| Instanz: | Verwaltungsgericht |
|---|---|
| Abteilung: | Verwaltungsrechtliche Abteilung |
| Rechtsgebiet: | Öffentliches Beschaffungswesen |
| Entscheiddatum: | 28.07.1999 |
| Fallnummer: | V 99 159 |
| LGVE: | 1999 II Nr. 16 |
| Leitsatz: | §§ 17 und 27 Abs. 2 öBG. Der Zuschlag ist durch eine anfechtbare formelle Verfügung den betroffenen Anbietern zu eröffnen. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3. - (...) c) Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Nichtberücksichtigung seiner beiden Angebote unbestrittenerweise durch einen Brief des planenden Ingenieurbüros mitteilen lassen. Gemäss § 17 öBG hat der Zuschlag jedoch durch eine anfechtbare formelle Zuschlagsverfügung der zuständigen Vergabebehörde mit dem in dieser Bestimmung aufgeführten Mindestinhalt zu erfolgen. Darin sind insbesondere auch der Preis des berücksichtigten Angebotes und eine kurze Begründung, warum das berücksichtigte Angebot das wirtschaftlich günstigste ist, aufzuführen. Erst zusammen mit diesen Angaben ist eine sachgerechte Anfechtung mit Beschwerde möglich. Diese Verfügung ist den betroffenen Anbieterinnen durch Zustellung zu eröffnen (§ 27 Abs. 2 öBG). Indem die Vergabebehörde eine solche Verfügung unterlassen hat, hat sie nicht nur einen gravierenden formellen Fehler begangen; vielmehr ist ein gesetzeskonformer Zuschlag gar nicht erfolgt. Dies ist im Rechtsspruch im Sinne einer Feststellungsverfügung festzuhalten. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zur Behebung der Mängel zurückzuweisen. |