Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:1. Abteilung
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:26.01.2011
Fallnummer:11 10 68
LGVE:2011 I Nr. 38
Leitsatz:§ 21 LU ZPO; Art. 91 CH ZPO. Streitwertberechnung beim Begehren um Ausschluss eines Mitglieds aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:§ 21 LU ZPO; Art. 91 CH ZPO. Streitwertberechnung beim Begehren um Ausschluss eines Mitglieds aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft.



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In einem Prozess um Ausschluss eines Stockwerkeigentümers aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft war auch die vorinstanzliche Streitwertberechnung angefochten. Das Obergericht schützte diese.



Aus den Erwägungen:

7.- Die Beklagte kritisiert die vorinstanzliche Streitwertberechnung. Das Amtsgericht habe zu Unrecht den Verkehrswert ihres Liegenschaftsanteils als massgebend betrachtet. Das Amtsgericht hat den mutmasslichen Verkehrswert auf Fr. 500'000.-- festgesetzt. Die Beklagte will dem Streitwert demgegenüber die Verpflichtung zur Veräusserung zugrunde legen und kommt geschätzt auf den Betrag von Fr. 250'000.--. Der Kläger ist mit der vorinstanzlichen Streitwertberechnung hingegen einverstanden.



7.1. Der Streit betreffend Ausschluss eines Mitglieds einer Stockwerkeigentümergemeinschaft ist vermögensrechtlicher Natur (BGE 113 II 15 E. 1 S. 17). Nach welchen Kriterien der Streitwert zu berechnen ist, wurde vom Bundesgericht bis heute soweit ersichtlich nicht entschieden. In der Lehre (zum Teil mit Verweis auf kantonale Urteile) wird die Ansicht vertreten, der Wert des Anteils der beklagten Partei sei massgebend (Brunner/Wichtermann, Basler Komm., 3. Aufl., Art. 649b ZGB N 24; Reto Strittmatter, Ausschluss aus Rechtsgemeinschaften, Zürich 2002, S. 86; Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl., Art. 138 ZPO N 5c). Die Beklagte verweist demgegenüber auf ein Urteil des Thurgauer Obergerichts aus dem Jahre 2008, wonach die Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem mutmasslichen Verkaufspreis massgebend ist, wobei zusätzlich der nicht geldwerte Nachteil zu berücksichtigen ist, der aus dem Ausschluss resultiert (Urteil Obergericht des Kantons Thurgau vom 20.05.2008, Zusammenfassung in: BR 4/2009 S. 160 Nr. 173).



7.2. Die Frage nach den Kriterien zur Bestimmung des Streitwerts ist nicht leicht zu entscheiden. Auch wenn in der Regel ein Verkauf zur Diskussion steht, ist dies gemäss der klaren gesetzlichen Anordnung aber nicht zwingend der Fall. Der Anteil kann auch ohne Gegenleistung auf einen Dritten übergehen. Denn Art. 649b Abs. 3 ZGB bestimmt in allgemeiner Form die Veräusserung des Anteils (identisch die beiden romanischen Gesetzesfassungen: à aliéner bzw. ad alienare), ohne damit allein einen Verkauf zu statuieren (vgl. auch Meier-Hayoz, Berner Komm., 5. Aufl., Art. 649b und 649c ZGB N 28). Zweck der Bestimmung ist, dass der beklagte Eigentümer beim Vorliegen von Ausschlussgründen sein Eigentum aufgibt. So gesehen ist jener Lehrmeinung zu folgen, die gleichsam neutral auf den Verkehrswert des Anteils abstellt. Da die Beklagte nicht geltend macht, der Verkehrswert ihres Anteils sei durch das Amtsgericht nach unzutreffenden Kriterien festgelegt worden, bleibt es beim Streitwert von Fr. 500'000.--, zumal sich aus den Akten nicht ergibt, dass eine solche Verkehrswertschätzung klar zu beanstanden wäre.



1. Abteilung, 26. Januar 2011 (11 10 68)



(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen am 13. Oktober 2011 abgewiesen [5A_534/2011].)