| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | I. Kammer |
| Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 13.07.1998 |
| Fallnummer: | 11 97 158 |
| LGVE: | 1998 I Nr. 18 |
| Leitsatz: | §§ 38, 211 und 214 ZPO. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit erfordert, dass die Mehrheit derjenigen Mitglieder eines Richterkollegiums, die an der Hauptverhandlung anwesend waren, später auch an der Urteilsberatung bzw. -fällung mitwirken. Wurde die Zusammensetzung des urteilenden Gerichts den Parteien bekannt gegeben (z.B. an der Hauptverhandlung), sind ihnen Änderungen in jedem Fall mitzuteilen. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | In einem Forderungsprozess wurde das amtsgerichtliche Urteil von einem Richterkollegium gefällt, das zur Mehrheit anders zusammengesetzt war als dasjenige, das an der Hauptverhandlung der Beweisabnahme und den Parteivorträgen beigewohnt hatte. Der Richterwechsel wurde den Parteien nicht angezeigt. Der unterliegende Kläger appellierte an das Obergericht, welches das angefochtene Urteil aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies. Aus den Erwägungen: Nach § 211 ZPO dient die Hauptverhandlung der rechtlichen Erörterung der Streitigkeit durch die Parteien und allfälligen Beweisabnahmen vor vollständig besetztem Gericht. Die Verhandlung wird vom Gerichtspräsidenten geleitet, der zu Beginn unter anderem festhält, wer als Richter anwesend ist (§ 214 Abs. 1 ZPO). Wie in der Botschaft vom 8. Mai 1992 des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Entwurf des Gesetzes über die ZPO ausgeführt wird, liegt der Schwerpunkt der Bestimmung über den Zweck der Hauptverhandlung auf dem Passus "vor vollständig besetztem Gericht". Nur unter dieser Voraussetzung mache das Kollegialitätsprinzip noch Sinn, indem trotz Informationsvorsprung des Instruktionsrichters die Mitrichter möglichst effektiv in die Beurteilung einbezogen werden sollen (GR 1992 S. 791 = B 48 S. 42). Aus dieser Begründung lässt sich ableiten, dass den Parteien nicht nur ein Anspruch darauf eingeräumt werden sollte, ihre Sache einem zahlenmässig richtig besetzten Kollegium zu unterbreiten, sondern auch von denjenigen Richtern und Richterinnen angehört zu werden, die später bei der Beurteilung mitwirken (vgl. Studer/Rüegg/ Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1 zu § 211 und N 1 zu § 109). Gestützt auf das damit statuierte, allerdings auf die Hauptverhandlung beschränkte Prinzip der Unmittelbarkeit darf die Zusammensetzung des Gerichts nach dieser Verhandlung grundsätzlich nicht mehr verändert werden (vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, a. a. O., N 1 zu § 109 ZPO). Es kann indessen nicht in allen Fällen vermieden werden, dass Richter und Richterinnen an der Urteilsberatung bzw. -fällung teilnehmen, welche an der Hauptverhandlung nicht anwesend waren, z.B. bei Wechsel infolge Todes eines Mitgliedes oder Ausscheidens aus dem Amt. Mit dem oben erwähnten Grundsatz der Unmittelbarkeit lässt sich indessen nicht vereinbaren, wenn - wie hier - die Mehrheit der urteilenden Richter und Richterinnen nicht mehr mit der Besetzung des Gerichts anlässlich der Hauptverhandlung übereinstimmt. Hinzu kommt, dass nach § 38 Abs. 2 ZPO Änderungen in der Zusammensetzung des urteilenden Gerichts nach deren Bekanntgabe den Parteien mitzuteilen sind. Dies muss auch für den Fall gelten, wo die Zusammensetzung des Gerichts anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung bekannt gegeben wurde (§ 214 Abs. 1 ZPO), konnten die Parteien doch darauf vertrauen, dass ihre Streitsache von denselben Richterinnen und Richtern beurteilt werde, die an der mündlichen Verhandlung anwesend waren und ihre Darlegungen gehört haben. Nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs war es daher geboten, den durch die Neuwahlen bedingten Wechsel in der Besetzung des Gerichts den Parteien mitzuteilen, damit diese ihre allfälligen Verfahrensrechte wahren konnten. Die Vorinstanz hat somit wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt (§ 211 ZPO und § 214 Abs. 1 ZPO i.V. m. § 38 Abs. 2 ZPO; vgl. auch Studer/Rüegg/Eiholzer, a. a. O., N 4 zu § 266 ZPO), die im Appellationsverfahren nicht geheilt werden können, weil es sich um einen formellen Rechtsanspruch handelt. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Studer/Rüegg/Eiholzer, a. a. O., N 3 zu § 256 ZPO). |