| Instanz: | Verwaltungsgericht |
|---|---|
| Abteilung: | Verwaltungsrechtliche Abteilung |
| Rechtsgebiet: | Bodenverbesserung |
| Entscheiddatum: | 10.05.1994 |
| Fallnummer: | V 93 45 |
| LGVE: | 1994 II Nr. 2 |
| Leitsatz: | Art. 83 LwG. Die Verständigung zwischen den Kantonen über das anwendbare Recht für interkantonale Bodenverbesserungswerke ist ein Akt der Rechtsanwendung. Dafür ist der Regierungsrat zuständig. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 2. - Wie bereits gesagt, hat der Regierungsrat im angefochtenen Beschluss den luzernischen Teil des möglichen Beizugsgebietes des fraglichen Güterwegprojektes dem Recht des Kantons Bern unterstellt. Das Güterwegprojekt liegt teils im Kanton Bern und teils im Kanton Luzern. a) Können Bodenverbesserungen, zu denen Weganlagen gehören, nur durch ein gemeinschaftliches Unternehmen ausgeführt werden und hat die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, dem Unternehmen zugestimmt, so sind die übrigen Grundeigentümer zum Beitritt verpflichtet. Die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden Grundeigentümer gelten als zustimmend. Der Beitritt ist im Grundbuch anzumerken (Art. 703 Abs. 1 ZGB). Die Kompetenz zur Regelung des Verfahrens steht den Kantonen zu (Art. 703 Abs. 2 ZGB). Die Rechtsetzungsbefugnis der Kantone ist hier keine abgeleitete, von der Ermächtigung des Bundes abhängige, sondern eine selbständige (Bänziger, Bodenverbesserungen, rechtliche Probleme der landwirtschaftlichen Güterzusammenlegungen und der Gesamtumlegungen, Basel 1978, S. 28 f.; vgl. auch BGE 116 Ib 28 ff. Erw. 4 mit Hinweisen). Weitere Bestimmungen über Bodenverbesserungen finden sich im fünften Titel (Art. 77 bis 95 LwG). b) Art. 83 LwG befasst sich mit sogenannten «interkantonalen Unternehmungen» und ist daher im vorliegenden Fall zu beachten. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut: «Liegen Bodenverbesserungen oder Siedlungswerke auf dem Gebiet mehrerer Kantone und können sich die beteiligten Kantone nicht verständigen, so kann der Bundesrat auf Verlangen einer Kantonsregierung das ganze Unternehmen einer einheitlichen Leitung und einem einheitlichen Verfahren unterstellen.» Die zitierte bundesrechtliche Regelung sieht die Schaffung interkantonaler Bodenverbesserungswerke auf dem Weg der Verständigung zwischen den Kantonen ausdrücklich vor. Die Verständigung zwischen den Kantonen ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Akt der Rechtsanwendung, der grundsätzlich in die Kompetenz der Exekutive, d.h. des Regierungsrates fällt (BGE 97 I 246; vgl. §§ 67 und 68 Abs. 2 KV). Nach dem Gesagten steht fest, dass sich der Regierungsrat hinsichtlich des angefochtenen Beschlusses auf eine bundesrechtliche Rechtsgrundlage stützen kann, was der Beschwerdeführer im übrigen nicht in Abrede stellt. Damit hat es in diesem Punkt sein Bewenden. |