Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:03.06.2009
Fallnummer:11 08 143.2
LGVE:2009 I Nr. 38
Leitsatz:§ 252 Abs. 1 ZPO. Zulassung einer nachträglichen Eingabe zur Streitwerthöhe.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:§ 252 Abs. 1 ZPO. Zulassung einer nachträglichen Eingabe zur Streitwerthöhe.



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Die nachträgliche Eingabe des Klägers bezüglich Streitwerthöhe ist zuzulassen. Der Kostenspruch ergeht (als notwendiger Bestandteil des Urteils) von Amtes wegen. Anträge zum Kostenpunkt sind von der Dispositionsmaxime nicht erfasst (Kurt Boesch, Prozesskosten, in: HAVE Tagungsband, Der Haftpflichtprozess [Hrsg. Fellmann/Weber], S. 157). Der Richter hat einen von den Parteien offensichtlich unrichtig bezifferten Streitwert von Amtes wegen zu korrigieren (§ 252 Abs. 1 i.V.m. § 207 lit. a und § 21 Abs. 2 ZPO).



I. Kammer, 3. Juni 2009 (11 08 143)