatum:23.03.1994
Fallnummer:V 92 114
LGVE:1994 II Nr. 3
Leitsatz:§ 19 Abs. 1 PV. Ein rechtskräftiger Perimeter darf nur bei wesentlicher Veränderung der massgebenden Verhältnisse abgeändert werden. Eine lediglich andere rechtliche Würdigung derselben Verhältnisse reicht dafür nicht aus.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Aus dem Sachverhalt:

A ist Mitglied der Strassengenossenschaft X. Der Kostenverteiler für die Bau- und Unterhaltskosten wurde im Jahre 1979 erlassen und auf Beschwerde hin vom Verwaltungsgericht abgeändert.

Mit Entscheid vom 3. Juni 1992 setzte der Gemeinderat von Z auf Antrag der Strassengenossenschaft X die anteilmässige Beitragspflicht von drei Genossenschaftern neu fest.

Mit fristgerecht erhobener Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen A und B, den Einspracheentscheid aufzuheben und die bisherige Beitragspflicht, wie sie das Verwaltungsgericht im Jahr 1980 festgelegt habe, zu belassen. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde gutgeheissen.

Aus den Erwägungen:

2. - a) Gemäss § 23 Abs. 1 PV wird die im Kostenverteiler festgelegte anteilmässige Beitragspflicht, soweit sie nicht mit Einsprache angefochten worden ist, mit dem Ablauf der Einsprachefrist rechtskräftig; vorbehalten bleibt Abs. 4. Gegen den Einspracheentscheid des Gemeinderates kann innert 30 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden (§ 23 Abs. 3 PV). Nach § 23 Abs. 4 PV hebt die entscheidende Instanz den Kostenverteiler von Amtes wegen ganz oder teilweise auf, wenn der Einsprache- oder Beschwerdeentscheid wesentliche Änderungen in der anteilmässigen Beitragspflicht ergibt, die im Vergleich zu den nicht angefochtenen Beitragspflichten zu erheblichen Ungerechtigkeiten führen (lit. a), oder wenn sich bei der Beurteilung der Einsprache oder der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ergibt, dass bei Erlass des Kostenverteilers Verfahrensgrundsätze in erheblicher Weise verletzt worden sind (lit. b).

b) Wo nicht nur an die Bau-, sondern auch an die Betriebs- und Unterhaltskosten Beiträge erhoben werden, bleibt die einmal ermittelte anteilmässige Beitragspflicht grundsätzlich unverändert. Sie darf vom Gemeinderat nur bei wesentlicher Veränderung der gemäss den §§ 7-9 massgebenden Verhältnisse von Amtes wegen oder auf begründetes Gesuch eines beteiligten Grundeigentümers hin abgeändert werden (§ 19 Abs. 1 PV).

c) Die Behörde zieht ihren rechtskräftigen Entscheid auf Gesuch hin oder von Amtes wegen in Revision, wenn sich aus einem Strafverfahren ergibt, dass ein Verbrechen oder Vergehen ihn beeinflusst hat (§ 174 Abs. 1 VRG). Gemäss § 175 Abs. 1 VRG zieht die Behörde auf Gesuch hin ihren rechtskräftigen Entscheid ebenfalls in Revision, wenn nachträglich neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden.

3. - Die anteilmässige Beitragspflicht des Grundstücks des Beschwerdeführers A an die Güterstrasse hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Mai 1980 bei Klasse 0,7 auf 1442 Teiler festgelegt. Dieses Urteil wurde dem Beschwerdeführer A, dem Gemeinderat von Z und der Strassengenossenschaft X mit Datum vom 19. August 1980 zugestellt. Innert der Frist von 30 Tagen wurde das an sich einzig zulässige Rechtsmittel der staatsrechtlichen Beschwerde nicht ergriffen. Das Urteil erwuchs damit nach § 206 VRG in Rechtskraft.

Mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft wurde die damals streitige Angelegenheit betreffend die anteilmässige Beitragspflicht des Grundstücks Nr. X autoritativ und endgültig abgeschlossen (vgl. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 483). Trotz des Eintritts der Rechtskraft hätte das Urteil allerdings noch mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision im Sinne der §§ 174 ff. VRG angefochten werden können. Zur Behandlung eines Revisionsgesuches betreffend das Urteil vom 28. Mai 1980 ist ausschliesslich das Verwaltungsgericht zuständig. Hätte der Gemeinderat als Vorinstanz Anhaltspunkte für eine Revision erkannt, hätte er beim Verwaltungsgericht ein entsprechendes Begehren stellen können und müssen (§ 176 Abs. 1 VRG). Ein solches Begehren wurde indes in keinem Zeitpunkt anhängig gemacht. Nicht zuständig zur Durchführung eines Revisionsverfahrens betreffend das verwaltungsgerichtliche Urteil ist jedenfalls der Gemeinderat. Hat aber aufgrund der Rechtskraftwirkung der Rechtsspruch - anteilmässige Beitragspflicht des Grundstücks Nr. X bei Klasse 0,7 mit 1442 Teilern - gemäss Urteil vom 28. Mai 1980 nach wie vor Bestand, sind sowohl der Beschwerdeführer, die Strassengenossenschaft und der Gemeinderat von Z als auch das Verwaltungsgericht selbst daran gebunden. Die Verbindlichkeit des Urteils wirkt nämlich nach dem Begriff der materiellen Rechtskraft über das damalige Verfahren hinaus insofern auf spätere weiter, als nicht noch einmal darauf zurückgekommen werden darf. Zweck der materiellen Rechtskraft ist es, widersprechende Entscheide über denselben Streitgegenstand zu verhindern. Als negative Prozessvoraussetzung muss sie von der Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen berücksichtigt werden. Die materielle Rechtskraftwirkung erstreckt sich in persönlicher Hinsicht auf die am Verfahren beteiligten Parteien sowie deren Rechtsnachfolger; in sachlicher Hinsicht auf den beurteilten Streitgegenstand. Die materielle Rechtskraft erfasst sodann nur das Dispositiv des Entscheides mitsamt der Kosten- und Entschädigungsfolge, nicht aber dessen Begründung. Allerdings gilt es zu beachten, dass sich die materielle Rechtskraft nur auf die Tatsachen- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidsfällung bezieht. Ändern sich später die Verhältnisse, so kann die erstinstanzlich verfügende Behörde in der gleichen Sache eine Anpassung des betreffenden Rechtsverhältnisses vornehmen, dies jedenfalls, soweit Widerrufsgründe des materiellen Rechts vorhanden sind. Speziell bei sogenannten Dauerverwaltungsakten dürfte eine entsprechende Korrektur häufig in Betracht fallen (Gadola, a.a.O., S. 485 ff.). Die dargestellten Grundsätze der Rechtskraftwirkung samt dem Vorbehalt der Anpassung eines Dauerverwaltungsaktes sind in § 19 PV kodifiziert. Danach bleibt die einmal ermittelte anteilmässige Beitragspflicht grundsätzlich unverändert, wo nicht nur an die Bau-, sondern auch an die Betriebs- und Unterhaltskosten Beiträge erhoben werden.

4. - Nach dem Gesagten bleibt im folgenden aufgrund von § 19 PV zu prüfen, ob seit Erlass des verwaltungsgerichtlichen Urteils am 28. Mai 1980 eine wesentliche Veränderung der gemäss den §§ 7-9 massgebenden Verhältnisse eingetreten ist.

In der Begründung des Einspracheentscheides verweist der Gemeinderat auf die als integrierenden Bestandteil erklärte Vernehmlassung der Strassengenossenschaft vom 24. September 1992. Darin wird ausgeführt, dass die Teilrevision des Kostenverteilers gerechtfertigt sei, und zwar in bezug auf zwei Grundstücke, weil diese Grundstücke beim Bau der Strasse im Verhältnis zu den übrigen landwirtschaftlichen Perimeterpflichtigen tiefer klassiert worden seien, damit die verfügten nichtsubventionierten Strassenbaukostenbeiträge für diese beiden privaten Strasseninteressenten tragbar geworden seien. Das Begehren der landwirtschaftlichen Strassengenossenschafter um Erhöhung der Perimeterbeitragspflicht im heutigen Zeitpunkt sei gerechtfertigt. Bei der Teilrevision sei darauf geachtet worden, dass die Erhöhung der Teilerzahlen für die beiden Grundstücke in etwa im gleichen Verhältnis erfolgt sei; diese Verhältnismässigkeit sei bekanntlich auch seinerzeit vom Verwaltungsgericht besonders herangezogen worden. Der Beschwerdeführer sei bisher mit 1442 Teilern und der Eigentümer des andern Grundstückes mit 1060 Teilern pflichtig gewesen, was einem Verhältnis von 42,4 zu 57,6 entspreche. Neu würden der Beschwerdeführer mit 2060 Teilern und der andere mit 1590 Teilern pflichtig erklärt, was ein Verhältnis von 43,6 zu 56,4 ergebe. Dadurch sei belegt, dass die massvolle Klassenerhöhung gerecht und im richtigen Verhältnis erfolgt sei.

Aus dieser Entscheidsbegründung erhellt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse, welche dem Kostenverteiler zugrunde liegen, auch nach dem verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 28. Mai 1980 nicht verändert haben. Die Strassengenossenschaft und der Gemeinderat vermögen die nachträgliche Korrektur der anteilmässigen Beitragspflicht nur damit zu begründen, dass die beiden nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke beim Bau der Strasse im Verhältnis zu den übrigen landwirtschaftlichen Perimeterpflichtigen tiefer klassiert worden seien, damit die verfügten nichtsubventionierten Strassenbaukostenbeiträge für diese beiden privaten Strasseninteressenten tragbar geworden seien, und dass deshalb eine im Verhältnis zu den kostenpflichtigen landwirtschaftlichen Grundstücke zu tiefe (Unterhalts-)Beitragspflicht resultiert habe. Der Entscheidsbegründung liegt damit ausschliesslich eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Sachverhaltes zugrunde, auf welchen sich bereits das Verwaltungsgericht gestützt hat. Als Ausfluss der materiellen Rechtskraftwirkung des verwaltungsgerichtlichen Urteils ist es aber dem Gemeinderat bei dem unverändert gebliebenen Sachverhalt verwehrt, den Kostenverteiler nachträglich abzuändern. Dass dabei das in den Erwägungen des verwal-tungsgerichtlichen Urteils erwähnte Verhältnis der Beitragspflicht zwischen dem Grundstück des Beschwerdeführers und jenem des andern betroffenen Eigentümers unverändert beibehalten worden sei, vermag die Korrektur nicht zu rechtfertigen. In Rechtskraft erwuchs die anteilmässige Beitragspflicht, welche im Rechtsspruch ausdrücklich mit 1442 Teilern erwähnt ist, nicht aber das in der Entscheidsbegründung erwogene Verhältnis zwischen den beiden erwähnten Grundstücken. Erwägungen nehmen nämlich, nimmt der Rechtsspruch - wie im vorliegenden Fall - darauf nicht Bezug, an der Rechtskraft nicht teil. Nach dem Gesagten stand es daher dem Gemeinderat, ohne dass die Voraussetzungen für eine Anpassung des Kostenverteilers im Sinne von § 19 PV erfüllt waren, nicht zu, das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern, nur weil er eine andere Auffassung über die gerechte Verteilung der (Unterhalts-)Kosten zwischen dem Grundstück Nr. X und den landwirtschaftlichen Grundstücken vertrat. Hat die mit Urteil vom 20. Mai 1980 auf 1442 Teiler festgelegte Beitragspflicht des Grundstücks Nr. X nach wie vor Bestand, ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid bezüglich der anteilmässigen Beitragspflicht des Grundstücks Nr. X aufzuheben. Damit hat es beim Rechtsspruch im Urteil vom 20. Mai 1980 sein Bewenden.