| Instanz: | Verwaltungsgericht |
|---|---|
| Abteilung: | Verwaltungsrechtliche Abteilung |
| Rechtsgebiet: | Umweltrecht |
| Entscheiddatum: | 12.08.1997 |
| Fallnummer: | V 96 58 |
| LGVE: | 1997 II Nr. 5 |
| Leitsatz: | Art. 30 Abs. 1 USG. Abfälle sind vom Inhaber nach den Vorschriften des Bundes und der Kantone zu verwerten, unschädlich zu machen oder zu beseitigen. Abfälle sind alle beweglichen Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder deren Verwertung, Unschädlichmachung oder Beseitigung im öffentlichen Interesse geboten ist. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Die Gemeinde X ist Eigentümerin eines Grundstücks, auf welchem ein Verein ein Gebäude realisiert hat. Kurz nach Baubeginn wurde beim Aushub eine Verunreinigung des Bodens mit verschiedenen Schadstoffen festgestellt. Auf Anweisung des Amtes für Umweltschutz erarbeiteten zwei Ingenieurbüros sowie eine geotechnische und hydrologische Beratungsfirma für den weiteren Aushub ein Entsorgungskonzept. In der Folge stellte der Verein das Gesuch, die Gemeinde habe die aus der Sanierung der Altlasten entstandenen Mehrkosten zu übernehmen. Der Gemeinderat seinerseits machte beim Kanton einen Beitrag an die Kosten für die Entsorgung des verschmutzten Aushubmaterials geltend. Der Regierungsrat wies das Begehren ab. Gegen diesen Entscheid liess die Gemeinde Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 4. - Auszugehen ist von der Feststellung, dass die Kosten für eine Sanierung von Altlasten aufgrund der bisherigen Rechtsprechung zum bisherigen Bundesrecht grundsätzlich vom Verursacher zu tragen sind. Kommen mehrere Verursacher in Betracht, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung (BGE 118 Ib 407 Erw. 4c; URP 1994/8 S. 501 Erw. 3-5; Vallender/Morell, Umweltrecht, Bern 1997, S. 304 mit Hinweis auf FN 51). Vorab stellt sich indes die Frage, ob hier überhaupt von einem sanierungsbedürftigen Standort auszugehen war, denn definitionsgemäss kann zum vornherein nicht von «Altlasten» gesprochen werden, wenn keine Sanierungsbedürftigkeit gegeben ist (Budliger, Zur Kostenverteilung bei Altlastensanierung mit mehreren Verursachern, in: URP 1997/4, S. 299). a) Im vorliegenden Fall dreht sich die Streitsache um Aushubmaterial. Bei kontaminiertem Aushubmaterial ist in besonderer Weise zu beachten, dass dieses sozusagen nach dem Kippen des Spatens nach dem Einstich, in dem es vom Boden abgetrennt wird, als «Abfall» gilt (Budliger, a.a.O., S. 299, FN 9). Darauf wird unter Erwägung 5 zurückzukommen sein. Vor diesem Zeitpunkt, als das in Frage stehende Material bzw. Erdreich also noch im Boden «ruhte», war es indes nicht ohne weiteres eine Altlast im Rechtssinne. Das kontaminierte Material gilt lediglich dann als eine Altlast, sofern von ihm (noch im Boden ruhend) lästige oder schädliche Einwirkungen ausgingen bzw. eine Gefährdung ausging, dessen Potential nach einer Sanierung ruft (Trösch, Kommentar zum USG, Band 3, N 61 zu Art. 30 USG). Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um einen nicht sanierungsbedürftigen Standort (Budliger, a.a.O., S. 299). Auch das kantonale Recht kennt hinsichtlich des Gefährdungsaspektes keinen abweichenden Rechtsbegriff der Altlast. Erste Voraussetzung für das Vorliegen einer Altlast ist auch im luzernischen Recht die mögliche Gefährdung der Umwelt. Es kann diesbezüglich auf den klaren Wortlaut von § 59 EGUSG hingewiesen werden. Ist das im Boden integrierte (kontaminierte) Material dagegen stationär, findet keine Gefährdung statt. Liegt keine Gefährdung vor, spricht weder das kantonale Recht noch das Bundesrecht von einer «Altlast». Mit andern Worten ist hervorzuheben, dass der Sanierungsbedarf also überhaupt Voraussetzung für das Vorliegen einer Altlast im Rechtssinn ist (BGE 118 Ib 407). Der Sanierungsbedarf ist folglich auch eine unabdingbare Voraussetzung für eine Kostenbeteiligung des Gemeinwesens nach Massgabe von §§ 59ff. EGUSG. Wie sich der rechtserhebliche Sachverhalt in bezug auf die entscheidende Frage des Sanierungsbedarfs hier zeigt, soll nachstehend geprüft werden. b) Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass sich eine Entfernung des kontaminierten Materials nicht aufdrängte, da keine Gefährdung der Umwelt vorlag. Im sogenannten «Entsorgungskonzept» werden die Auswirkungen des Erdreichs auf die Umwelt unter Ziffer 3.2 wie folgt dargestellt: «Aufgrund der sehr bescheidenen, nicht nutzbaren Grundwassermenge, die im Untergrund zirkuliert, und aufgrund des Alters der Verschmutzung kann eine schwerwiegende Kontamination des Grundwassers in Zukunft ausgeschlossen werden.» Soweit sich die Beschwerdeführerin ohne Begründung auf den Standpunkt stellt, die vorgefundenen Stoffe im Erdreich gefährdeten «offensichtlich» die Umwelt, kann ihnen mit Blick auf die gegenteilige Schlussfolgerung im erwähnten Sanierungskonzept nicht gefolgt werden. Für das Gericht ist kein Grund zu erkennen, von dieser gutachterlichen Stellungnahme abzuweichen, zumal die Beschwerdeführerin nichts vorbringen lässt, was gegen die Qualität des erwähnten Berichts spricht. Bei diesem Beweisergebnis steht fest, dass trotz des kontaminierten Aushubmaterials keine Sanierungsbedürftigkeit des ruhenden Erdreichs festgestellt werden musste. Das Entsorgungskonzept ist nach wissenschaftlichen Erkenntnissen erstellt, und seine Schlussfolgerung ist hinreichend begründet. Weitere Beweismassnahmen würden am rechtserheblichen Ergebnis nichts ändern, weshalb das Verwaltungsgericht keine Veranlassung hat, ein gerichtliches Gutachten über das Gefährdungspotential des ruhenden Erdreichs am fraglichen Standort zu veranlassen (zur Beweiswürdigung: Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 29.8.1995 i.S. B. Erw. 3). Damit steht fest, dass hier keine Altlast im Sinne von § 59 EGUSG vorliegt. c) Was die Gemeinde dagegen ins Feld führt, vermag an der wiedergegebenen Schlussfolgerung nichts zu ändern. So lässt sich den Materialien zum EGUSG insbesondere nichts entnehmen, was darauf hindeuten würde, dass es der Wille des kantonalen Gesetzgebers gewesen wäre, eine Kostenbeteiligung des Gemeinwesens zu verankern, obwohl eine Sanierungsbedürftigkeit wegen nicht hinreichendem Gefährdungspotential des Erdreichs zu verneinen ist. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerin knüpft der Begriff der Altlast gemäss § 59 EGUSG, wie bereits erwähnt, klar an eine Gefährdung und mithin an eine Sanierungsbedürftigkeit an. An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Folglich hat die Vorinstanz § 61 Abs. 3 EGUSG nicht für anwendbar erklären dürfen, denn diese Bestimmung handelt von den Kostenfolgen bei der Sanierung von Altlasten im Sinne von § 59 EGUSG. 5. - Wie bereits erwähnt, wurde beim Aushub kontaminiertes Erdreich ausgehoben. Es wird mit Recht allseits anerkannt, dass dieses Material entsorgt werden musste. So sind Abfälle nach Art. 30 Abs. 1 USG vom Inhaber nach den Vorschriften des Bundes und der Kantone zu verwerten, unschädlich zu machen oder zu beseitigen. «Abfälle» sind nach Art. 7 Abs. 6 USG alle beweglichen Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder deren Verwertung, Unschädlichmachung oder Beseitigung im öffentlichen Interesse geboten ist (Urteil der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts i.S. B. vom 9.1.1996, in: ZBl 98/1997 S. 280f. = URP 1996 S. 331f.). Als Inhaber gilt, wer die tatsächliche Verfügungsgewalt über diese Abfälle hat. Es verletzt kein Bundesrecht, den Bauherrn unter diesen Umständen als Inhaber des entsorgten Materials und als Verursacher umweltschutzrechtlich gebotener Massnahmen (Art. 2 USG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 USG) zu behandeln (so schon BGE 118 Ib 407 Erw. 3). Soweit das Umweltschutzgesetz jemanden zur Vornahme von Massnahmen verpflichtet und er diesen auch nachkommt, gilt er als Verursacher und hat nach Art. 2 USG die Kosten dieser Massnahmen zu tragen. Ob Dritte zum Entstehen der Abfälle beigetragen und damit auch als Verursacher im Sinne von Art. 2 USG zu betrachten sind, ist im Lichte von Art. 30 Abs. 1 USG unbeachtlich, denn der Gesetzgeber selber hat die Entsorgungspflicht bewusst dem Abfallinhaber auferlegt. Dieses Vorgehen schliesst nicht aus, dass der Inhaber auf Dritte zivilrechtlich Regress nehmen kann, wenn er meint, diesen gegenüber entsprechende Ansprüche zu haben (zitiertes Urteil der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 9.1.1996). Demgegenüber lässt sich ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf eine Beteiligung an der Sanierung von Abfällen weder dem USG noch dem EGUSG entnehmen. |