| Instanz: | Verwaltungsgericht |
|---|---|
| Abteilung: | Verwaltungsrechtliche Abteilung |
| Rechtsgebiet: | Ausländerrecht |
| Entscheiddatum: | 11.05.1999 |
| Fallnummer: | V 98 103 |
| LGVE: | 1999 II Nr. 1 |
| Leitsatz: | Art. 9 Abs. 3 lit. b, Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG; Art. 14 Abs. 4 ANAV. Liegt ein Ausweisungsgrund vor, kann der Kantonswechsel verweigert werden, auch wenn der Niederlassungskanton selber von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung abgesehen hat. Daran vermögen die am 30. April 1991 vereinbarten und am 1. Juli 1991 in Kraft getretenen Änderungen der Niederschrift vom 19. Dezember 1953 zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über Niederlassungsfragen nichts zu ändern (Erw. 4). Art. 11 Abs. 3 ANAG; Art. 16 Abs. 3 ANAV. Prüfung der Angemessenheit. Interessenabwägung (Erw. 5). |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Der deutsche Staatsangehörige A reiste im Jahre 1963 in die Schweiz ein. Er besitzt im Kanton Tessin die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C). Am 10. Juli 1997 meldete er sich bei der Einwohnerkontrolle der Stadt Luzern an. Mit Verfügung vom 20. März 1998 verweigerte die Fremdenpolizei des Kantons Luzern die Bewilligung für den Zuzug in den Kanton Luzern mit der Begründung, A sei mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Juli 1995 wegen Geldfälschung zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Es liege daher ein Ausweisungsgrund vor, weshalb die Voraussetzungen für den Zuzug nicht erfüllt seien. Das Verwaltungsgericht hat die dagegen durch A erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. Aus den Erwägungen: 4. - Die Vorinstanz hat die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Luzern gestützt auf die in BGE 105 Ib 234ff. publizierte bundesgerichtliche Rechtsprechung verweigert. Darin führt das Bundesgericht aus, nach Art. 14 Abs. 4 ANAV könne dem Ausländer mit Niederlassungsbewilligung bei Wechsel des Kantons die neue Bewilligung verweigert werden, wenn ein Widerrufs- oder Erlöschungsgrund vorliege. Die Niederlassungsbewilligung erlösche unter anderem mit der Ausweisung (Art. 9 Abs. 3 lit. b ANAG). Nach der Rechtsprechung müsse die Ausweisung nicht verfügt oder vollzogen werden, um die Niederlassungsbewilligung im neuen Kanton zu verweigern, sondern es genüge, wenn ein Ausweisungsgrund vorliege. Nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG könne ein Ausländer aus der Schweiz oder einem Kanton ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft worden sei. Die Ausweisung solle indessen nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheine. Für die Beurteilung der Angemessenheit seien gemäss Art. 16 Abs. 3 ANAV namentlich wichtig die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Die Frage der Angemessenheit einer Ausweisungsverfügung hätten in erster Linie die kantonalen Behörden zu entscheiden. Die Niederlassungsbewilligung im neuen Kanton dürfe verweigert werden, wenn ein Ausweisungsgrund sowohl in rechtlicher Hinsicht (Art. 10 ANAG) als auch gemäss Ermessensabwägung (Art. 11 Abs. 3 ANAG) gegeben sei. Um die Niederlassungsbewilligung im neuen Kanton verweigern zu können, müsse ein Ausweisungsgrund aus der Schweiz gegeben sein. Das bedeute nicht, dass die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung in einem neuen Kanton die Ausweisung aus dem bisherigen Niederlassungskanton voraussetze. Wenn ein Kanton eine Ausweisung schon Niedergelassener nicht ausspreche, obwohl die Voraussetzungen dazu gegeben wären, könne deswegen ein anderer Kanton nicht verpflichtet werden, seinerseits eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen (BGE 105 Ib 236 f.). a) Die Vorinstanz erachtet den Ausweisungsgrund als erfüllt. Dies ist im Lichte der erwähnten gesetzlichen Grundlagen und der Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer wurde im Jahre 1995 zu einer zweijährigen Zuchthausstrafe verurteilt. Damit ist Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG erfüllt. Liegt aber ein Ausweisungsgrund vor, so kann - unter Vorbehalt von Art. 11 Abs. 3 ANAG - nach der dargelegten Rechtsprechung der Kantonswechsel verweigert werden, auch wenn der Niederlassungskanton selber von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung abgesehen hat. b) Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Rechtsprechung gemäss BGE 105 Ib 234 ff. sei obsolet. Das Bundesgericht habe seinen Entscheid noch im Hinblick auf den Niederlassungsvertrag vom 19. Dezember 1953 erlassen. In der Zwischenzeit sei dieser Vertrag indessen am 30. April 1991 geändert worden. Abschnitt I. Ziff. 1 und Abschnitt III. des Niederlassungsvertrages würden dem niedergelassenen deutschen Staatsangehörigen das Recht einräumen, sich jederzeit in einem anderen Kanton der Schweiz niederzulassen. Der Verordnungsgeber habe jedoch Art. 14 Abs. 4 ANAV nicht an die neuen Bestimmungen angepasst. Diese Bestimmung, welche den Kantonen die Möglichkeit einräume, Ausländern im Falle eines Niederlassungsvertrages den Kantonswechsel unter den Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 3 und 4 ANAG zu verbieten, verletze aber Völkerrecht. Denn der niedergelassene deutsche Staatsbürger verliere nach Abschnitt III. des Niederlassungsvertrages seine Rechte aus Abschnitt I. nur dann, wenn er die Niederlassungsbewilligung verliere. Dies erfordere aber eine vorangegangene, anfechtbare Verfügung. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Zwar erging die bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss BGE 105 Ib 234ff. vor der vom Beschwerdeführer erwähnten Änderung des Niederlassungsvertrages. Die fraglichen Änderungen betrafen aber im Abschnitt I. Ziff. 1 einerseits bloss grammatikalische Anpassungen («deutsche Staatsangehörige» und «Schweizer Bürger» wurden durch «Deutsche» und «Schweizer» ersetzt); andererseits wurde die Aufenthaltsdauer, nach welcher ein Deutscher Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung erhält, von zehn auf fünf Jahre herabgesetzt. Zudem hoben die Vertragsstaaten den vom Beschwerdeführer ebenfalls zitierten Abschnitt III der alten Fassung auf, weshalb der bisherige Abschnitt IV neu zu III wurde, wobei sie gleichzeitig den Begriff «Aufenthaltserlaubnis» durch «unbefristetes und unbeschränktes Aufenthaltsrecht» und den Begriff «Bewilligung» durch «Aufenthaltstitel» ersetzten (AS 1991 S. 1159). Mit diesen Änderungen wurden somit keine neuen Rechte verankert oder bestehende Rechte erweitert. Aus diesem Grund hat die Rechtsprechung gemäss BGE 105 Ib 234 ff. nach wie vor ihre Gültigkeit. Danach verletzt aber eine Verfügung, mit welcher ein Kantonswechsel verweigert wird, weil ein Ausweisungsgrund besteht, diese staatsvertraglichen Regelungen nicht. Trotz der am erwähnten Bundesgerichtsurteil vorgetragenen, nicht weiter substanziierten Kritik des Beschwerdeführers besteht für das Verwaltungsgericht kein Anlass, von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen. c) Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes bejaht hat. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 5. - Selbst wenn ein Ausweisungsgrund wie hier in rechtlicher Hinsicht (Art. 10 ANAG) gegeben ist, darf die Niederlassungsbewilligung im neuen Kanton nur dann verweigert werden, wenn dies nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Hiebei sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 ANAV; vgl. auch BGE 122 II 435 Erw. 2a, 120 Ib 12 Erw. 4a). Die Behörden haben eine Güterabwägung vorzunehmen, bei der einander das private Interesse des betroffenen Ausländers am Zuzug in den Kanton und das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit gegenüberstehen (vgl. PVG 1996 Nr. 60 S. 186). Verübt ein Ausländer ein Verbrechen oder Vergehen, hat bereits der Strafrichter die Möglichkeit, die strafrechtliche Landesverweisung anzuordnen (Art. 55 StGB). Sieht er davon ab oder wird im Fall einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug die Landesverweisung probeweise aufgeschoben, steht dies der fremdenpolizeilichen Ausweisung nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG nicht entgegen. Dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist aber im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen (BGE 122 II 435 Erw. 2b). (...) a) (...) b) Die Vorinstanz macht geltend, nach dem Strafurteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Juli 1995 handle es sich nicht um einen leichten Fall. Dem Beschwerdeführer müsse vorgeworfen werden, dass er in professioneller Art und Weise falsche Banknoten im Nennwert von mehr als 10 Millionen US-Dollar hergestellt habe. Zudem müsse gemäss diesem Urteil der Schluss gezogen werden, dass er einer der Hauptanstifter gewesen sei. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei bereits 57-jährig, wohne seit 35 Jahren in der Schweiz, sei seit 28 Jahren selbständigerwerbend und wohne bei seiner Lebenspartnerin in Luzern. Er habe jeglichen Kontakt zu seinem Herkunftsland verloren. Luzern biete ihm allein die Möglichkeit, sich wirtschaftlich wieder aufzufangen und eine neue Existenz aufzubauen. Müsste er die Schweiz verlassen, so würde er vor dem wirtschaftlichen Ruin stehen, denn in seinem Alter lasse sich in seiner Heimat weder eine Anstellung finden noch ein neues und eigenes Geschäft aufbauen. Ihm sollte daher nicht die Möglichkeit genommen werden, mit seiner langjährigen Partnerin hier in Luzern wieder eine neue Existenz aufzubauen. Der Beschwerdeführer wurde - wie dargelegt - im Jahre 1995 zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt. Bei der Prüfung der Frage, ob eine fremdenpolizeiliche Massnahme im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV verhältnismässig erscheint, ist vorab festzustellen, dass der Beschwerdeführer wegen eines Delikts verurteilt werden musste, das als solches schwer wiegt: Geldfälschung, und zwar in einem erheblichen Betrag. Das Mass der verhängten Freiheitsstrafe und die Art der Straftat - Gefährdung der Sicherheit des Geldverkehrs - lassen erkennen, dass das strafrechtliche Verschulden des Beschwerdeführers schwer wiegt. Es besteht damit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, ihn vom Kanton Luzern fernzuhalten. Dagegen vermögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers nicht aufzukommen. Insbesondere helfen ihm die Argumente der langen Anwesenheit in der Schweiz und der drohenden Mittellosigkeit in seinem Heimatland nicht weiter, denn entgegen seiner Auffassung wird er mit dem angefochtenen Entscheid keineswegs verpflichtet, die Schweiz zu verlassen und nach Deutschland auszureisen. Wie er selber angibt, besitzt er nach wie vor die Niederlassungsbewilligung im Kanton Tessin, so dass sein Anwesenheitsrecht in der Schweiz zurzeit gesichert ist. Es ist dem Beschwerdeführer aber durchaus zumutbar, im Kanton Tessin zu wohnen und zu arbeiten, zumal sich auch seine beiden Kinder dort aufhalten und er im Kanton Luzern keine familiären Beziehungen hat. Auch die nach der Strafentlassung in Luzern begonnene wirtschaftliche Tätigkeit als selbständiger Werbefachmann kann hieran nichts ändern. Die Art dieser Geschäftstätigkeit ist nicht zwingend auf den Standort Luzern angewiesen, sondern kann eben so gut im Tessin vorgenommen werden. Dass dem Beschwerdeführer dadurch der wirtschaftliche Ruin drohen soll, ist weder dargetan noch ersichtlich. Bei dieser Sachlage verstösst der angefochtene Entscheid, dem Beschwerdeführer den Zuzug in den Kanton Luzern zu verweigern, nicht gegen Bundesrecht. (...) |