| Instanz: | Verwaltungsgericht |
|---|---|
| Abteilung: | Verwaltungsrechtliche Abteilung |
| Rechtsgebiet: | Öffentliches Beschaffungswesen |
| Entscheiddatum: | 23.07.1999 |
| Fallnummer: | V 99 145 |
| LGVE: | 1999 II Nr. 17 |
| Leitsatz: | § 32 öBG. Tatsachen, die nach Erlass der angefochtenen Zuschlagsverfügung entstanden oder mitgeteilt wurden, sind nicht zu berücksichtigen. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3. - (...) c) Die Beschwerdeführerin macht geltend, es liege eine schriftliche Garantie des Herstellers der Schnittstelle vor und eine Faxinformation der A GmbH, dass solche Anbindungen bereits realisiert worden seien. Gemäss § 32 öBG sind - soweit sich aus der Natur der Sache nichts anderes ergibt - für die Beurteilung der Beschwerde die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung massgebend. In der massgeblichen Offerte hat die Beschwerdeführerin unter Ziff. 7.7.4 auf die Frage: «Besteht eine Software für die Einbindung der Gruppenebene an die Leitebene von B?» handschriftlich ausgefüllt: «Wird von A GmbH erstellt.» Dies kann kaum anders verstanden werden, als dass diese Software erst noch zu erstellen sei. Die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren aufgelegte «Garantieerklärung» der A GmbH datiert vom 17. Juni 1999 und der zitierte Fax vom 14. Juli 1999. Damit wurden beide Belege erst nach der angefochtenen Verfügung erstellt, womit sie unbeachtlich sind. Das Beschaffungswesen verlangt ein rasches Verfahren, womit die Teilnehmer gehalten sind, die erforderlichen Angaben, die überdies in den Ausschreibungsunterlagen hier auch ausdrücklich gefordert wurden (vgl. z.B. Ziff. 5.4), zusammen mit der Offerte einzureichen. Nach der Zuschlagsverfügung können allfällige Unterlassungen nicht mehr nachgeholt werden. |