Rechtsprechung Luzern


Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet:Verfahren
Entscheiddatum:17.10.1996
Fallnummer:V 96 90
LGVE:1996 II Nr. 42
Leitsatz:§ 204 Abs. 1 VRG. Formerfordernisse für Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er anerkenne in keiner Hinsicht die ihm vom Regierungsrat zusätzlich auferlegten Kosten von Fr. 310.-.

a) Gemäss § 204 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) befreit die Behörde eine bedürftige Partei auf ihr begründetes Gesuch ganz oder teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht. An die Formerfordernisse eines solchen Gesuches sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen; insbesondere dann nicht, wenn es sich um eine Laienbeschwerde handelt und aus den Umständen ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer finanziell gar nicht in der Lage ist, einen Rechtsanwalt beizuziehen (BGE 117 Ia 126). Geht aus der Beschwerde deutlich hervor, dass der Beschwerdeführer die Kosten eines Verfahrens nicht bezahlen kann, ist ihm Gelegenheit zu geben, ein formrichtiges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Dafür bereits in der Beschwerde einen formell richtigen Antrag zu verlangen, kommt bei einer Laienbeschwerde einem überspitzten Formalismus gleich.

In seiner Verwaltungsbeschwerde machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, dadurch, dass er im Moment ohne festes Anstellungsverhältnis sei, erlaube es seine finanzielle Situation nicht, diesen Betrag zu bezahlen. Damit war klargestellt, dass er sich ohne unentgeltliche Rechtspflege nicht in der Lage sah, den Prozess zu führen. Die Vorinstanz hätte ihm daher Gelegenheit geben müssen, ein formelles Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen und zu begründen. Die Kostenbelastung von Ziff. 3 des vorinstanzlichen Entscheides ist deshalb aufzuheben. Da im übrigen, wie nachfolgend noch darzulegen ist, die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gegeben sind, hat es bei dieser Aufhebung im Kostenpunkt sein Bewenden.