| Instanz: | Verwaltungsgericht |
|---|---|
| Abteilung: | Verwaltungsrechtliche Abteilung |
| Rechtsgebiet: | Verfahren |
| Entscheiddatum: | 24.08.1993 |
| Fallnummer: | V 93 62 |
| LGVE: | 1993 II Nr. 45 |
| Leitsatz: | § 31 Abs. 1 VRG. Bei einer im Rahmen des fürsorgerischen Freiheitsentzuges in eine Klinik eingewiesenen Person gilt ein Entscheid erst dann als zugestellt, wenn er ihr von der Klinik ausgehändigt wird. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | A wurde am 16. Juni 1993 vorsorglich in die psychiatrische Klinik Z eingewiesen. Mit Entscheid vom 24. Juni 1993, der gleichentags der Post übergeben worden war, bestätigte der Regierungsstatthalter diese vorsorgliche Einweisung. Am 13. Juli 1993 sandte A dem Regierungsstatthalter die mit seinen Bemerkungen versehenen Seiten eins und fünf sowie den obern Teil von Seite zwei des Entscheides. Am 14. Juli 1993 schickte A dem Verwaltungsgericht den Rest des Entscheides, ebenfalls von ihm kommentiert. Der Regierungsstatthalter überwies den ihm zugestellten Teil dem Verwaltungsgericht und führte im Begleitschreiben aus, eine Rücksprache mit dem behandelnden Klinikarzt habe ergeben, dass der Entscheid dem A erst am 12. Juli 1993 ausgehändigt worden sei. Dies entspricht auch einem von A angebrachten Vermerk und wird vom behandelnden Arzt der Klinik Z auf telefonische Anfrage des Gerichtes hin bestätigt. Aus den Erwägungen: 1. - a) Aufgrund der vom Beschwerdeführer auf dem Entscheid des Regierungsstatthalters angebrachten Bemerkungen ergibt sich, dass er mit seiner Einweisung in die psychiatrische Klinik Z und seinem Aufenthalt nicht einverstanden ist. Daraus ist zu schliessen, dass er Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben will. Nach Art. 397 d Abs. 1 ZGB beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage. b) Der Beschwerdeführer befindet sich seit 16. Juni 1993 in der psychiatrischen Klinik Z, einem öffentlichen Spital. Nach Art. 146 Abs. 5 der Verordnung (1) zum Postverkehrsgesetz ist für Postsendungen und Anweisungen an Insassen von öffentlichen und privaten Heimen, Anstalten, Spitälern usw. der Inhaber, Vorsteher, Leiter oder sein Bevollmächtigter bezugsberechtigt. Mit der Aushändigung an die psychiatrische Klinik gilt die Postsendung postalisch daher als zugestellt. Nachdem der Entscheid des Regierungsstatthalters am Donnerstag, 24. Juni 1993, der Post aufgegeben worden war, dürfte er spätestens am Montag, 28. Juni 1993, in den Besitz der psychiatrischen Klinik Z gelangt sein. c) Nach allgemeinen Grundsätzen gilt eine eingeschriebene Sendung als zugestellt, wenn sie gegen Quittung dem Adressaten persönlich oder einem zur Entgegennahme berechtigten Dritten übergeben wird. Als Beispiel sei auf die Aushändigung an einen Familienangehörigen an der Wohnadresse des Empfängers oder an eine Sekretärin am Firmensitz usw. hingewiesen. In derartigen Fällen kommt es somit in der Regel nicht darauf an, ob und in welchem Zeitpunkt familien- oder firmenintern die Übergabe der Sendung an den Adressaten persönlich erfolgt. Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall übertragen, so ist die für den Beschwerdeführer massgebende Zustellung des Entscheides des Regierungsstatthalters mit seiner Aushändigung an die psychiatrische Klinik Z spätestens am 28. Juni 1993 erfo1gt (BJM 1983 S. 189 ff.). Die Beschwerden vom 13. und 14. Juli 1993 wären daher verspätet. . . . Vorliegend ist die Vertretungsbefugnis der psychiatrischen Klinik Z keine gewillkürte. Wer sich in einer Heilanstalt befindet, hat nach den bundesrechtlichen Bestimmungen keine andere Wahl, als seine Post über die Verwaltung der Heilanstalt erhältlich zu machen, es sei denn, er bestimme einen Dritten als seinen Vertreter und erteile einen Auftrag zur Umleitung seiner Post. Unter diesen Umständen kann die Zustellung an die Klinikverwaltung bezogen auf den Patienten nicht analog den gewillkürten, stillschweigenden oder ausdrücklichen zivilrechtlichen Vertretungsverhältnissen als Entgegennahme bezeichnet werden. Bei diesen Sachverhalten ist vielmehr die massgebende Eröffnung (§ 31 Abs. 1 VRG) erst dann erfolgt, wenn der Entscheid dem Betroffenen ausgehändigt worden ist. Dies war am 12. Juli 1993 der Fall; die Beschwerden wurden daher fristgemäss eingereicht. |