| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | I. Kammer |
| Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 13.02.1997 |
| Fallnummer: | 11 96 180/34 |
| LGVE: | 1997 I Nr. 24 |
| Leitsatz: | §§ 87 und 265 Abs. 2 ZPO. Sistierungsverfügungen sind ohne Nachweis eines nichtwiedergutzumachenden Nachteils mit der Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Die Sistierung nach § 87 ZPO ist eine prozessleitende Verfügung, deren rechtmässiger Erlass davon abhängt, ob einer der dort vorgesehenen Sistierungsgründe vorliegt. Gemäss § 265 Abs. 2 ZPO können prozessleitende Entscheide selbständig mit der Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Die Sistierung ist nun insofern ein Spezialfall einer prozessleitenden Verfügung, als es möglich sein muss, die Rechtmässigkeit einer Sistierung unabhängig davon zu prüfen, ob einer Partei durch die Sistierung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies deshalb, weil sich eine unrechtmässige (gesetzwidrige) Sistierung im Ergebnis gleich auswirkt wie eine unrechtmässige Verschleppung des Verfahrens durch das Gericht, nämlich als verfassungswidrige Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung, gegen die nach kantonalem Recht die Aufsichtsbeschwerde nach § 286 Abs. 2 lit. a ZPO gegeben ist. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach einzutreten. |