Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:24.04.2008
Fallnummer:11 08 9
LGVE:2008 I Nr. 29
Leitsatz:§ 80 Abs. 1 ZPO. Gewährung einer Notfrist nur in Ausnahmefällen.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:§ 80 Abs. 1 ZPO. Gewährung einer Notfrist nur in Ausnahmefällen.



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Richterliche Fristen können erstreckt werden, wenn vor Fristablauf darum ersucht wird (§ 80 Abs. 1 ZPO). Der Richter entscheidet nach seinem Ermessen, ob bzw. wie weit er eine Frist erstreckt; er berücksichtigt dabei den Zweck des Verfahrens, die Vorschriften über dessen Dauer, die Schwierigkeit der Sache, sowie schutzwürdige Interessen der Beteiligten (§ 81 ZPO). Letztmals erstreckte Fristen können höchstens dann verlängert werden, wenn neue Verhältnisse eingetreten sind. Die kantonale Praxis gewährt nur in Ausnahmefällen besonderer Art (z.B. bei kurzfristigen schweren Erkrankungen) eine zusätzliche Notfrist von einigen Tagen, die letztlich einer vorweggenommenen Wiederherstellung im Sinne von § 90 ZPO gleichkommt (LGVE 1996 I Nr. 20). Der Gesuchsteller muss somit dartun und belegen, dass ihm die Wahrung der letztmals erstreckten Frist objektiv nicht möglich ist oder übermässige Anforderungen stellt (LGVE 1996 I Nr. 22).



I. Kammer, 24. April 2008 (11 08 9)