Rechtsprechung Luzern


Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet:Verfahren
Entscheiddatum:18.08.1995
Fallnummer:V 94 46
LGVE:1995 II Nr. 37
Leitsatz:Art. 4 BV. Die Partei hat - hier nicht interessierende Ausnahmen vorbehalten - Anspruch darauf, zum Augenschein eingeladen zu werden, andernfalls wird ihr das rechtliche Gehör beschnitten (Zusammenfassung und Bestätigung der Praxis). Eine Heilung des Mangels kann, wenn überhaupt, nur in einem Rechtsmittelverfahren in Betracht kommen, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie die Vorinstanz erlaubt.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Der Regierungsrat erachtet einen Kantonsstrassenanteil für sanierungsbedürftig. 1989 wurde erstmals ein Projekt für die Erneuerung des betroffenen Kantonsstrassenabschnittes öffentlich aufgelegt. Dagegen wurden Einsprachen geführt, worauf das Baudepartement als Strassenbaubehörde dieses Projekt überarbeitete. 1991 legte es ein geändertes Projekt auf. Dagegen wurden fünf Einsprachen eingereicht. Eine Einsprache konnte gütlich erledigt werden, worauf der Gemeinderat dem Regierungsrat die Genehmigung des Strassenprojektes und die Abweisung der nicht bereinigten Einsprachen beantragte. Am 11. März 1994 genehmigte der Regierungsrat das Strassenprojekt. Eine hier nicht interessierende Einsprache hiess er im Sinne der Erwägungen teilweise gut. Die Einsprachen von A und B wies er ab, soweit er darauf eintrat, und auf die Einsprache von C trat er nicht ein. Gegen diesen Regierungsratsbeschluss liess A Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen. Das Verwaltungsgericht stellte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs fest und hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde deswegen gut.

Aus den Erwägungen:

3. - a) Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines derartigen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 118 Ia 19 Erw. 1c, 109 Erw. 3b, 117 Ia 268 Erw. 4b, 117 V 265 Erw. 3d, je mit Hinweisen). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde - in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 118 Ia 18 Erw. 1a, 116 V 185 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann indes eine - nicht besonders schwerwiegende (vgl. etwa: BGE 116 V 185 Erw. 1b mit Hinweisen) - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, N 53, S. 41).

b) Es ist nicht strittig, dass der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, sich anlässlich der Einspracheverhandlung vom 9. Januar 1992 zur Sache zu äussern, später aber nicht mehr. Am 9. Januar waren zwei Vertreter von involvierten kantonalen Amtsstellen nicht anwesend. Deren vermeintliche Auffassungen versuchte damals allein der Vertreter eines dritten kantonalen Amtes zur Darstellung zu bringen, indem dieser auf den Aspekt «Torwirkung» verwies. Noch am 9. Januar wurde dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen zugesichert, dass noch einmal mit Vertretern der anlässlich der besagten Sitzung nicht anwesenden Amtsstellen gesprochen werde. Ferner wurde ihm versprochen, dass er über diese Besprechungen orientiert werde und er hiezu werde Stellung nehmen können. Vor Verwaltungsgericht wurde ausdrücklich eingeräumt, dass diese Zusicherung allerdings nie eingelöst worden war. Weiter ist zu beachten, dass am 15. Juni 1992 über das umstrittene Strassenbauvorhaben vor Ort eine Besprechung stattfand, zu der der Beschwerdeführer nicht eingeladen war. Dabei kam u.a. auch die umstrittene Verschiebung bzw. Nichtverschiebung des Gebäudes des Beschwerdeführers zur Sprache. Dem Beschwerdeführer wurde nicht einmal Kenntnis vom Protokoll gegeben, welches anlässlich dieser Besprechung erstellt worden war, so dass er sich im vorinstanzlichen Verfahren auch hiezu nicht äussern konnte. Angesichts dieser Vorgehensweise erhebt der Beschwerdeführer die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs mit Recht. Die massgeblichen Stellungnahmen von zwei Amtsstellen wurden dem Beschwerdeführer nicht zugestellt, und er wurde trotz ausdrücklichem Versprechen nicht einmal über die Ergebnisse der weiteren Verhandlungen informiert. Zur weiteren Besprechung und zum Augenschein des Baudirektors, der im Regierungsrat antragstellender Departementschef ist, wurde der Beschwerdeführer nicht eingeladen. Damit wurden dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren klarerweise Parteirechte beschnitten (vgl. BGE 116 Ia 94ff.). Es wurde ihm nicht einmal das Protokoll der Besprechung zugestellt. Die Behauptung in der Vernehmlassung, es sei dabei nur um die Rückversetzung des Nachbargebäudes gegangen, trifft nicht zu. Das Protokoll über die Besprechung vom 15. Juni 1992 bezeugt mit aller Klarheit, dass auch über eine Verschiebung bzw. Nichtverschie-bung des Gebäudes des Beschwerdeführers gesprochen wurde. Es kann in diesem Zusammenhang auf entsprechende Voten im Protokoll hingewiesen werden. Die umstrittene Situation wurde mithin am Augenschein begutachtet und die zuständigen Amtsstellen sowie insbesondere auch der antragstellende Departementsvorsteher konnten ihre Meinungen dazu an Ort und Stelle abgeben, während der Beschwerdeführer, wie gesagt, von dieser Verhandlung ausgeschlossen blieb.

c) Nach dem Gesagten ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs erstellt. Die Rechtsprechung nimmt überwiegend an, der Mangel der Gehörsverweigerung werde «geheilt», wenn die unterlassene Anhörung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz erlaubt. Wie bereits festgehalten, steht dem Verwaltungsgericht keine Ermessensprüfung zu. Zudem betrifft die Gehörsverweigerung hier nicht bloss eine reine Rechtsfrage, die vor Verwaltungsgericht frei geprüft werden könnte. Bei dieser Ausgangslage kann die Gehörsverweigerung der Vorinstanz nicht geheilt werden (zum Ganzen: BGE 116 Ia 95f.). Im übrigen ist es fraglich, ob sich eine Heilung einer gravierenden Grundrechtsverletzung durch eine nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs überhaupt rechtfertigen lässt. Immerhin wird dem Betroffenen dadurch der Instanzentzug verkürzt. Zudem hat ihn die Behörde zum Verfahrensobjekt gemacht und nicht als Partner behandelt, was - nach wohlbegründeter Auffassung eines Teils der Lehre - nicht geheilt werden sollte, sondern generell sanktioniert werden muss (so: Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Auflage 1993, Randziffer 1329 mit weiteren Verweisen). Eine abschliessende Beurteilung der angeschnittenen Heilungsproblematik kann im vorliegenden Verfahren indes unterbleiben, denn eine Heilung der Gehörsverletzung ist, wie bereits erwähnt, schon wegen der Beschränkung der Überprüfungsbefugnis nicht möglich. Gerade das Ermessen spielt hier eine entscheidende Rolle. Aus den Akten geht klar hervor, dass die denkmalpflegerischen Aspekte für die strittige Frage mitentscheidend, wenn nicht gar ausschlaggebend waren. Dieser Gesichtspunkt versucht die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Unrecht herunterzuspielen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im vorliegenden Verfahren nach dem Gesagten nur zur Kassation und Rückweisung der Streitsache zur Neubeurteilung führen.