Rechtsprechung Luzern


Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet:Verfahren
Entscheiddatum:14.11.1994
Fallnummer:V 94 131
LGVE:1994 II Nr. 41
Leitsatz:§ 205 VRG. Die Voraussetzungen eines Kostenerlasses sind für Gemeinden nicht gegeben.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Aus den Erwägungen:

2. - Nach § 205 VRG kann die entscheidende Behörde einer bedürftigen Partei die ihr auferlegten amtlichen Kosten auf begründetes Gesuch ganz oder teilweise erlassen. Ein Kostenerlass ist nur zulässig, wenn für den Betroffenen eine Härte entstehen könnte (vgl. Caviezel, Verfahren vor dem Verwaltungsgericht St. Gallen, S. 197 mit Hinweisen; ferner in gleichem Sinne: Düggelin, Das zivilprozessuale Armenrecht im Kanton Luzern, Zürich 1986, S. 198). Daraus geht hervor, dass das Institut des Kostenerlasses auf natürliche Personen zugeschnitten ist. Damit soll der entscheidenden Behörde die Möglichkeit gegeben werden, in besonderen Fällen auf ihren Kostenentscheid zurückzukommen, um einer Person nicht noch diejenigen Mittel zu entziehen, die sie für die unmittelbaren Bedürfnisse des täglichen Lebens benötigt. Ob der Kostenerlass auch juristischen Personen gewährt werden kann, ist fraglich (vgl. dazu sinngemäss BGE 119 Ia 337); noch fraglicher, ob auch Gemeinwesen Adressaten dieser Bestimmung des VRG sein können. Letztlich kann die Frage jedoch offen gelassen werden, da die Voraussetzungen bei Gemeinden ohnehin nicht gegeben sind. Die Existenz der Gemeinden ist verfassungsrechtlich (§§ 23 und 87 ff. der Staatsverfassung des Kantons Luzern) und gesetzlich (§ 1 des Gemeindegesetzes) garantiert und ihre finanzielle Existenzfähigkeit gesetzlich sichergestellt (u.a. Gesetz über den direkten Finanzausgleich). Eine existentielle Bedürftigkeit einer Gemeinde im Sinne der zitierten Voraussetzungen eines Kostenerlasses kann mithin gar nicht eintreten. Der Gesetzgeber hat eine Kostenbelastung der Gemeinden nicht ausgeschlossen, sondern unter gewissen Voraussetzungen sogar ausdrücklich vorgesehen (§ 199 Abs. 2 und 3 VRG). Wenn man der Argumentation der Gesuchstellerin Folge leisten wollte, könnten Gemeinden im Bedarfsausgleich nie Kosten überbunden werden. Dies würde die gesetzliche Regelung des VRG in unzulässiger Weise einschränken. Kostenerlassgesuche von Gemeinden werden daher nach konstanter Praxis des Gerichts abgewiesen (so Entscheid EG H. vom 25.6.1993). Auch das strittige Gesuch ist daher abzuweisen. Da die hier bekräftigte Praxis bisher nie publiziert wurde, wird in diesem Fall auf eine Kostenbelastung für das Kostenerlassverfahren verzichtet (§ 200 Abs. 1 VRG).