Rechtsprechung Luzern


Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet:Raumplanung
Entscheiddatum:24.03.1997
Fallnummer:V 95 61
LGVE:1997 II Nr. 6
Leitsatz:Art. 10 Abs. 2 WaG. Waldfeststellungsverfahren. Im Rahmen eines Nutzungsplanungsverfahrens kann nicht ohne weiteres auf ein Waldfeststellungsverfahren abgestellt werden, welches nach alten, vor Inkrafttreten des neuen Waldgesetzes geltenden Rechtsbestimmungen durchgeführt worden ist (Erw. 2b).

Koordination zwischen Nutzungsplanungs- und Waldfeststellungsverfahren (Erw. 3).
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:A und B sind Eigentümer der Grundstücke Nr. Z und Y. Die beiden Grundstücke werden durch die Gemeindegrenze X/W getrennt. Die Parzelle Z auf dem Gebiet der Gemeinde X liegt in einer dreigeschossigen Wohnzone. Im Rahmen der von den Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde W am 13. Dezember 1993 gutgeheissenen Ortsplanungsrevision ist das Grundstück Nr. Y ebenfalls einer dreigeschossigen Wohnzone zugewiesen worden. Der Regierungsrat verweigerte mit Entscheid vom 11. April 1995 bzw. 2. Mai 1995 die diesbezügliche Genehmigung. Die von A und B dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht teilweise gut und wies die Sache an den Regierungsrat zurück, damit er im Sinne der Erwägungen verfahre.

Aus den Erwägungen:

2. - a) (...)

b) Wie die Vorinstanz richtigerweise festhielt, ist am 1. Januar 1993 das neue Bundesgesetz über den Wald (WaG) in Kraft getreten. Gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG ist beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen nach dem RPG eine Waldfeststellung in jenem Bereich anzuordnen, wo Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen. Gestützt auf solche rechtskräftige Waldfeststellungen gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG sind in den Bauzonen im Sinne des RPG die Waldgrenzen einzutragen. In seinem Urteil vom 6. April 1993 führte das Bundesgericht diesbezüglich aus, dass die Abgrenzung «zwingend» in den obgenannten Bereichen anzuordnen ist (BG-Urteil vom 6. April 1993 in Sachen H., Erw. 3b, S. 7). Im Interesse der Rechtssicherheit wird der dynamische Waldbegriff bei der Abgrenzung von Wald gegenüber der Bauzone nach Art. 15 RPG beschränkt (BBl 1988 III 196; Jaissle, Der dynamische Waldbegriff und die Raumplanung, Diss. Zürich 1994, S. 99). Die Waldgrenze ist somit durch die kantonalen Behörden mittels förmlichem Waldfeststellungsverfahren nach Art. 10 in Verbindung mit Art. 13 WaG zu bestimmen und im Zonenplan parzellenscharf einzutragen (Jaissle, a.a.O., S. 100). Die Vorinstanz führte aus, dass, solange noch keine solchen Waldfeststellungen durchgeführt und folglich die Waldgrenzen noch nicht in den Zonenplänen eingetragen worden seien, weiterhin der dynamische Waldbegriff gelte. Daher sei auf das Feststellungsverfahren aus den Jahren 1986 bis 1989 abzustellen, bis das neu eingeleitete Verfahren seinen Abschluss gefunden habe.

Diesem Vorgehen kann aus folgenden Gründen nicht beigepflichtet werden: Es ist zwar richtig, dass ein Nutzungsplan, welcher eine Bestockung mit Waldqualität als Bauland ausscheidet, vom Regierungsrat nicht genehmigt werden darf (Jaissle, a.a.O., S. 227). Da aber die quantitativen Mindestanforderungen bezüglich Fläche, Alter und Breite einer Bestockung teilweise erweitert worden sind (Art. 2 Abs. 4 erster Satz WaG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über den Wald [WaV]), können unter dem alten Recht durchgeführte Waldfeststellungen nicht ohne weiteres übernommen werden, wenn ein Kanton aufgrund der bundesrechtlichen Vorgaben seine Richtlinien gegenüber der bisherigen Praxis geändert hat. Ein neues Feststellungsverfahren muss daher durchgeführt werden, selbst wenn eine Verfügung erst vor kurzer Zeit erlassen worden war (Jaissle, a.a.O., S. 102). Demzufolge kann nicht so ohne weiteres auf das unter altem Recht durchgeführte Verfahren abgestellt werden, zumal sowohl die Kenntnis dieses «alten» Waldfeststellungsentscheides wie auch dessen Rechtsgültigkeit von den Beschwerdeführern bestritten worden ist. Zudem erscheint auch die rechtliche Durchsetzbarkeit der in den Jahren 1986 bis 1989 durchgeführten Waldfeststellung gegenüber den Beschwerdeführern als fraglich. Diese sind seit ca. 1945 Eigentümer des Grundstücks Nr. Z. Sie bestreiten, jemals in diesem Verfahren als Partei begrüsst worden zu sein. Ohne auf diese Vorbringen einzugehen (...), bejahte die Vorinstanz die Rechtskraft dieses Waldfeststellungsverfahrens auch gegenüber den Beschwerdeführern. Die Tragweite der Rechtskraft einer Verfügung bestimmt sich aber nach dem Grundsatz «res iudicata ius facit nisi inter partes». Damit soll niemand von der Rechtskraft eines Entscheides betroffen sein, der nicht Gelegenheit hatte, als Partei auf den Ausgang des Entscheides einzuwirken (Schmid, Die Rechtskraft des negativen Verwaltungsaktes, Diss. Bern 1980, S. 216 mit weiteren Hinweisen). Ob die Beschwerdeführer als Eigentümer des angrenzenden Grundstücks Nr. Z in das Verfahren miteinbezogen worden sind, obwohl diese zweifellos aufgrund ihres rechtlich schutzwürdigen Interesses hätten begrüsst werden müssen, kann aufgrund der Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden, da dem Gericht keine Unterlagen des seinerzeitigen Verfahrens zur Verfügung stehen. Fest steht jedoch, dass die Vorinstanz nicht in der Lage ist, den Einbezug der Beschwerdeführer in das damalige Waldfeststellungsverfahren darzulegen. Dies lässt die rechtliche Durchsetzbarkeit des Waldfeststellungsverfahrens gegenüber den Beschwerdeführern als äusserst fraglich erscheinen. An diesem Ergebnis vermag der Umstand, dass sich die Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstücks Nr. Y die Teilnahme ihres Rechtsvorgängers an diesem Verfahren anrechnen lassen müssen (vgl. dazu Schmid, a.a.O., S. 221), nichts zu ändern. Aus all diesen Gründen steht fest, dass die Vorinstanz die Nichtgenehmigung des Nutzungsplanes auf eine nicht dem neuen Waldgesetz konforme Waldfeststellung abgestützt und damit Art. 10 Abs. 2 WaG verletzt hat.

3. - Im weiteren stellt sich die Frage, ob die Vorgehensweise der Vorinstanz in Einklang mit der Koordinationspflicht steht. Das Bundesgericht beruft sich für die Pflicht zur Koordination auf Art. 22quater Abs. 3 BV, Art. 2 der Übergangsbestimmungen zur BV und Art. 4 BV (zum Ganzen: LGVE 1995 II Nr. 1, 1993 II Nr. 1 Erw. 3 mit Hinweisen). Aufgrund der umfassenden Nutzungsordnung durch die Raumplanung lässt sich in der Rechtswirklichkeit insbesondere eine Trennung der beiden Sachgebiete Raumplanung/Forstwesen nicht durchführen (vgl. dazu Matter, Forstwesen und Raumplanung, Konkurrenz oder Koordination, in: ZBl 88/1987 S. 99ff.). Eine Koordination ist dadurch sicherzustellen, dass sowohl in materiellrechtlicher als auch in formellrechtlicher Hinsicht alle in Frage stehenden bundesrechtlichen Regeln möglichst gleichzeitig und vollumfänglich zum Zuge kommen (vgl. BGE 117 Ib 329 Erw. 2b). Die Raumplanungsbehörden haben gemäss dem WaG die zuständige Forstbehörde frühzeitig in das Revisionsverfahren miteinzubeziehen. Nach Durchführung des Einspracheverfahrens ist das Ergebnis in einer förmlichen Feststellungsverfügung festzuhalten. Frühestens zusammen mit der Waldfeststellungsverfügung kann über die Nutzungsplanungsrevision abschliessend entschieden und die kantonale Genehmigung des Regierungsrates eingeholt werden. Vorliegend ist das dem WaG konforme Feststellungsverfahren verspätet, aber immerhin vor dem Genehmigungsentscheid der Vorinstanz eingeleitet worden. Die Einwohnergemeinde hat die Betroffenen benachrichtigt. Das Einspracheverfahren wurde durchgeführt. Am 27. Juli 1995, also rund drei Monate nach dem angefochtenen Entscheid, hat das Volkswirtschaftsdepartement darüber entschieden. Eine diesbezügliche Verwaltungsbeschwerde der Beschwerdeführer ist beim Regierungsrat hängig. Die Vorinstanz hat aber den Abschluss dieses Verfahrens entgegen den Koordinationsvorschriften des WaG nicht abgewartet und sich damit der Gefahr der sich widersprechenden Urteile ausgesetzt. Darin liegt eine Verletzung der Koordinationspflicht. Im übrigen hat das Oberforstamt in seinem Schreiben vom 27. Oktober 1994 auch vorgeschlagen, das Genehmigungsverfahren auszusetzen, bis die Wälder gesetzeskonform aufgenommen und der statische Waldbegriff eingetragen worden sei. Ein solches Vorgehen lässt die kantonale Rechtsordnung zu. Es bestand deshalb für die Vorinstanz die Möglichkeit, die Genehmigung der revidierten Ortsplanung betreffend der vom Oberforstamt in ihren Schreiben vom 22. April 1991 und vom 27. Oktober 1994 bezeichneten Gebiete auszusetzen, bis das zur Zeit ihres Entscheides eingeleitete Waldfeststellungsverfahren nach neuem Recht seinen Abschluss gefunden hätte. Damit wären die Koordinationsvorschriften erfüllt worden. Vorliegend hat die Vorinstanz aber die Koordinationspflicht verletzt, so dass ihre Vorgehensweise auch unter diesem Gesichtspunkt rechtswidrig ist.