Rechtsprechung Luzern


Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet:Verfahren
Entscheiddatum:19.06.1996
Fallnummer:V 96 60
LGVE:1996 II Nr. 38
Leitsatz:§ 10 Abs. 2 lit. a VRG; § 1 lit. e und §§ 90 ff. PG. Ein Mitarbeiter der Landeskirche kann ein Arbeitszeugnis nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechten. Der Verweis in § 10 Abs. 2 lit. a VRG auf § 90 Abs. 2 PG beruht auf einem redaktionellen Versehen. Der Gesetzgeber wollte offenkundig auf § 90 Abs. 1 PG verweisen.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:A war von 1983 bis 1994 Mitarbeiter bei der römisch-katholischen Landeskirche. Am 21. Dezember 1994 wurde ihm ein Arbeitszeugnis ausgestellt. Am 22. April 1996 verlangte A zunächst beim Arbeitsgericht des Kantons Luzern die Abänderung des Arbeitszeugnisses. Das Arbeitsgericht erachtete sich nicht für zuständig und überwies die Sache dem Verwaltungsgericht. Dieses trat auf die Streitsache nicht ein.

Aus den Erwägungen:

2. - b) Nach § 33 Abs. 1 der Verfassung der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Luzern ist das kantonale Personalgesetz sinngemäss anwendbar, soweit die Landeskirche in den Schranken des staatlichen Rechts das Dienstverhältnis ihrer Behördenmitglieder und Beamten nicht selber ordnet. Die römisch-katholische Landeskirche besitzt wohl ein Besoldungsreglement, verfügt im übrigen bezüglich ihrer Angestellten und Beamten indes über keine Gesetzgebung. Nach § 11 Abs. 1 der Verfassung kann durch Synodalgesetz eine landeskirchliche Gerichtsorganisation zur Beurteilung von öffentlich-rechtlichen Streitsachen und von Disziplinarfällen geschaffen und das gerichtliche Verfahren geordnet werden. Eine solche Gesetzgebung liegt jedoch nicht vor.

Die Verwaltungsbehörden der Landeskirchen und ihrer nachgeordneten Gemeinwesen haben nach dem VRG zu verfahren, wenn sich ihr Entscheid unmittelbar beim Verwaltungsgericht anfechten lässt. An Stelle der im Gesetz genannten kantonalen Verwaltungsinstanzen sind die entsprechenden Verwaltungsinstanzen der Landeskirche zuständig (§ 10 Abs. 1 VRG).

c) Personalrechtliche Entscheide, durch die ein Dienstverhältnis beendet oder umgestaltet wird, und Disziplinarmassnahmen gemäss § 65 Abs. 1 lit. c-f können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. Wird ein abgelaufenes Beamtenverhältnis nicht erneuert, kann der Mitarbeiter dagegen beim Regierungsrat Beschwerde einreichen. Ist der Regierungsrat oder ein Gericht Wahlbehörde, ist die Beschwerde an die Rechtsmittelinstanz gemäss § 90 Abs. 1 zu richten (§§ 90 Abs. 1 und 92 Abs. 1 PG). Andere personalrechtliche Entscheide können beim Regierungsrat mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden (§ 90 Abs. 2 VRG). Nach dieser Konzeption beurteilt das Verwaltungsgericht nur die in § 90 Abs. 1 und 92 PG aufgeführten personalrechtlichen Entscheide. Eine Streitsache über ein Arbeitszeugnis gehört offensichtlich nicht dazu. Bei dieser Rechtslage ist eine Streitsache über ein Arbeitszeugnis mithin nicht vor Verwaltungsgericht auszutragen. Indes steht hier ein Arbeitszeugnis der römisch-katholischen Landeskirche zur Diskussion, weshalb nachfolgend diesbezüglich auf eine in § 10 Abs. 2 lit. a VRG verankerte Unstimmigkeit einzugehen ist.

3. - Im Gegensatz zur wiedergegebenen Rechtspflegekonzeption des PG verweist § 10 Abs. 2 lit. a VRG auf eine angebliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde-Möglichkeit gegen Entscheide im Sinne von § 90 Abs. 2 PG. Dieser Verweis beruht, wie darzulegen sein wird, auf einem redaktionellen Versehen. Korrekterweise wollte der Gesetzgeber nämlich offenkundig auf § 90 Abs. 1 PG verweisen. Dies geht klar aus der Botschaft und dem Entwurf zum Personalgesetz hervor. Im Entwurf zum PG lautete § 91 denn auch wie folgt: «Gegen personalrechtliche Entscheide ist die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat zulässig. Personalrechtliche Entscheide, durch die ein Dienstverhältnis beendet oder umgestaltet wird, können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden.» Schliesslich wird im Anhang zum Entwurf die Gesetzesänderung von § 10 Abs. 2a VRG in folgendem Sinne vorgeschlagen: «a. Personalrechtliche Streitigkeiten (§§ 91 Abs. 2, 93 f. des Personalgesetzes)». Damit verfolgte der Gesetzgeber die Absicht, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bloss in den beiden genannten Fällen einzuräumen, nicht aber hinsichtlich der übrigen personalrechtlichen Entscheide gemäss § 91 Abs. 1 des Entwurfs zum PG. Im verabschiedeten Gesetzestext wurde § 91 des Entwurfs zum PG zu § 90, die Absätze 1 und 2 wurden zudem vertauscht. Anlässlich der Gesetzesredaktion wurde nun allerdings lediglich die Nummer des betreffenden Paragraphen geändert (90 statt 91), der Absatz (2) aber offensichtlich irrtümlich belassen (vgl. Botschaft zum Entwurf eines Personalgesetzes, S. 70 und 76). Damit steht fest, dass hinsichtlich der Rechtspflege uneingeschränkt auf das Personalgesetz abzustellen ist, wonach die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Fällen der vorliegenden Art, wie erwähnt, ausgeschlossen ist (...).