Rechtsprechung Luzern


Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet:Verfahren
Entscheiddatum:20.05.1992
Fallnummer:V 92 12
LGVE:1992 II Nr. 46
Leitsatz:§ 19 Abs. 1 VRG. Prozessfähigkeit eines Unmündigen. Die Verweigerung der Zulassung eines Unmündigen zu einem bestimmten Schultypus ist nicht als Eingriff in elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung zu werten. Die Prozessfähigkeit ist somit nicht um der Persönlichkeit willen vorhanden.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:A. - Der am 8. Februar 1975 geborene X, eingeschult im August 1982, besuchte bis April 1985 die 1. bis 3. Primarklasse, wobei er in der 1. Primarklasse der Beobachtungsklasse zugeteilt war, und wechselte alsdann über zur Privatschule Z in B, wo er bis Ende Oktober 1986 verblieb. Unmittelbar anschliessend absolvierte er die 4. und 5. Primarklasse mit Abschluss im Mai 1987, um darauf bis Mitte Dezember 1990 verschiedene heiminterne Sonderschulen zu besuchen. Zurück in Luzern, wurde X am 15. Januar 1991 zur Erreichung einer minimalen Disziplinierung als erstes provisorisch in die Werkklasse eingeteilt, um ihn nach Möglichkeit im Schuljahr 1991/92 den Unterricht in der zweiten Realklasse folgen zu lassen. Im März 1991 meldete indes der Werkklassenlehrer das Scheitern des Provisoriums. Nachdem der Werkklassenlehrer im Februar 1991 noch eine Verlängerung des Provisoriums hatte ausbedingen lassen, ersuchte er das Rektorat der Oberstufen um dessen Beendigung, damit für den Knaben eine neue Lösung gesucht werden könne.

Mit an die Familie, bzw. den Vater, des X gerichtetem Schreiben vom 10. April 1991 verfügte der Bezirksinspektor per 29. April 1991, gestützt auf § 111 Abs. 5 ErzG, die Dispensation des Knaben vom Besuch des laufenden letzten Schuljahres, da dieser sich nicht an die minimalsten Regeln des Schulbetriebes halten könne. Die öffentliche Schule könne die spezielle Betreuung, die X benötige, nicht bieten.

B. - Gegen diese Verfügung reichte X «stellvertretend» für seinen Vater beim Erziehungsrat des Kantons Luzern Verwaltungsbeschwerde ein, da niemandem aus welchen Gründen auch immer das Recht abgesprochen werden könne, die Sekundar- oder Realschule zu besuchen; denn jedermann sei eine Chance einzuräumen. Der Erziehungsrat des Kantons Luzern hiess die Verwaltungsbeschwerde mit Entscheid vom 5. Dezember 1991 teilweise gut mit der Feststellung, dass der schulische Status - und damit der Umfang der obligatorischen Schulpflicht des Knaben (der im Zeitpunkt der Entscheidsfällung krankheitsbedingt nicht schulungsfähig war) - abzuklären sei, sobald dies sein Gesundheitszustand gestatte.

C. - X, der zwischenzeitlich, am 13. August 1991, bevormundet worden ist und sich zur Pflege in einer Klinik aufhält, bringt mit persönlich eingelegter Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Postaufgabe 31.1.1992) gegen den Entscheid des Erziehungsrates vor, dieser beinhalte die Abweisung seiner seinerzeitigen Verwaltungsbeschwerde. Er, X, werde ohne richtigen Grund vom ordentlichen Abschluss der Schule dispensiert.

Mit Schreiben vom 1. Mai 1992 hält der Vormund von X fest, die Beschwerde sei ohne sein Wissen und ohne seine Zustimmung erfolgt. Eine nachträgliche Zustimmung komme nicht in Frage.

Das Gericht ist nicht auf die Beschwerde eingetreten:

1. - a) An erster Stelle gilt es, die Eintretensfrage zu prüfen. Es ist Sache des Gerichts, von Amtes wegen festzustellen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Das Urteil zur Sache setzt - in Beschränkung der Auseinandersetzung auf die hier besonders kritisch erscheinenden Elemente - namentlich voraus, dass das Gericht zur Beurteilung der Sache zuständig, der Beschwerdeführer prozessfähig und die Beschwerde rechtzeitig eingelegt ist (vgl. § 107 VRG).

b) Der unmündige, unter Vormundschaft stehende Beschwerdeführer hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde selbständig eingereicht. Sein Vormund hat eine nachträgliche Genehmigung verweigert. Demnach ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als prozessfähig zu erachten ist. Die Partei kann in Verwaltungssachen selbständig handeln, wenn ihr für den Gegenstand des Verfahrens nach privatem oder öffentlichem Recht die Handlungsfähigkeit zusteht (§ 19 Abs. 1 VRG; vgl. sodann Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, 1990, S. 85f.; Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 1990, S. 295 f.).

aa) Urteilsfähige Unmündige oder Entmündigte sind u.a. insofern als handlungs- bzw. prozessfähig anzusehen, als es um Rechte geht, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (vgl. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1981, S. 201 mit zahlreichen Verweisen, namentlich: Art. 19 ZGB; BGE 116 II 387 Erw. 4, 112 IV 10 Erw. 1 a, 103 Ia 373). Dabei pflegt man zu unterscheiden zwischen absoluten und relativen höchstpersönlichen Rechten. Erstere schliessen jede Vertretung aus (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 128 f.; Tuor/Schnyder, Das schweizerische Zivilgesetzbuch, 10. Aufl., S. 74 f., vgl. aber Präzisierungen in BGE 116 II 385).

bb) In Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Bundesgesetzgeber in Art. 405 Abs. 3 ZGB ausdrücklich festgehalten, dass bei einem fürsorgerischen Freiheitsentzug der unmündige Betroffene, der zwar noch nicht handlungsfähig ist, aber doch das 16. Altersjahr vollendet hat, selbständig Beschwerde führen kann (vgl. auch Lustenberger, Die fürsorgerische Freiheitsentziehung bei Unmündigen unter elterlicher Gewalt, Diss. Freiburg 1987, S. 113 ff., insbes. S. 138).

Im Bereich von Schule und Bildung fehlen entsprechende ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen über die Prozessfähigkeit Unmündiger. Namentlich Plotke (Schweizerisches Schulrecht, Bern 1979, S. 483) setzt sich dafür ein, dem Jugendlichen zumindest in Fällen mit sehr weitreichenden Folgen die Chance zu geben, seine Rechte selber zu vertreten, sobald er die nötige Urteilsfähigkeit gewonnen hat. Dies muss jedoch bei fehlender gesetzlicher Regelung in Übereinstimmung mit den einleitend dargelegten Grundsätzen auf Fälle beschränkt werden, in denen höchstpersönliche Rechte betroffen sind.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich durchaus auch im Bereich der Bildung ein staatlicher Eingriff als solcher in den Kernbereich der Persönlichkeitsentfaltung auswirken (BGE 103 Ia 389 und 401 Erw. d, 102 Ia 324). Das Bundesgericht scheint einen solchen Eingriff namentlich dann anzunehmen, wenn ein völliger Ausschluss von staatlichen Bildungsmöglichkeiten verfügt, bzw. ein Schulbesuch völlig verunmöglicht wird. Nach seiner ausdrücklichen Rechtsprechung gehört es indessen nicht zu den von der persönlichen Freiheit geschützten elementaren Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung, über den Besuch einer Normal- oder einer Kleinklasse selbst entscheiden zu können (BGE 117 Ia 27 Erw. 5). Mit einem solchen Entscheid bezwecke die Schulbehörde eben nicht die Verunmöglichung des Schulbesuches, sondern eine der Persönlichkeitsentwicklung des Betroffenen angepasste Bildung.

cc) Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen den Entscheid der Vorinstanz, weil er die «Schule noch nicht fertig machen konnte». Damit wehrt er sich sinngemäss dafür, dass er die obligatorische Schulzeit beenden könne. Ob, wenn ihm dies verunmöglicht würde, aufgrund der dargelegten Rechtsprechung seine Prozessfähigkeit bejaht werden musste, kann hier offen bleiben. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Beschwerde aber gerade in diesem Punkt gutgeheissen und festgehalten, der Umfang der obligatorischen Schulpflicht müsse zuerst noch abgeklärt werden, sobald dies der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers zulasse. Das Recht auf Schulbesuch wurde damit eben gerade nicht beschnitten. Bestätigt wurde lediglich die Dispensation vom Schulunterricht in der Werkklasse. Damit wurde im Sinne eines Teilentscheides festgehalten, dass dieser Schultyp aufgrund der Persönlichkeitsentfaltung des Beschwerdeführers nicht in Frage komme. In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein solcher Entscheid nicht als Eingriff in elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung des Beschwerdeführers zu beurteilen. Es besteht damit auch kein Grund, ihm die Prozessfähigkeit in dieser Frage zuzugestehen. Damit kann auch die Prüfung seiner Urteilsfähigkeit bezüglich dieses Problems unterbleiben. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.