Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Rechtsgebiet:Markenschutz
Entscheiddatum:16.07.1997
Fallnummer:01 97 6/165
LGVE:1997 I Nr. 13
Leitsatz:Art. 4, 5, 6, 13 Abs. 3, 14, 28 Abs. 2 lit. a, 31ff., 52 f., 55, 58 und 59 Abs. 3 lit. b MSchG1; Art. 2, 64 und 65 URG; §§ 11 und 15 Abs. 2 lit. b, 100 Abs. 1 lit. b, 103, 104 Abs. 3, 113 Abs. 1 und 3 und 232 Abs. 1 ZPO. Fehlende Zuständigkeit des Obergerichtspräsidenten als einziger Instanz für den Erlass vorsorglicher Massnahmen, wenn es offensichtlich am Bestand einer Marke und eines Urheberrechtes fehlt. Nichteintreten durch Erledigungsentscheid. Keine Prozessüberweisung an den für den Erlass von Massnahmen nach Obligationenrecht und UWG zuständigen Richter im Massnahmeverfahren.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:2. - Gemäss Art. 5 MSchG entsteht das Markenrecht mit der Eintragung im Register. Die Gesuchstellerin bezeichnet sich als "Inhaberin" der Marke Tutoris, führt jedoch selbst an, dass diese Marke von ihr bisher noch nicht im Markenregister eingetragen worden sei. Lediglich der Gesuchsgegner hat am 15. Mai 1997 die Wortmarke "TUTORIS" beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum in Bern hinterlegt, was nach Art. 28 Abs. 2 lit. a MSchG den Antrag auf Eintragung im Markenregister beinhaltet. Aufgrund der durchschnittlichen Verarbeitungszeiten von derzeit noch mehr als einem halben Jahr ist davon auszugehen, dass auch das Markenrecht zugunsten des Gesuchsgegners noch nicht besteht. Vor der Eintragung besteht nach Art. 6 MSchG das Prioritätsrecht, welches indes noch keine vorwirkenden Markenschutzrechte entstehen lässt.

Damit erweist sich die Rechtsberufung der Gesuchstellerin auf Markenschutz als hinfällig. Die von ihr angerufenen Art. 4 und Art. 13 Abs. 3 MSchG setzen voraus, dass eine Marke überhaupt eingetragen ist. Ohne Eintragung im Markenregister kann man eine Marke nicht innehaben. Art. 4 MSchG besagt lediglich, dass im Register eingetragene Marken im Falle der Eintragung durch Unberechtigte keinen Schutz geniessen. Gegen eine neu eingetragene Marke kann sich der Inhaber einer älteren Marke im Widerspruchsverfahren nach Art. 31ff. MSchG zur Wehr setzen. Das Weiterbenützungsrecht für ein bereits vor der Hinterlegung gebrauchtes Zeichen bleibt nach Art. 14 MSchG gewahrt. Der Markeninhaber kann nach erfolgtem Eintrag einem Dritten nicht verbieten, die Produktebezeichnung im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen. Im Falle einer unbefugten Anmassung der Marke kann gemäss Art. 52 f. MSchG auf Feststellung deren Nichtigkeit oder auf Übertragung oder nach Art. 55 MSchG auf Leistung geklagt werden. Alle diese Rechtsbehelfe setzen indes den Bestand einer Marke voraus.

Eine markenschutzrechtliche Massnahme für die Zukunft, wie sie die Gesuchstellerin eventualiter beantragte, ohne dass derzeit eine Marke überhaupt besteht, ist ausgeschlossen. Die Gesuchstellerin zeigt im übrigen mit diesem Eventualantrag, dass sie selbst davon ausgeht, dass die vom Gesuchsgegner hinterlegte Marke noch nicht eingetragen ist.

3. - Die Gesuchstellerin beruft sich im weiteren auf das Urheberrechtsgesetz (URG, SR 231.1). Die Marke Tutoris sei in ihrem Auftrag von der Werbeberatungsfirma B. & Partner entworfen worden, weshalb die Urheberrechte bei dieser Firma lägen, welche ihr die Nutzungs- und Verwertungsrechte vollumfänglich in Lizenz abgetreten habe. Als Lizenznehmerin sei sie aktivlegitimiert, die Nutzungsrechte gegenüber Dritten geltend zu machen. Der Schriftzug "TUTORIS" stelle ein Werk der bildenden Kunst im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. c URG dar.

Urheberrechtlich geschützte Werke sind geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben (Art. 2 Abs. 1 URG), u.a. Sprachwerke, graphische Werke und Werke mit technischem Inhalt wie Zeichnungen (Art. 2 Abs. 2 lit. a, c und d URG). Die vom Gesuchsgegner am 15. Mai 1997 hinterlegte und - soweit ersichtlich - noch nicht eingetragene Marke "TUTORIS" ist als reine Wortmarke ohne besondere graphische Gestaltung angemeldet worden, weshalb sie einzig in Grossbuchstaben dargestellt wurde. Sie entspricht nicht den verschiedenen von der Werbeagentur B. & Partner im Auftrag der Gesuchstellerin entwickelten Schriftzügen. Das blosse Wort TUTORIS ist indes lediglich der Genitiv des lateinischen Wortes TUTOR, was Vormund bedeutet. Als solches stellt es Gemeingut dar, das in jedem Text verwendet werden kann, zumal die ursprüngliche lateinische Sprache nur Grossbuchstaben kennt. Mit seiner Hinterlegung der blossen Wortmarke verletzt der Gesuchsgegner mithin zum vornherein kein Urheberrecht.

Damit kann die Frage offenbleiben, ob die zumindest teilweise von gängigen Schriftarten kaum abweichenden Schriftzüge, an denen die Gesuchstellerin die Nutzungs- und Verwertungsrechte behauptet, aufgrund einer ausreichenden Individualisierung und Originalität schutzwürdig im Sinne des Urheberrechtes wären (vgl. Barrelet Denis/Egloff Willi, Das neue Urheberrecht, Kommentar, Bern 1994, S. 9-13 Rz 4-13). Ebenfalls nicht zu entscheiden ist, ob zwischen der Firma B. & Partner und der Gesuchstellerin eine urheberrechtliche Lizenz (Troller Alois/Troller Patrick, Kurzlehrbuch des Immaterialgüterrechts, 3. Aufl., Basel 1989, S. 171 Ziff. VII) vorliegt, welche wiederum ihrerseits ein urheberrechtlich geschütztes Werk voraussetzte (Troller/Troller, a.a.O., S. 168 oben). In diesem Zusammenhang ohne Bedeutung ist im übrigen auch der von der Gesuchstellerin geltend gemachte Umstand, dass die von ihr entwickelten Computerprogramme urheberrechtlich geschützte Werke seien. Die Gesuchstellerin streitet um die Verwendung des Namens "TUTORIS" und nicht um die Computerprogramme.

4. - Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen im Markenschutz- und Urheberrecht ist im Kanton Luzern der Obergerichtspräsident als einzige Instanz sachlich zuständig (örtliche Zuständigkeit nach Art. 59 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 58 Abs. 1 MSchG und Art. 65 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 64 Abs. 1 URG; sachliche Zuständigkeit nach Art. 58 Abs. 3 MSchG und Art. 64 Abs. 3 URG i.V.m. §§ 11 und 15 Abs. 2 lit. b ZPO). Da vorliegend ein Markenrecht nicht besteht und sich der Urheberrechtsschutz nicht auf die vom Gesuchsgegner hinterlegte Marke "TUTORIS" erstreckt, bleiben gegebenenfalls nur noch die von der Gesuchstellerin ebenfalls eingehend dargelegten Rechtsbehelfe des UWG und die im Zusammenhang mit dem Konkurrenzverbot behauptete Vertragsverletzung. Hierfür besteht indes die sachliche Zuständigkeit des Obergerichtspräsidenten nicht. Auf das Massnahmengesuch (einschliesslich Gesuch um dringliche Anordnung) ist daher mangels Zuständigkeit nicht einzutreten (§ 100 Abs. 1 lit. b ZPO). Das Verfahren ist durch Erledigungsentscheid zu beenden (§ 104 Abs. 3 ZPO), weshalb sich auch die Anhörung des Gesuchsgegners erübrigt (§ 232 Abs. 1 ZPO).

Die in § 103 ZPO vorgesehene Fristansetzung zur Bezeichnung des zuständigen Richters durch die Gesuchstellerin mit nachfolgender Prozessüberweisung kann vorliegend unterbleiben, da keine Verwirkungsfristen im Raume stehen und die Rechtshängigkeit bei einem Massnahmeverfahren nicht weiter von Bedeutung ist, da derartige Summarentscheide nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (§ 113 Abs. 1 und 3 ZPO e contrario) und jederzeit ein neues Gesuch gestellt werden kann.