| Instanz: | Verwaltungsgericht |
|---|---|
| Abteilung: | Verwaltungsrechtliche Abteilung |
| Rechtsgebiet: | Verfahren |
| Entscheiddatum: | 03.09.1993 |
| Fallnummer: | V 93 10 |
| LGVE: | 1993 II Nr. 47 |
| Leitsatz: | § 148 Abs. 1 lit. a VRG; § 206 Abs. 2 PBG. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Planungssachen. Art. 6 Ziff. I EMRK. Ein Anspruch auf eine gerichtliche Überprüfung besteht nur, wenn ein Entscheid über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen vorliegt und ein aktuelles Interesse an der Anfechtung vorhanden ist. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Im Hinblick auf die Revision der Ortsplanung bestimmte der Gemeinderat X am 26. September 1990 für einzelne Gebiete der Gemeinde eine Planungszone im Sinne der §§ 81 ff. PBG. Die Pläne und Vorschriften lagen vom 1. bis 30. Oktober 1990 im Gemeindehaus auf. Den betroffenen Grundeigentümern wurde die Planauflage angezeigt. Gegen die Anordnung der Planungszone reichten die A AG und die B AG Verwaltungsbeschwerde ein und beantragten, der Beschluss des Gemeinderates sei bezüglich ihrer Grundstücke aufzuheben. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Gemäss Publikation des Gemeinderates im Kantonsblatt lagen der Zonenplan und das Bau- und Zonenreglement der Gemeinde X vom 2. November bis 1. Dezember 1992 öffentlich auf. Vom Tage der Auflage an wurden die am 26. September 1990 erlassenen provisorischen Pläne und Vorschriften ausser Kraft gesetzt und durch die neu aufgelegten Nutzungspläne und Vorschriften ersetzt. Mit Entscheid vom 5. Januar 1993 erklärte der Regierungsrat das von der A AG und der B AG geführte Beschwerdeverfahren zufolge Wegfalls des rechtserheblichen Interesses als erledigt. Es wurden weder Verfahrenskosten auferlegt noch eine Parteientschädigung zugesprochen. Den Beschwerdeführerinnen wurde kein ordentliches Rechtsmittel angezeigt. Die Erledigterklärung begründete er damit, dass gemäss Publikation des Gemeinderates von A im Kantonsblatt der Zonenplan und das Bau- und Zonenreglement der Gemeinde X vom 2. November bis zum 1. Dezember 1992 öffentlich aufgelegen hätten. Vom Tage dieser öffentlichen Auflage an seien die am 26. September 1990 erlassenen provisorischen Pläne und Vorschriften ausser Kraft getreten und durch die neu aufgelegten Nutzungspläne und Vorschriften abgelöst worden. Dadurch sei im Hauptpunkt der Beschwerde das rechtserhebliche Interesse an einem Sachentscheid in-folge Gegenstandslosigkeit weggefallen. Gegen diesen Entscheid lassen die A AG und die B AG gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides, wonach das Verfahren als erledigt erklärt werde und Ziffer 3, wonach keine Parteientschädigung zugesprochen werde, seien aufzuheben. Überdies sei festzustellen, dass der Regierungsrat mit der Nichtbehandlung der Beschwerde innert angemessener Frist eine Rechtsverweigerung begangen habe. Aus den Erwägungen: 1. - Gemäss § 148 Abs. 1 lit. a VRG können Entscheide des Regierungsrates beim Verwaltungsgericht angefochten werden, soweit dieses oder andere Gesetze das nicht ausschliessen. Das PBG wiederholt in § 206 Abs. 2 Satz 1 diesen Grundsatz und führt in § 206 Abs. 2 lit. a bis f enumerativ die Entscheide auf, gegen welche die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen ist. Unter anderem können nach kantonalem Recht Entscheide über Planungszonen im Sinne von §§ 82 bis 85 PBG nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. Damit steht fest, dass in der Sache nach kantonalem Recht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen ist. Ist sie aber in der Sache ausgeschlossen, kann sie auch bezüglich dem Verfahren und den Verfahrenskosten nicht zulässig sein (§ 151 VRG). Soweit die Beschwerdeführerinnen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung bei der Behandlung bzw. Nichtbehandlung ihrer Verwaltungsbeschwerde geltend machen, haben solche Rügen aufsichtsrechtlichen Charakter. In diesen Fragen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausdrücklich ausgeschlossen (§ 150 Abs. 1 lit. i VRG). Zudem ist die Aufsichtsbeschwerde gegen den Regierungsrat ebenfalls ausdrücklich ausgeschlossen (§ 180 Abs. 1 VRG), so dass die Eingabe auch nicht als Aufsichtsbeschwerde entgegengenommen bzw. zur Behandlung weitergeleitet werden kann. Gestützt auf kantonales Recht ist daher auf die Eingabe nicht einzutreten. Zu prüfen bleibt noch, ob die Eingabe aufgrund direkt anwendbaren übergeordneten Rechts gerichtlich beurteilt werden muss. 2. - a) Zunächst verweisen die Beschwerdeführerinnen auf Art. 33 RPG, wonach das kantonale Recht gegen Verfügungen und Nutzungspläne wenigstens ein Rechtsmittel vorsehen muss, mit dem die volle Überprüfung durch die Beschwerdebehörde gewährleistet ist. Nach konstanter Rechtsprechung genügt dafür indessen die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat (BGE 116 I a 78 mit Hinweisen). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist aufgrund dieses Gesetzes somit nicht erforderlich. b) Bleibt noch zu prüfen, ob, wie die Beschwerdeführerinnen geltend machen, gestützt auf Art. 6 EMRK eine gerichtliche Prüfung erforderlich ist. Art. 6 Ziff. 1 EMRK schreibt vor, dass jedermann Anspruch darauf hat, «dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat.» Vorab stellt sich die Frage, ob die im vorinstanzlichen Verfahren ursprünglich strittige, vom Gemeinderat X erlassene, Planungszone als zivilrechtlicher Anspruch bzw. Verpflichtung zu interpretieren ist. Die Planungszone hatte zur Folge, dass während ihrer Geltungsdauer für die Grundstücke der Beschwerdeführerinnen die bisher in der Bauzone gelegen waren, die strengeren Vorschriften der Landwirtschaftszone zu beachten waren. Der Begriff «civil rights» im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK wurde in den letzten Jahren durch eine extensive Auslegung des Begriffs Schritt für Schritt entscheidend ausgedehnt. Die Rechtsprechung erhellt, dass die Konventionsgarantie des «fair trial» gemäss Art. 6 EMRK über die klassischen privatrechtlichen Streitigkeiten in den Bereichen des Personal-, Familien-, Erb-, Sachen-, Obligationen- oder Handelsrechts hinaus auch einzelne, nach schweizerischer Rechtstradition klassisch verwaltungsrechtliche, Verfahren erfasst. Die Frage, in welchem Ausmass dies zutrifft, gehört allerdings nach wie vor zu den heikelsten und umstrittensten Problemen, welche die Konventionsauslegung mit sich bringt (Thürer, Europäische Menschenrechtskonvention und schweizerisches Verwaltungsverfahren, in: ZBI 87 [1986] S. 252). Bis heute hat es der Strassburger Gerichtshof abgelehnt, eine abstrakte Definition des Begriffs des «zivilrechtlichen» Anspruchs zu geben (BGE 115 I a 67/68; Häfliger, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Bern 1993, S. 114). Die Praxis ist kasuistisch. Bedeutsam ist beispielsweise die Feststellung, dass die Strassburger Instanzen Enteignungssachen zu den Zivilsachen rechnen. Nach schweizerischer Auffassung gehören sie zum öffentli-chen Recht. Sollten die Beschwerdeführerinnen den Standpunkt einnehmen, eine über eine gewisse Zeit andauernde Planungszone komme einer materiellen Enteignung gleich, wäre diese Frage nicht im vorliegenden bzw. vorinstanzlichen Verfahren, sondern vorab bei der Schätzungskommission nach Enteignungsgesetz zu beurteilen, deren Entscheid in konventionskonformer Weise mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar ist (§§ 76 ff. des kantonalen Enteignungsgesetzes [SRL Nr. 730]). Die Beschwerdeführerinnen scheinen indessen sinngemäss die Auffassung zu haben, bereits die Streitsache über eine befristete Planungszone an sich qualifiziere sich als «Zivilsache» im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Diese Frage kann hier offen gelassen werden, da auf die Sache bereits aus andern Gründen nicht eingetreten werden kann. c) Ein Anspruch auf ein Verfahren nach Art. 6 EMRK besteht nur, wenn ein Entscheid über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen vorliegt und ein aktuelles Interesse an der Anfechtung vorhanden ist (Häfliger, a. a. O., S. 319). Vorliegend ist beides nicht vorhanden. Anfechtungsgegenstand ist der regierungsrätliche Feststellungsentscheid, dass die erstinstanzlich erlassene Planungszone zufolge der öffentlichen Auflage der neuen Nutzungspläne und Vorschriften von Gesetzes wegen hinfällig wurden (§ 85 Abs. 2 PBG) und damit die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Entscheid gegenstandslos geworden sei. Inwiefern diese Gegenstandsloserklärung falsch sein soll, wird von den Beschwerdeführerinnen mit keinen Wort begründet und ist auch nicht einzusehen. Die Vorinstanz hat also nicht über Bestand oder Nichtbestand einer Planungszone entschieden. Somit liegen auch keine Ansprüche oder Verpflichtungen mehr im Streit. Es mangelt mithin an einem Anfechtungsgegenstand im Sinne von Art. 6 EMRK, weshalb schon aus diesem Grund nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. Soweit die Beschwerdeführerinnen sinngemäss einen Feststellungsentscheid darüber verlangen, dass nicht innert angemessener Frist über die Beschwerde entschieden worden sei, ist nicht anders zu urteilen. Wie bereits erwähnt, muss ein Beschwerdeführer ein aktuelles Interesse an der Anfechtung eines Entscheides nachweisen (Häfliger, a. a. O., S. 319). Dies gilt auch für die Frage eines Feststellungsentscheides. Nachdem die Sache selber erledigt ist, fehlt es an einem solchen Interesse. In Analogie zur bundesgerichtlichen Praxis (BGE 110 I a 141) könnte wohl auf ein solches Feststellungsbegehren nach Erledigung der Sache nurmehr ausnahmsweise eingetreten werden, wenn grundsätzliche Fragen zu klären wären, die anderweitig nicht geltend gemacht werden könnten. Dies ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil das VRG Möglichkeiten eröffnet, Verzögerungen schon während der Rechtshängigkeit eines Falles mit Aufsichtsbeschwerde gegen die Instruktionsinstanz geltend zu machen (vgl. dazu: Häfliger, a. a. O, S. 163). Auch in diesem Punkt fehlen mithin die Voraussetzungen, auf die Beschwerde einzutreten. Dass schliesslich die Verweigerung einer Parteientschädigung durch die Vorinstanz für sich allein als Entscheid über einen zivilrechtlichen Anspruch zu werten wäre, machen die Beschwerdeführerinnen nicht ausdrücklich geltend und ist auch nicht einzusehen. Ein allfälliger Anspruch auf eine Parteientschädigung beurteilt sich abschliessend nach kantonalem öffentlichen Recht. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass auch aufgrund des übergeordneten Rechts keine gerichtliche Beurteilung erforderlich ist, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. |