| Instanz: | Verwaltungsgericht |
|---|---|
| Abteilung: | Verwaltungsrechtliche Abteilung |
| Rechtsgebiet: | Ausländerrecht |
| Entscheiddatum: | 21.08.1997 |
| Fallnummer: | V 97 82 |
| LGVE: | 1997 II Nr. 1 |
| Leitsatz: | Art. 17 Abs. 2 ANAG; Art. 8 EMRK. Dem niedergelassenen Ausländer erwächst aus Art. 17 Abs. 2 ANAG kein bloss auf einzelne Familienmitglieder beschränkter Anspruch auf Nachzug. Art. 8 EMRK schützt die Einheit und das Zusammenleben der Familie. Dies wird mit dem Nachzug bloss einzelner Kinder gerade nicht erreicht. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3. - a) Zweck des Familiennachzuges nach Art. 17 Abs. 2 ANAG ist es, das familiäre Zusammenleben zu ermöglichen. Es fragt sich, was darunter im Hinblick auf ein Kind zu verstehen ist, wenn die Eltern, wie im vorliegenden Fall, geschieden sind. Eine rein grammatikalische Auslegung des Textes von Art. 17 Abs. 2 ANAG, wie er bis Ende 1991 Geltung hatte, lässt den Schluss auf einen bedingungslosen Einbezug des Kindes in die Niederlassungsbewilligung eines Elternteiles zu, sofern ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind vorgesehen ist (Kottusch, Zur rechtlichen Regelung des Familiennachzuges von Ausländern, in: ZBl 90/1989 S. 346). Der seit der Revision des Bürgerrechtsgesetzes (BüG) vom 23. März 1990 geltende Wortlaut von Art. 17 Abs. 2 ANAG verdeutlicht aber die schon früher geltende Ausrichtung des Gesetzes auf die rechtliche Absicherung des Zusammenlebens der Gesamtfamilie; das Gesetz verlangt nun ausdrücklich, dass die Kinder mit ihren Eltern (Plural) zusammen wohnen werden. Die Nachzugsregelung ist daher zugeschnitten auf den Fall, in dem die eheliche Beziehung der gemeinsamen Eltern noch intakt ist (BGE 118 Ib 159; BBl 1987 III 322). b) Die Ehe der Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Amtsgerichts Z vom 20. Dezember 1996 geschieden. Dabei wurden die beiden gemeinsamen Kinder A, geb. 1986, und B, geb. 1992, unter die elterliche Gewalt der Mutter gestellt. Es kann folglich im vorliegenden Fall nicht mehr um die Zusammenführung der Gesamtfamilie in ihrer ursprünglichen Form gehen. Diese Tatsache allein vermag jedoch den grundsätzlich bestehenden Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht zu beseitigen. So erhält etwa das ledige Kind unter 18 Jahren im Fall, wo die Eltern geschieden sind, die gleiche Bewilligung wie derjenige Elternteil, in dessen Obhut es sich befindet (BGE 118 Ib 159 Erw. 2b; vgl. Ziffer 644.1 der Weisungen zur Ausländergesetzgebung des Bundesamtes für Ausländerfragen vom Januar 1993, Stand 1.1.1995). Somit bestünde grundsätzlich ein Anspruch auf Einbezug von Tochter B in die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin. c) Die Beschwerdeführerin verlangt jedoch den Einbezug in die Niederlassungsbewilligung nur für ihre Tochter B, nicht aber für den ebenfalls der Ehe entsprossenen Sohn A. Es stellt sich die Frage, ob mit dem Verzicht auf den Nachzug des älteren Kindes der Zweck des Familiennachzuges gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG noch erreicht werden kann. Dies muss verneint werden. Auch dem niedergelassenen Ausländer erwächst aus Art. 17 Abs. 2 ANAG kein bloss auf einzelne Familienmitglieder beschränkter Anspruch auf Nachzug (unveröff. BG-Urteil Z. vom 20.10.1995, Erw. 2c). Der Familiennachzug dient der Ermöglichung des Zusammenlebens der gesamten Familie, weshalb denn auch der Niedergelassene über eine Wohnung zu verfügen hat, die ausreichend Platz für sämtliche Familienmitglieder bietet (BGE 119 Ib 86 Erw. c; AGVE 1995, S. 509 Erw. 5). Die von der Beschwerdeführerin an dieser Praxis vorgebrachte Kritik geht nur von der rein grammatikalischen Auslegung aus und lässt die bereits angeführte ratio legis der rechtlichen Ermöglichung und Absicherung der ganzen Familiengemeinschaft ausser acht (Kottusch, a.a.O., S. 346f.). Im vorliegenden Fall ist damit nach der Scheidung der Beschwerdeführerin vorausgesetzt, dass diese als Inhaberin der elterlichen Gewalt mit beiden Kindern das familiäre Zusammenleben pflegen würde, um diese in ihre Niederlassungsbewilligung miteinbeziehen zu können. Dies wird jedoch von der Beschwerdeführerin gerade nicht beabsichtigt. Nach ihren eigenen Angaben soll Sohn A weiterhin in Portugal bleiben und dort die Schule besuchen. Dies und auch die anderen vorgebrachten Gründe für ein Verbleiben des Sohnes in Portugal treten jedenfalls vor der Absicht des Gesetzgebers zur Zusammenführung des erziehungsberechtigten Elternteils und seiner beiden Kinder zurück. Mit einem Nachzug beider Kinder könnte zudem der ebenfalls in der Schweiz lebende geschiedene Ehegatte und Vater sein Besuchsrecht gegenüber beiden Kindern umfassend pflegen. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin kein aus Art. 17 Abs. 2 ANAG fliessender Anspruch auf Einbezug ihrer Tochter B in die eigene Niederlassungsbewilligung zusteht. 4. - a) Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung für ihre Tochter B verletze Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Nach dieser Bestimmung sollen die Angehörigen einer Familie grundsätzlich beisammen wohnen können. Die EMRK gewährt an sich kein Recht auf Asyl, Einreise und Aufenthaltsbewilligung oder -verlängerung. Art. 8 EMRK schützt jedoch die Einheit und das Zusammenleben der Familie. Von daher können staatliche Massnahmen, wie Einreisebeschränkung und Ausweisung, den Anspruch auf Schutz des Familienlebens verletzen (Häfliger, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, S. 208). b) Das Gesuch der Beschwerdeführerin bezieht sich nur auf ihre Tochter B, nicht aber auf den in Portugal lebenden Sohn A. Für letzteren ist auch kein Nachzug in die Schweiz vorgesehen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zeigen, dass es ihr nicht um die Zusammenführung der Gesamtfamilie geht. Wie bereits dargelegt, enthält Art. 17 Abs. 2 ANAG aber keinen Anspruch auf einen bloss teilweisen Nachzug der Familie (s. Erw. 3c). Ein solcher lässt sich aber auch nicht aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK ableiten. Letztere Norm geht nur insoweit über Art. 17 Abs. 2 ANAG hinaus, als nebst den Eltern und ihren Kindern unter Umständen auch weitere nahe Verwandte in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fallen. Nichts deutet jedoch darauf hin, dass Art. 8 Ziff. 1 EMRK bloss für den Nachzug einzelner Kinder geltend gemacht werden könnte. Die Einheit und das Zusammenleben der Familie, welche Art. 8 EMRK schützt, werden mit dem Vorgehen der Beschwerdeführerin gerade nicht ermöglicht. Da diese nicht beabsichtigt, beide Kinder zu sich in die Schweiz zu nehmen und freiwillig auf ein gemeinsames Familienleben verzichtet, vermag sie aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Somit ist die Beschwerde auch unter diesem Gesichtspunkt abzuweisen. |