| Instanz: | Verwaltungsgericht |
|---|---|
| Abteilung: | Verwaltungsrechtliche Abteilung |
| Rechtsgebiet: | Wirtschaftswesen |
| Entscheiddatum: | 10.04.1997 |
| Fallnummer: | V 95 91 |
| LGVE: | 1997 II Nr. 25 |
| Leitsatz: | § 32 Abs. 1 Satz 2 WG; §§ 152, 156 Abs. 1 VRG. Kognition des Verwaltungsgerichts. Mit der gesetzlichen Vorschrift, wonach der gastgewerbliche Betrieb einen Namen zu führen hat, der in der gleichen Ortschaft nicht zu Verwechslungen Anlass geben kann, wird der Verwaltungsbehörde nicht ein Ermessen im Rechtssinne eingeräumt. Es handelt sich dabei vielmehr um einen unbestimmten Rechts- oder Gesetzesbegriff. Dessen Verdeutlichung ist eine Rechtsfrage. Die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffes durch die Verwaltungsbehörde ist somit voller richterlicher Überprüfung zugänglich. Ein Beurteilungsspielraum, wie er der Verwaltung bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe in gewissen Fällen zusteht, wurde im konkreten Fall verneint (Erw. 3). Verwechslungsgefahr zwischen der von der Gesuchstellerin gewünschten Bezeichnung der geplanten Gastwirtschaft und dem Betriebsnamen eines bereits bestehenden Betriebs verneint (Erw. 4). |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Die Gesuchstellerin ersuchte um Zusicherung eines Wirtschaftspatentes für die Einrichtung und Eröffnung eines Restaurationsbetriebes an der Pilatusstrasse in Luzern. Vorgesehen war ein Schnellimbiss-Betrieb unter dem Namen «Lord Sandwich». Mit Entscheid vom 16. August 1995 erteilte der Regierungsrat des Kantons Luzern diese Zusicherung unter diversen Bedingungen und Auflagen. Insbesondere wurde die Verwendung der vorgesehenen Bezeichnung «Lord Sandwich» untersagt, da zwischen diesem Betriebsnamen und demjenigen des bereits patentierten (bewilligten) «Café-Restaurant Sandwich» in Luzern eine grosse Verwechslungsgefahr bestehe. Die gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Gesuchstellerin hiess das Verwaltungsgericht gut. Aus den Erwägungen: 3. - Zur Kognition des Verwaltungsgerichts ist folgendes festzuhalten: Nach § 152 VRG kann der Beschwerdeführer mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, unter Vorbehalt abweichender Vorschriften, nur unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) sowie unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens (lit. b) rügen. Soweit das VRG oder andere Erlasse es vorsehen, kann er auch die unrichtige Handhabung des Ermessens rügen (§ 156 Abs. 1 VRG). Streitig ist, ob der Regierungsrat der Beschwerdeführerin zu Recht die Benützung des Namens «Lord Sandwich» für ihren Schnellimbiss-Betrieb untersagt hat. Der Regierungsrat stützte sich dabei auf § 32 Abs. 1 Satz 2 WG, worin festgehalten ist, dass der gastgewerbliche Betrieb einen Namen zu führen hat, der in der gleichen Ortschaft nicht zu Verwechslungen Anlass geben kann. Mit dieser Bestimmung wird dem Regierungsrat nicht ein Ermessen im Rechtssinne eingeräumt. Es handelt sich dabei vielmehr um einen unbestimmten Rechts- oder Gesetzesbegriff, wie etwa die in der neueren Praxis als solche genannten Begriffe «beachtliche Gründe», nicht, mässig oder stark störender Betrieb», «genügende Zufahrt», «rechtfertigende Umstände» und dgl. (vgl. Imboden/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, S. 207; Häfelin/Müller, Grundriss des Schweizerischen Verwaltungsrechts, 2. Auflage 1993, S. 84ff., je mit weiteren Beispielen). Die Verdeutlichung eines unbestimmten Gesetzesbegriffes ist eine Rechtsfrage, was vor allem bedeutet, dass es nicht im Ermessen der Verwaltung liegt, abschliessend darüber zu befinden, wie er zu verstehen ist (Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 147 mit Hinweisen). Die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffes durch die Verwaltungsbehörde ist somit voller richterlicher Überprüfung zugänglich. Allerdings wird der Verwaltung bei der Auslegung unbestimmter Gesetzesbegriffe in bestimmten Fällen ein gewisser Beurteilungsspielraum zugestanden, bei dessen Überprüfung das Gericht dementsprechend grössere Zurückhaltung übt. Das gilt insbesondere für die Würdigung von besonderen örtlichen und persönlichen Verhältnissen, für die Beurteilung von Fachfragen auf Spezialgebieten, in denen die Verwaltung über besondere Sachkunde, Fachwissen und Erfahrung verfügt, oder wenn ein Grenzfall vorliegt (BGE 119 Ib 40; LGVE 1987 II Nr. 4; unveröffentlichtes VG-Urteil Baukonsortium K. vom 14.12.1994; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage 1983, S. 304ff.; vgl. auch Meyer, Ermessensprobleme, in: Mélanges Henri Zwahlen, Lausanne 1977, S. 401ff.; Vallender, Unbestimmter Rechtsbegriff und Ermessen, in: Mélanges André Grisel, Neuchâtel 1983, S. 819ff.). Für die Beantwortung der Frage, ob zwischen der beantragten Betriebsbezeichnung «Lord Sandwich» und der Anschrift des bereits bestehenden Betriebes eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 2 WG besteht, sind keine besonderen Fachkenntnisse notwendig. Besondere örtliche und persönliche Verhältnisse, welche einen Beurteilungsspielraum der Verwaltung rechtfertigen könnten, sind ebenfalls keine festzustellen. Schliesslich handelt es sich hier - wie nachfolgend deutlich wird - auch nicht um einen Grenzfall. Ein Beurteilungsspielraum der Verwaltungsbehörde, bei dessen Prüfung das Gericht Zurückhaltung üben müsste, lässt sich daher nicht bejahen. Selbst wenn dem Regierungsrat ein solcher Entscheidsspielraum zuzugestehen wäre, würde dies aber ohnehin am Ergebnis des Verfahrens nichts ändern, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt. 4. - Der gastgewerbliche Betrieb hat einen Namen zu führen, der in der gleichen Ortschaft nicht zu Verwechslungen Anlass geben kann (§ 32 Abs. 1 Satz 2 WG). Diese Bestimmung dient nicht wettbewerbs- oder urheberrechtlichen Zwecken - dafür stünden in erster Linie zivilrechtliche Rechtsbehelfe zur Verfügung - und lässt sich nach heutigem Verständnis auch nicht wirtschaftspolitisch begründen. Sinn der genannten Bestimmung kann nur sein - wie Beschwerdeführerin und Regierungsrat übereinstimmend festhalten -, die Konsumenten davor zu schützen, zwei gastgewerbliche Betriebe wegen einer Namensähnlichkeit miteinander zu verwechseln. Den Gesetzesmaterialien lässt sich nichts anderes entnehmen (vgl. Botschaft vom 2.4.1973 in: Verhandlungen des Grossen Rates 1973, S. 262, sowie Beratung des Grossen Rates im selben Band, S. 561). Die Beschwerdeführerin wünscht ihren Restaurationsbetrieb an der Pilatusstrasse unter der Bezeichnung «Lord Sandwich» zu führen. Der Regierungsrat verweigert die Bewilligung dieses Namens, weil eine sehr grosse Verwechslungsgefahr mit dem bereits in der Stadt Luzern bestehenden Gastbetrieb «Café-Rrestaurant Sandwich» an der Hertensteinstrasse bestehe. Davor müssten die Kunden geschützt werden. Um von einer Verwechslungsgefahr im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 2 WG zu sprechen, reicht nicht jede noch so geringfügige Möglichkeit, dass einzelne, wenige Konsumenten diesen Betrieb allenfalls mit einem anderen verwechseln könnten, der einen mehr oder weniger ähnlichen Namen führt. Massgebend für die Anwendung dieser Bestimmung muss vielmehr sein, wie sich die fraglichen Betriebsbezeichnungen dem durchschnittlichen Konsumenten präsentieren. Läuft dieser Gefahr, aufgrund ähnlicher Bezeichnungen von Betrieben diese zu verwechseln, kann die Anwendung von § 32 Abs. 1 Satz 2 WG in Frage kommen. Dabei ist aber immer auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Diesbezüglich ist abzuwägen einerseits zwischen dem öffentlichen Interesse daran, diese Verwechslungsgefahr zum Schutze der Konsumenten zu vermeiden, und anderseits den Interessen und Rechten - darunter den verfassungsmässigen Grundrechten, wie Handels- und Gewerbefreiheit sowie Eigentumsfreiheit - der Betreiber des entsprechenden Betriebes. Im vorliegenden Fall ist eine Verwechslungsgefahr, welche den beantragten Betriebsnamen «Lord Sandwich» als unzulässig im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 2 WG erschienen liesse, zu verneinen. Der bereits bestehende Betrieb führt gemäss regierungsrätlicher Darstellung die Bezeichnung «Café-Restaurant Sandwich». Im Telefonbuch ist er mit dem Namen «Café Sandwich Takeaway» und im von der Beschwerdeführerin aufgelegten Auszug des ETV-Telephonverzeichnisses der PTT mit «Cafi Sandwich Takeaway» verzeichnet. Auf dem Briefpapier des Betriebs ist die Bezeichnung «Café/Restaurant/Takeaway Sandwich» zu finden. Der Umstand, dass für diesen Betrieb offensichtlich teilweise abweichende Namen verwendet werden, kann jedenfalls nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgelegt werden und ist hier letztendlich ohne Belang. Der von der Beschwerdeführerin für ihren Betrieb beantragte Name «Lord Sandwich» enthält zwar mit «Sandwich» einen Bestandteil, der auch in der Bezeichnung des schon bestehenden Betriebs zu finden ist. Es erfolgt aber eine deutliche Individualisierung mit dem vorangestellten Zusatz «Lord». Aus der Kombination der beiden Begriffe ergibt sich mit «Lord Sandwich» eine gesamte Bezeichnung, welche es nach der allgemeinen Lebenserfahrung dem durchschnittlichen Konsumenten entgegen der Auffassung des Regierungsrates durchaus erlaubt, diesen Betrieb leicht von dem bereits bestehenden «Café-Restaurant Sandwich» bzw. «Café Sandwich Takeaway» oder «Cafi Sandwich Takeaway zu unterscheiden. Hinzu kommt, dass dieser andere Betrieb mit dem Begriffsbestandteil «Café» bzw. «Café-Restaurant» oder «Cafi» bereits selber ein weiteres Unterscheidungsmerkmal zu «Lord Sandwich» bietet. Schliesslich ist auch nicht ausser acht zu lassen, dass zwar beide Betriebe in der Stadt Luzern geführt werden. Zwischen ihnen besteht aber eine nicht unerhebliche räumliche Distanz, wird doch das «Café-Restaurant Takeaway» an der Hertensteinstrasse und damit am rechten Ufer, der Betrieb der Beschwerdeführerin aber am linken Ufer der Reuss geführt. Dies verringert die Gefahr einer möglichen Verwechslung zusätzlich. Der Regierungsrat verweist zwar im weiteren darauf, aus der Bezeichnung «Lord Sandwich» werde - im Gegensatz zur Bezeichnung «Café Sandwich Takeaway» - nicht klar, dass es sich um einen gastgewerblichen Betrieb handle. Dieses Vorbringen ist indessen für die zu beurteilende Frage, ob diese beiden Betriebsbezeichnungen im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 2 WG zu Verwechslungen Anlass geben können, unbeachtlich. Ergänzend ist festzuhalten, dass «Lord Sandwich» mit dem zweiten Wort immerhin einen Hinweis auf ein gastronomisches Element enthält, dessen Bedeutungsgehalt der Regierungsrat in Ziffer 5 seiner Vernehmlassung denn auch eingehend behandelt hat. Zusammenfassend muss eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 2 WG klar verneint werden. Der Regierungsrat hat der Beschwerdeführerin somit zu Unrecht die Verwendung des Betriebsnamens «Lord Sandwich» untersagt, weshalb sein Entscheid diesbezüglich in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist. An diesem Ergebnis würde sich im übrigen auch dann nichts ändern, wenn dem Regierungsrat ein Beurteilungsspielraum im Sinne von Erwägung 3 Abs. 3 einzuräumen gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin macht in Ziffer 8 der Beschwerde und in Ziffer 8 der Replik sinngemäss geltend, dass § 32 Abs. 1 Satz 2 WG übergeordneten Rechtsgrundsätzen widerspricht. Da die Beschwerde ohnehin gutgeheissen wird, ist darauf nicht näher einzugehen. Es ist lediglich darauf hinzuweisen, dass die regierungsrätliche Botschaft vom 3. September 1996 zu einem neuen Gastgewerbegesetz ohne weiteren Kommentar wiederum eine im wesentlichen gleichlautende Regelung vorsieht. Ergänzend ist festzuhalten, dass in der Stadt Luzern bereits verschiedene gastgewerbliche Betriebe bestehen, deren Namen Ähnlichkeiten aufweisen, ohne dass deswegen eine relevante Verwechslungsgefahr zu erkennen wäre. Zu denken ist hier etwa an «Linde» und «Lindenhof», «Schützenhaus» und «Schützengarten», «Weisses Schloss» und «Weisses Kreuz». |